Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.uralten geheimen religiösen Verbindungen, Feierlichkeiten und Weihen zu verstehen; im eigentlichen und engsten Sinne aber sind die Mysterien die Aufnahme in den geheimen religiösen Bund, die Weihe zum Mitgliede desselben und die dabei üblichen Gebräuche und vorgetragenen Lehren. Auch die römischen Baucorporationen, aus welchen die Bauzünfte des germanischen Mittelalters, besonders die englischen und aus diesen wieder die heutigen maurerischen Logen hervorgegangen sind, waren zugleich geschlossene religiöse Vereine, im vollen und wahren Sinne Mysterien, womit auch der nothwendige geschichtliche Zusammenhang der heutigen Freimaurerei mit den Mysterien des Alterthums gegeben und genau bestimmt ist. Im geschichtlichen Sinne ist die Freimaurerei das Mysterium, die geheime Religion, der Gottglauben und der Gottesdienst der römisch-germanischen Baukünstler. Die Geschichte der Freimaurerei wird nur dann gehörig und vollständig begriffen werden können, wenn mehr, als solches bisher geschehen ist, berücksichtigt wird, dass die römischen Baucorporationen und die germanischen Bauzünfte und Innungen zugleich religiöse Brüderschaften (woher einzig und allein die Benennung ihrer Mitglieder als Brüder), fraternitates, confratriae, confraterniae, wie sie in deutschen und schweizerischen Urkunden ausdrücklich genannt werden, gewesen sind.1) Die deutschen Handwerksverbindungen werden ursprünglich in den lateinischen Urkunden entweder schlechthin Genossenschaften (societates) oder Brüderschaften, fraternitates, so im Stiftungsbriefe der Bettziehweber von Cöln, oder auch confraternitates im Edict Kaisers Friedrich II. des Staufers vom J. 1232, auch confratriae, confraterniae genannt. In dem bischöflichen Stiftungsbriefe der Zunft der Kürsner in Basel vom J. 1226 wird confraternitas, confraternia, societas und Zunft ganz gleich- 1) Vergl. bei Hoffmann v.
Fallersleben und Schade, Weimarisches Jahrbuch für deutsche Sprache, Literatur und Kunst, Bd. IV
(1856). S. 241-344, die schöne Abhandlung von Schade: "Vom deutschen Handwerksleben in Brauch,
Spruch und Lied." An diese Abhandlung von Schade schliesst sich dessen höchst schätzenswerthe
weitere Abhandlung: "Ueber Jünglingsweihen," a. a. O. Bd. VI (1857). S. 241 ff.
uralten geheimen religiösen Verbindungen, Feierlichkeiten und Weihen zu verstehen; im eigentlichen und engsten Sinne aber sind die Mysterien die Aufnahme in den geheimen religiösen Bund, die Weihe zum Mitgliede desselben und die dabei üblichen Gebräuche und vorgetragenen Lehren. Auch die römischen Baucorporationen, aus welchen die Bauzünfte des germanischen Mittelalters, besonders die englischen und aus diesen wieder die heutigen maurerischen Logen hervorgegangen sind, waren zugleich geschlossene religiöse Vereine, im vollen und wahren Sinne Mysterien, womit auch der nothwendige geschichtliche Zusammenhang der heutigen Freimaurerei mit den Mysterien des Alterthums gegeben und genau bestimmt ist. Im geschichtlichen Sinne ist die Freimaurerei das Mysterium, die geheime Religion, der Gottglauben und der Gottesdienst der römisch-germanischen Baukünstler. Die Geschichte der Freimaurerei wird nur dann gehörig und vollständig begriffen werden können, wenn mehr, als solches bisher geschehen ist, berücksichtigt wird, dass die römischen Baucorporationen und die germanischen Bauzünfte und Innungen zugleich religiöse Brüderschaften (woher einzig und allein die Benennung ihrer Mitglieder als Brüder), fraternitates, confratriae, confraterniae, wie sie in deutschen und schweizerischen Urkunden ausdrücklich genannt werden, gewesen sind.1) Die deutschen Handwerksverbindungen werden ursprünglich in den lateinischen Urkunden entweder schlechthin Genossenschaften (societates) oder Brüderschaften, fraternitates, so im Stiftungsbriefe der Bettziehweber von Cöln, oder auch confraternitates im Edict Kaisers Friedrich II. des Staufers vom J. 1232, auch confratriae, confraterniae genannt. In dem bischöflichen Stiftungsbriefe der Zunft der Kürsner in Basel vom J. 1226 wird confraternitas, confraternia, societas und Zunft ganz gleich- 1) Vergl. bei Hoffmann v.
Fallersleben und Schade, Weimarisches Jahrbuch für deutsche Sprache, Literatur und Kunst, Bd. IV
(1856). S. 241-344, die schöne Abhandlung von Schade: „Vom deutschen Handwerksleben in Brauch,
Spruch und Lied.“ An diese Abhandlung von Schade schliesst sich dessen höchst schätzenswerthe
weitere Abhandlung: „Ueber Jünglingsweihen,“ a. a. O. Bd. VI (1857). S. 241 ff.
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uralten geheimen religiösen Verbindungen, Feierlichkeiten und Weihen zu verstehen; im eigentlichen und engsten Sinne aber sind die Mysterien die Aufnahme in den geheimen religiösen Bund, die Weihe zum Mitgliede desselben und die dabei üblichen Gebräuche und vorgetragenen Lehren. Auch die römischen Baucorporationen, aus welchen die Bauzünfte des germanischen Mittelalters, besonders die englischen und aus diesen wieder die heutigen maurerischen Logen hervorgegangen sind, waren zugleich geschlossene religiöse Vereine, im vollen und wahren Sinne Mysterien, womit auch der nothwendige geschichtliche Zusammenhang der heutigen Freimaurerei mit den Mysterien des Alterthums gegeben und genau bestimmt ist. Im geschichtlichen Sinne ist die Freimaurerei das Mysterium, die geheime Religion, der Gottglauben und der Gottesdienst der römisch-germanischen Baukünstler. Die Geschichte der Freimaurerei wird nur dann gehörig und vollständig begriffen werden können, wenn mehr, als solches bisher geschehen ist, berücksichtigt wird, dass die römischen Baucorporationen und die germanischen Bauzünfte und Innungen zugleich religiöse Brüderschaften (woher einzig und allein die Benennung ihrer Mitglieder als Brüder), fraternitates, confratriae, confraterniae, wie sie in deutschen und schweizerischen Urkunden ausdrücklich genannt werden, gewesen sind. 1) Die deutschen Handwerksverbindungen werden ursprünglich in den lateinischen Urkunden entweder schlechthin Genossenschaften (societates) oder Brüderschaften, fraternitates, so im Stiftungsbriefe der Bettziehweber von Cöln, oder auch confraternitates im Edict Kaisers Friedrich II. des Staufers vom J. 1232, auch confratriae, confraterniae genannt. In dem bischöflichen Stiftungsbriefe der Zunft der Kürsner in Basel vom J. 1226 wird confraternitas, confraternia, societas und Zunft ganz gleich-
1) Vergl. bei Hoffmann v. Fallersleben und Schade, Weimarisches Jahrbuch für deutsche Sprache, Literatur und Kunst, Bd. IV (1856). S. 241-344, die schöne Abhandlung von Schade: „Vom deutschen Handwerksleben in Brauch, Spruch und Lied.“ An diese Abhandlung von Schade schliesst sich dessen höchst schätzenswerthe weitere Abhandlung: „Ueber Jünglingsweihen,“ a. a. O. Bd. VI (1857). S. 241 ff.
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