Dabei liegt zum Grunde die allgemeine Regel, daß jeder Rechtsstreit zu führen ist im Gerichtsstand des Beklagten, nicht des Klägers (o). Fragt man nun, wo der Beklagte seinen regelmäßigen Gerichtsstand hat, so bestimmt diesen das Römische Recht dahin: In jeder Stadt, gegen deren Obrigkeit er zum Gehorsam verpflichtet ist, weil er dieser Stadt angehört. Angehörig einer Stadt aber wird der Einzelne sowohl durch Bürgerrecht, als durch Wohnsitz; und dadurch verwandelt sich nunmehr jene Bestimmung in die praktische Regel: Jeder muß sich als Beklagter belangen lassen in jeder Stadt, worin ihm das Bürgerrecht zusteht; außerdem aber auch in jeder Stadt, worin er den Wohn- sitz hat. So wird diese Regel geradezu ausgesprochen, und zugleich auf ihren eben angegebenen höheren Grund zurück geführt in folgender Stelle des Gajus(p): Incola et his magistratibus parere debet, apud quos incola est, et illis, apud quos civis erit; nec tan- tum municipali jurisdictioni in utroque municipio
(n)Dig. L. 5 und L. 6, Cod. X. 44--64. Die genauere Unter- suchung dieser Befreiungen kann hier auf sich beruhen, da sie für unsren gegenwärtigen Zweck gleich- gültig ist.
(o)Vat. fragm. 325. 326, L. 2. C. de jurisd. (3. 13), L. 3 C. ubi in rem. (3. 19), L. 3. 4 C. ubi causa status (3. 22).
(p)L. 29 ad mun. (50. 1).
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Dabei liegt zum Grunde die allgemeine Regel, daß jeder Rechtsſtreit zu führen iſt im Gerichtsſtand des Beklagten, nicht des Klägers (o). Fragt man nun, wo der Beklagte ſeinen regelmäßigen Gerichtsſtand hat, ſo beſtimmt dieſen das Römiſche Recht dahin: In jeder Stadt, gegen deren Obrigkeit er zum Gehorſam verpflichtet iſt, weil er dieſer Stadt angehört. Angehörig einer Stadt aber wird der Einzelne ſowohl durch Bürgerrecht, als durch Wohnſitz; und dadurch verwandelt ſich nunmehr jene Beſtimmung in die praktiſche Regel: Jeder muß ſich als Beklagter belangen laſſen in jeder Stadt, worin ihm das Bürgerrecht zuſteht; außerdem aber auch in jeder Stadt, worin er den Wohn- ſitz hat. So wird dieſe Regel geradezu ausgeſprochen, und zugleich auf ihren eben angegebenen höheren Grund zurück geführt in folgender Stelle des Gajus(p): Incola et his magistratibus parere debet, apud quos incola est, et illis, apud quos civis erit; nec tan- tum municipali jurisdictioni in utroque municipio
(n)Dig. L. 5 und L. 6, Cod. X. 44—64. Die genauere Unter- ſuchung dieſer Befreiungen kann hier auf ſich beruhen, da ſie für unſren gegenwärtigen Zweck gleich- gültig iſt.
(o)Vat. fragm. 325. 326, L. 2. C. de jurisd. (3. 13), L. 3 C. ubi in rem. (3. 19), L. 3. 4 C. ubi causa status (3. 22).
(p)L. 29 ad mun. (50. 1).
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
nungen (vacatio, excusatio, immunitas); theils immerwäh-
rende, theils vorübergehende (n).
II. Gerichtsſtand (forum originis, domicilii).
Dabei liegt zum Grunde die allgemeine Regel, daß jeder
Rechtsſtreit zu führen iſt im Gerichtsſtand des Beklagten,
nicht des Klägers (o). Fragt man nun, wo der Beklagte
ſeinen regelmäßigen Gerichtsſtand hat, ſo beſtimmt dieſen
das Römiſche Recht dahin: In jeder Stadt, gegen deren
Obrigkeit er zum Gehorſam verpflichtet iſt, weil er dieſer
Stadt angehört. Angehörig einer Stadt aber wird der
Einzelne ſowohl durch Bürgerrecht, als durch Wohnſitz;
und dadurch verwandelt ſich nunmehr jene Beſtimmung in
die praktiſche Regel: Jeder muß ſich als Beklagter belangen
laſſen in jeder Stadt, worin ihm das Bürgerrecht zuſteht;
außerdem aber auch in jeder Stadt, worin er den Wohn-
ſitz hat. So wird dieſe Regel geradezu ausgeſprochen, und
zugleich auf ihren eben angegebenen höheren Grund zurück
geführt in folgender Stelle des Gajus (p):
Incola et his magistratibus parere debet, apud quos
incola est, et illis, apud quos civis erit; nec tan-
tum municipali jurisdictioni in utroque municipio
(n) Dig. L. 5 und L. 6, Cod. X.
44—64. Die genauere Unter-
ſuchung dieſer Befreiungen kann
hier auf ſich beruhen, da ſie für
unſren gegenwärtigen Zweck gleich-
gültig iſt.
(o) Vat. fragm. 325. 326, L. 2.
C. de jurisd. (3. 13), L. 3 C.
ubi in rem. (3. 19), L. 3. 4 C.
ubi causa status (3. 22).
(p) L. 29 ad mun. (50. 1).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/94>, abgerufen am 22.02.2025.
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