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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Forts.)
gemeinde ohne Unterschied verstanden wurde. Allein der
Ausdruck civis war hier weniger brauchbar, weil er in der
Klassifikation der cives, latini, peregrini, eine für die alten
Juristen allzu wichtige und unentbehrliche Stellung hatte,
um noch für einen andern Zweck verwendet zu werden,
welches zu mancher Zweideutigkeit geführt haben würde.

So ist also municeps der allgemeine Ausdruck gewor-
den, für jeden Inhaber irgend eines Stadtbürgerrechts
außer Rom, also für alle diejenigen Personen, deren gemein-
same Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde außerdem sehr
gewöhnlich mit origo oder auch patria bezeichnet wird.



Eine sehr eigenthümliche Ausdehnung erhielt die auf
das Bürgerrecht gegründete Angehörigkeit an eine Stadtge-
meinde, seitdem die Römische Civität durch die Lex Julia
an ganz Italien, durch eine Verordnung von Caracalla
auch an alle Provinzen, gegeben worden war. Denn da
die Römische Civität, ihrem Urbegriff nach, das Bürger-
recht der Stadt Rom war, so hatten nunmehr fast alle
Stadtbürger in Italien und in den Provinzen, die ohnehin
schon ein mehrfaches Bürgerrecht zufällig haben konnten
(§ 351), mindestens ein zweifaches Bürgerrecht: das ihrer
eigenen Stadt, und das der Stadt Rom. Diese doppelte
patria wird dann auch in ganz verschiedenen Zeiten aus-

§. 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.)
gemeinde ohne Unterſchied verſtanden wurde. Allein der
Ausdruck civis war hier weniger brauchbar, weil er in der
Klaſſifikation der cives, latini, peregrini, eine für die alten
Juriſten allzu wichtige und unentbehrliche Stellung hatte,
um noch für einen andern Zweck verwendet zu werden,
welches zu mancher Zweideutigkeit geführt haben würde.

So iſt alſo municeps der allgemeine Ausdruck gewor-
den, für jeden Inhaber irgend eines Stadtbürgerrechts
außer Rom, alſo für alle diejenigen Perſonen, deren gemein-
ſame Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde außerdem ſehr
gewöhnlich mit origo oder auch patria bezeichnet wird.



Eine ſehr eigenthümliche Ausdehnung erhielt die auf
das Bürgerrecht gegründete Angehörigkeit an eine Stadtge-
meinde, ſeitdem die Römiſche Civität durch die Lex Julia
an ganz Italien, durch eine Verordnung von Caracalla
auch an alle Provinzen, gegeben worden war. Denn da
die Römiſche Civität, ihrem Urbegriff nach, das Bürger-
recht der Stadt Rom war, ſo hatten nunmehr faſt alle
Stadtbürger in Italien und in den Provinzen, die ohnehin
ſchon ein mehrfaches Bürgerrecht zufällig haben konnten
(§ 351), mindeſtens ein zweifaches Bürgerrecht: das ihrer
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[55/0077] §. 352. Origo und domicilium. I. Origo. (Fortſ.) gemeinde ohne Unterſchied verſtanden wurde. Allein der Ausdruck civis war hier weniger brauchbar, weil er in der Klaſſifikation der cives, latini, peregrini, eine für die alten Juriſten allzu wichtige und unentbehrliche Stellung hatte, um noch für einen andern Zweck verwendet zu werden, welches zu mancher Zweideutigkeit geführt haben würde. So iſt alſo municeps der allgemeine Ausdruck gewor- den, für jeden Inhaber irgend eines Stadtbürgerrechts außer Rom, alſo für alle diejenigen Perſonen, deren gemein- ſame Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde außerdem ſehr gewöhnlich mit origo oder auch patria bezeichnet wird. Eine ſehr eigenthümliche Ausdehnung erhielt die auf das Bürgerrecht gegründete Angehörigkeit an eine Stadtge- meinde, ſeitdem die Römiſche Civität durch die Lex Julia an ganz Italien, durch eine Verordnung von Caracalla auch an alle Provinzen, gegeben worden war. Denn da die Römiſche Civität, ihrem Urbegriff nach, das Bürger- recht der Stadt Rom war, ſo hatten nunmehr faſt alle Stadtbürger in Italien und in den Provinzen, die ohnehin ſchon ein mehrfaches Bürgerrecht zufällig haben konnten (§ 351), mindeſtens ein zweifaches Bürgerrecht: das ihrer eigenen Stadt, und das der Stadt Rom. Dieſe doppelte patria wird dann auch in ganz verſchiedenen Zeiten aus-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/77>, abgerufen am 25.11.2024.