Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,1) - auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-
1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.
2) Krause, II. 2. S. 107.
3) Krause, S. 112 und 113.
Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,1) – auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-
1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.
2) Krause, II. 2. S. 107.
3) Krause, S. 112 und 113.
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Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt,<noteplace="foot"n="1)">Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.<lb/></note>– auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird.<noteplace="foot"n="2)">Krause, II. 2. S. 107.<lb/></note> Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet;<noteplace="foot"n="3)">Krause, S. 112 und 113.<lb/></note> im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-
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Hetaireia, eine Genossenschaft, Brüderschaft, Verbrüderung. Zu dem Ende hatte ein jedes Collegium seine Vorgesetzten, wovon Einige die eigentlichen Geschäfte leitetene Andere den Schatz (fisci rationes conficerent) besorgten. Daher fanden sich in den alten Inschriften: Magistri quinquennales Coll. Fabr. tignarior; Magistri (Meister) quinuennales Aurificum; Honorati et Seribae Fabrorum tignariorum (der Zimmerleute) u. s. w. Zugleich hatte jedes Colleg einen Schutzherrn (patronus) aus den Patriciern und dem Adel, welcher sie bei dem Senate und dem Volke vertreten sollte. Jedes Colleg hatte eine Zunftkasse, welche im römischen Rechte und in Inschriften Lade (arca communis) genannt wird, wie auch jedes Colleg nach der Anordnung des Numa seine besondere Schutzgottheit (genius), und besondere religiöse Gebräuche und Feste hatte, so namentlich die Fabri, die Stein- und Metallarbeiter aller Art; die Fabri scheinen vorzüglich den Baumcultus, den maurerischen Akaziencultus geübt zu haben und hiessen daher Baumträger, Dendrophoren. Honorius untersagte den Collegien im Jahr 399 n. Chr. die Opfer und Opferschmäuse. Die Mitglieder der Collegien wurden verderbt (corrupte) Frataleas, Brüder genannt, 1) – auch Collegiati, Collegen, wie dieser Ausdruck noch heute von den gleichen Berufsgenossen gebraucht wird. Die Collegien wandten sich besonders gerne dem fremden Cultus und den fremden Mysterien zu, wie z. B. in einer Inschrift das Collegium des Serapis und der Isis erwähnt wird. 2) Unter dem Kaiser Commodus gegen das Ende des zweiten Jahrhunderts nach Chr. werden die Architekten neben den fabri (Holz- und Metallarbeitern), structores s. aedificatores (Maurern oder Bauleuten), lapidarii (Steinbrechern) als ein eigenes collegium genannt und unter die Befreieten (immunes) gerechnet; 3) im Jahr 337 wurden die Architekten und die structores i. e. aedificatores, sowie die sculptores ligni (die Holzschnitzer) durch Constantin von allen Staatslasten befreiet (ab universis muneribus vacare praecipi-
1) Vergl. du Cange unter Fratria und Fratres de Gilda.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/264>, abgerufen am 16.02.2025.
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