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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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deren sie sich vorzüglich bei öffentlichen Prachtaufzügen bedienten. Für ihre inneren Angelegenheiten besassen sie eigene Gerichtsbarkeit und Richter. Gegen einander übten sie Gastfreundschaft, das sogenannte jus sodalitium, welches auch die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt in sich schloss. Höchst wahrscheinlich hatten die Zünfte ähnliche besondere Constitutionen, wie die nach ihnen gebildete Yorker Constitution.1) Gemeinsame Festfeiern der Zunftmitglieder unter sich sowohl, als mit andern Zünften waren sehr gewöhnlich und beliebt. Die Mitglieder zahlten an die Zunftkasse monatliche Beiträge. Ebenso hatten sie Ehrenfrauen (honoratae oder matronae.2) Auch waren für alle Collegien besondere Priester und deren Gehülfen unentbehrlich (sacerdotes collegii, qui a sacris sunt, et eorum apparitores, qui sacerdotibus apparent seu praesto sunt). Auf ähnliche Weise hat die grosse Loge von England und Schottland einen eigenen Logenprediger, welche besonders auch bei öffentlichen Gelegenheiten und bei Begräbnissen maurerisch-religiöse Vorträge halten. 3) Die verschiedenen Zunftbeamten bildeten das Beamtencollegium (ordinem 4)). Nach römischem Vorgange erhielten die mittelalterlichen Bauzünfte den heiligen Johannes zu ihrem allgemeinen kirchlichen Patrone.5) Die römischen Zünfte hatten auch mehrere dienende Mitbrüder als Einsammler der monatlichen Beiträge (eranistas) und Bedienten (viatores), sowie eigene Sklaven (servos) und Fahnenträger und Träger der Bildnisse der Götter (signiferos s. vexilliferos). Da sich die Collegien nach dem Vorbilde einer Familie ausbildeten, finden sich ausser den Benennungen Vater, Mutter, Söhne, Töchter und Schwestern ausdrücklich auch hin und wieder der Name Bruder für die Mitglieder eines Collegiums.6) Ueber den symbolischen Gebrauch der Werkzeuge und Zunftgeräthe konnte Krause

1) Krause, S. 142 oben.
2) Krause, 8. 147 und 148, S. 156.
3) Krause, S. 149; Heldmann, S. 72 und 73.
4) Krause, S. 162.
5) Krause, S. 161.
6) Krause, S. 166.

deren sie sich vorzüglich bei öffentlichen Prachtaufzügen bedienten. Für ihre inneren Angelegenheiten besassen sie eigene Gerichtsbarkeit und Richter. Gegen einander übten sie Gastfreundschaft, das sogenannte jus sodalitium, welches auch die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt in sich schloss. Höchst wahrscheinlich hatten die Zünfte ähnliche besondere Constitutionen, wie die nach ihnen gebildete Yorker Constitution.1) Gemeinsame Festfeiern der Zunftmitglieder unter sich sowohl, als mit andern Zünften waren sehr gewöhnlich und beliebt. Die Mitglieder zahlten an die Zunftkasse monatliche Beiträge. Ebenso hatten sie Ehrenfrauen (honoratae oder matronae.2) Auch waren für alle Collegien besondere Priester und deren Gehülfen unentbehrlich (sacerdotes collegii, qui a sacris sunt, et eorum apparitores, qui sacerdotibus apparent seu praesto sunt). Auf ähnliche Weise hat die grosse Loge von England und Schottland einen eigenen Logenprediger, welche besonders auch bei öffentlichen Gelegenheiten und bei Begräbnissen maurerisch-religiöse Vorträge halten. 3) Die verschiedenen Zunftbeamten bildeten das Beamtencollegium (ordinem 4)). Nach römischem Vorgange erhielten die mittelalterlichen Bauzünfte den heiligen Johannes zu ihrem allgemeinen kirchlichen Patrone.5) Die römischen Zünfte hatten auch mehrere dienende Mitbrüder als Einsammler der monatlichen Beiträge (eranistas) und Bedienten (viatores), sowie eigene Sklaven (servos) und Fahnenträger und Träger der Bildnisse der Götter (signiferos s. vexilliferos). Da sich die Collegien nach dem Vorbilde einer Familie ausbildeten, finden sich ausser den Benennungen Vater, Mutter, Söhne, Töchter und Schwestern ausdrücklich auch hin und wieder der Name Bruder für die Mitglieder eines Collegiums.6) Ueber den symbolischen Gebrauch der Werkzeuge und Zunftgeräthe konnte Krause

1) Krause, S. 142 oben.
2) Krause, 8. 147 und 148, S. 156.
3) Krause, S. 149; Heldmann, S. 72 und 73.
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[246/0266] deren sie sich vorzüglich bei öffentlichen Prachtaufzügen bedienten. Für ihre inneren Angelegenheiten besassen sie eigene Gerichtsbarkeit und Richter. Gegen einander übten sie Gastfreundschaft, das sogenannte jus sodalitium, welches auch die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt in sich schloss. Höchst wahrscheinlich hatten die Zünfte ähnliche besondere Constitutionen, wie die nach ihnen gebildete Yorker Constitution. 1) Gemeinsame Festfeiern der Zunftmitglieder unter sich sowohl, als mit andern Zünften waren sehr gewöhnlich und beliebt. Die Mitglieder zahlten an die Zunftkasse monatliche Beiträge. Ebenso hatten sie Ehrenfrauen (honoratae oder matronae. 2) Auch waren für alle Collegien besondere Priester und deren Gehülfen unentbehrlich (sacerdotes collegii, qui a sacris sunt, et eorum apparitores, qui sacerdotibus apparent seu praesto sunt). Auf ähnliche Weise hat die grosse Loge von England und Schottland einen eigenen Logenprediger, welche besonders auch bei öffentlichen Gelegenheiten und bei Begräbnissen maurerisch-religiöse Vorträge halten. 3) Die verschiedenen Zunftbeamten bildeten das Beamtencollegium (ordinem 4)). Nach römischem Vorgange erhielten die mittelalterlichen Bauzünfte den heiligen Johannes zu ihrem allgemeinen kirchlichen Patrone. 5) Die römischen Zünfte hatten auch mehrere dienende Mitbrüder als Einsammler der monatlichen Beiträge (eranistas) und Bedienten (viatores), sowie eigene Sklaven (servos) und Fahnenträger und Träger der Bildnisse der Götter (signiferos s. vexilliferos). Da sich die Collegien nach dem Vorbilde einer Familie ausbildeten, finden sich ausser den Benennungen Vater, Mutter, Söhne, Töchter und Schwestern ausdrücklich auch hin und wieder der Name Bruder für die Mitglieder eines Collegiums. 6) Ueber den symbolischen Gebrauch der Werkzeuge und Zunftgeräthe konnte Krause 1) Krause, S. 142 oben. 2) Krause, 8. 147 und 148, S. 156. 3) Krause, S. 149; Heldmann, S. 72 und 73. 4) Krause, S. 162. 5) Krause, S. 161. 6) Krause, S. 166.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/266>, abgerufen am 25.11.2024.