Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§ 353. Origo und domicilium. II. Domicilium. Patrons (u); sie konnten ihn aber später frei ver-ändern (v). 4. Eben Dasselbe gilt nach unsern heutigen Verhält- nissen von den Dienstboten (w); imgleichen von den auf einem bestimmten Landgute bleibend arbeiten- den Tagelöhnern, und von den bei einem bestimm- ten Handwerksmeister arbeitenden Gesellen. Die Aufhebung eines bisher vorhandenen Wohnsitzes §. 354. Die Römische Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. (Fortsetzung.) Der Wohnsitz, als selbständiger Grund der Angehörig- (u) L. 6 § 3. L. 22 pr. ad mun (50. 1). Ueber diese letzte Stelle ist zu vergleichen die schon oben § 351 n. angeführte Ab- handlung. (v) L. 22 § 2. L. 27 pr. L. 37 § 1 ad mun. (50. 1). (w) Vgl. die Preußische Allg. Gerichtsordnung I. 2 § 13. (x) L. 20 ad mun. (s. o.
Note m.), L. 1 C. de incolis (10. 39). Diese Veränderlichkeit wird bezeichnet durch den Ausdruck domicilii ratio temporaria. L. 17 § 11 ad mun. (50. 1). § 353. Origo und domicilium. II. Domicilium. Patrons (u); ſie konnten ihn aber ſpäter frei ver-ändern (v). 4. Eben Daſſelbe gilt nach unſern heutigen Verhält- niſſen von den Dienſtboten (w); imgleichen von den auf einem beſtimmten Landgute bleibend arbeiten- den Tagelöhnern, und von den bei einem beſtimm- ten Handwerksmeiſter arbeitenden Geſellen. Die Aufhebung eines bisher vorhandenen Wohnſitzes §. 354. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. II. Domicilium. (Fortſetzung.) Der Wohnſitz, als ſelbſtändiger Grund der Angehörig- (u) L. 6 § 3. L. 22 pr. ad mun (50. 1). Ueber dieſe letzte Stelle iſt zu vergleichen die ſchon oben § 351 n. angeführte Ab- handlung. (v) L. 22 § 2. L. 27 pr. L. 37 § 1 ad mun. (50. 1). (w) Vgl. die Preußiſche Allg. Gerichtsordnung I. 2 § 13. (x) L. 20 ad mun. (ſ. o.
Note m.), L. 1 C. de incolis (10. 39). Dieſe Veränderlichkeit wird bezeichnet durch den Ausdruck domicilii ratio temporaria. L. 17 § 11 ad mun. (50. 1). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0085" n="63"/><fw place="top" type="header">§ 353. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium. II. Domicilium.</hi></fw><lb/> Patrons <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 3. <hi rendition="#i">L.</hi> 22 <hi rendition="#i">pr. ad<lb/> mun</hi></hi> (50. 1). Ueber dieſe letzte<lb/> Stelle iſt zu vergleichen die ſchon<lb/> oben § 351 <hi rendition="#aq">n.</hi> angeführte Ab-<lb/> handlung.</note>; ſie konnten ihn aber ſpäter frei ver-<lb/> ändern <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 § 2. <hi rendition="#i">L.</hi> 27 <hi rendition="#i">pr.<lb/> L.</hi> 37 § 1 <hi rendition="#i">ad mun.</hi></hi> (50. 1).</note>.</item><lb/> <item>4. Eben Daſſelbe gilt nach unſern heutigen Verhält-<lb/> niſſen von den Dienſtboten <note place="foot" n="(w)">Vgl. die Preußiſche Allg.<lb/> Gerichtsordnung <hi rendition="#aq">I.</hi> 2 § 13.</note>; imgleichen von den<lb/> auf einem beſtimmten Landgute bleibend arbeiten-<lb/> den Tagelöhnern, und von den bei einem beſtimm-<lb/> ten Handwerksmeiſter arbeitenden Geſellen.</item> </list><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Aufhebung</hi> eines bisher vorhandenen Wohnſitzes<lb/> erfolgt, eben ſo wie die Begründung, durch die freie Will-<lb/> kür des bisherigen Einwohners. Gewöhnlich, wenngleich<lb/> nicht allgemein und nothwendig, wird dieſe Aufhebung zu-<lb/> ſammen fallen mit der Begründung eines neuen Wohn-<lb/> ſitzes, und daher wird in unſern Rechtsquellen die Aufhe-<lb/> bung als <hi rendition="#g">Uebertragung</hi> bezeichnet <note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">ad mun.</hi></hi> (ſ. o.<lb/> Note <hi rendition="#aq">m.</hi>), <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de incolis</hi></hi><lb/> (10. 39). Dieſe Veränderlichkeit<lb/> wird bezeichnet durch den Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">domicilii ratio temporaria.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 17 § 11 <hi rendition="#i">ad mun.</hi></hi> (50. 1).</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 354.<lb/><hi rendition="#g">Die Römiſche Lehre von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.<lb/> II. Domicilium.</hi> (Fortſetzung.)</hi></head><lb/> <p>Der Wohnſitz, als ſelbſtändiger Grund der Angehörig-<lb/> keit an eine beſtimmte Stadtgemeinde, kann auch gleichzeitig<lb/> in Beziehung auf mehrere Städte vorhanden ſein, wenn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0085]
§ 353. Origo und domicilium. II. Domicilium.
Patrons (u); ſie konnten ihn aber ſpäter frei ver-
ändern (v).
4. Eben Daſſelbe gilt nach unſern heutigen Verhält-
niſſen von den Dienſtboten (w); imgleichen von den
auf einem beſtimmten Landgute bleibend arbeiten-
den Tagelöhnern, und von den bei einem beſtimm-
ten Handwerksmeiſter arbeitenden Geſellen.
Die Aufhebung eines bisher vorhandenen Wohnſitzes
erfolgt, eben ſo wie die Begründung, durch die freie Will-
kür des bisherigen Einwohners. Gewöhnlich, wenngleich
nicht allgemein und nothwendig, wird dieſe Aufhebung zu-
ſammen fallen mit der Begründung eines neuen Wohn-
ſitzes, und daher wird in unſern Rechtsquellen die Aufhe-
bung als Uebertragung bezeichnet (x).
§. 354.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
II. Domicilium. (Fortſetzung.)
Der Wohnſitz, als ſelbſtändiger Grund der Angehörig-
keit an eine beſtimmte Stadtgemeinde, kann auch gleichzeitig
in Beziehung auf mehrere Städte vorhanden ſein, wenn
(u) L. 6 § 3. L. 22 pr. ad
mun (50. 1). Ueber dieſe letzte
Stelle iſt zu vergleichen die ſchon
oben § 351 n. angeführte Ab-
handlung.
(v) L. 22 § 2. L. 27 pr.
L. 37 § 1 ad mun. (50. 1).
(w) Vgl. die Preußiſche Allg.
Gerichtsordnung I. 2 § 13.
(x) L. 20 ad mun. (ſ. o.
Note m.), L. 1 C. de incolis
(10. 39). Dieſe Veränderlichkeit
wird bezeichnet durch den Ausdruck
domicilii ratio temporaria.
L. 17 § 11 ad mun. (50. 1).
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