Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 351. Origo und domicilium I. Origo. wohner von Italien waren Angehörige entweder der StadtRom, oder irgend einer dieser städtischen Gemeinden. Die Provinzen dagegen hatten ursprünglich sehr ver- Die Stadtgemeinden führen den gemeinsamen Namen (b) In wiefern sie auch beides zugleich seyn konnten, späterhin sogar sein mußten, wird weiter unten festgestellt werden. (c) S. o. B. 2 § 87. Auch municipes, als collectiver Aus- druck, wird häufig gebraucht, um die Gemeinde selbst, als juristische Person, zu bezeichnen; der Aus- druck steht dann für municipium, welches letzte aber gerade in dieser abstracten Bedeutung (für Städte jeder Art) nicht üblich ist (§ 352. f. g). (d) Territorium. L. 239 § 8
de V. S. (50. 16), L. 20 de jurisd. (2. 1), L. 20 de jud. (5. 1), L 53 C. de decur. (10. 31). -- Regio. Siculus Flaccus de condicionibus agrorum, gleich im Anfang der Schrift, p. 135 der Gromatici veteres ed. Lach- mann Berol. 1848. §. 351. Origo und domicilium I. Origo. wohner von Italien waren Angehörige entweder der StadtRom, oder irgend einer dieſer ſtädtiſchen Gemeinden. Die Provinzen dagegen hatten urſprünglich ſehr ver- Die Stadtgemeinden führen den gemeinſamen Namen (b) In wiefern ſie auch beides zugleich ſeyn konnten, ſpäterhin ſogar ſein mußten, wird weiter unten feſtgeſtellt werden. (c) S. o. B. 2 § 87. Auch municipes, als collectiver Aus- druck, wird häufig gebraucht, um die Gemeinde ſelbſt, als juriſtiſche Perſon, zu bezeichnen; der Aus- druck ſteht dann für municipium, welches letzte aber gerade in dieſer abſtracten Bedeutung (für Städte jeder Art) nicht üblich iſt (§ 352. f. g). (d) Territorium. L. 239 § 8
de V. S. (50. 16), L. 20 de jurisd. (2. 1), L. 20 de jud. (5. 1), L 53 C. de decur. (10. 31). — Regio. Siculus Flaccus de condicionibus agrorum, gleich im Anfang der Schrift, p. 135 der Gromatici veteres ed. Lach- mann Berol. 1848. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0067" n="45"/><fw place="top" type="header">§. 351. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium I. Origo.</hi></fw><lb/> wohner von Italien waren Angehörige entweder der Stadt<lb/> Rom, oder irgend einer dieſer ſtädtiſchen Gemeinden.</p><lb/> <p>Die Provinzen dagegen hatten urſprünglich ſehr ver-<lb/> ſchiedene Verfaſſungen. Indeſſen wurden ſie allmälig immer<lb/> mehr der Städteverfaſſung von Italien angenähert, wenn<lb/> gleich dieſe nicht ſo vollſtändig und eingreifend in ihnen<lb/> durchgeführt wurde. Zur Zeit der großen Juriſten, im<lb/> zweiten und dritten Jahrhundert unſrer Zeitrechnung, konnte<lb/> man den ſo eben für Italien aufgeſtellten Grundſatz faſt<lb/> auf das ganze Reich anwenden: der Boden des Reichs<lb/> war faſt ganz in beſtimmten Stadtgebieten enthalten, und<lb/> die Einwohner des Reichs waren nunmehr Angehörige ent-<lb/> weder der Stadt Rom, oder irgend einer anderen ſtädtiſchen<lb/> Gemeinde <note place="foot" n="(b)">In wiefern ſie auch beides<lb/> zugleich ſeyn konnten, ſpäterhin<lb/> ſogar ſein mußten, wird weiter<lb/> unten feſtgeſtellt werden.</note>.</p><lb/> <p>Die Stadtgemeinden führen den gemeinſamen Namen<lb/><hi rendition="#aq">civitates</hi> oder <hi rendition="#aq">respublicae</hi> <note place="foot" n="(c)">S. o. B. 2 § 87. Auch<lb/><hi rendition="#aq">municipes,</hi> als collectiver Aus-<lb/> druck, wird häufig gebraucht, um<lb/> die Gemeinde ſelbſt, als juriſtiſche<lb/> Perſon, zu bezeichnen; der Aus-<lb/> druck ſteht dann für <hi rendition="#aq">municipium,</hi><lb/> welches letzte aber gerade in dieſer<lb/> abſtracten Bedeutung (für Städte<lb/> jeder Art) nicht üblich iſt (§ 352.<lb/><hi rendition="#aq">f. g</hi>).</note>. Das Gebiet jeder Stadt<lb/> heißt <hi rendition="#aq">territorium,</hi> auch wohl <hi rendition="#aq">regio</hi> <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq">Territorium. <hi rendition="#i">L.</hi> 239 § 8<lb/><hi rendition="#i">de V. S.</hi> (50. 16), <hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">de jurisd.</hi><lb/> (2. 1), L. 20 <hi rendition="#i">de jud.</hi> (5. 1),<lb/><hi rendition="#i">L</hi> 53 <hi rendition="#i">C. de decur.</hi> (10. 31). —<lb/> Regio. <hi rendition="#k">Siculus Flaccus</hi> de<lb/> condicionibus agrorum,</hi> gleich<lb/> im Anfang der Schrift, <hi rendition="#aq">p.</hi> 135 der<lb/><hi rendition="#aq">Gromatici veteres ed. Lach-<lb/> mann Berol.</hi> 1848.</note>. Jedes ſtädtiſche<lb/> Gebiet, und die demſelben angehörende Gemeinde, umfaßte<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0067]
§. 351. Origo und domicilium I. Origo.
wohner von Italien waren Angehörige entweder der Stadt
Rom, oder irgend einer dieſer ſtädtiſchen Gemeinden.
Die Provinzen dagegen hatten urſprünglich ſehr ver-
ſchiedene Verfaſſungen. Indeſſen wurden ſie allmälig immer
mehr der Städteverfaſſung von Italien angenähert, wenn
gleich dieſe nicht ſo vollſtändig und eingreifend in ihnen
durchgeführt wurde. Zur Zeit der großen Juriſten, im
zweiten und dritten Jahrhundert unſrer Zeitrechnung, konnte
man den ſo eben für Italien aufgeſtellten Grundſatz faſt
auf das ganze Reich anwenden: der Boden des Reichs
war faſt ganz in beſtimmten Stadtgebieten enthalten, und
die Einwohner des Reichs waren nunmehr Angehörige ent-
weder der Stadt Rom, oder irgend einer anderen ſtädtiſchen
Gemeinde (b).
Die Stadtgemeinden führen den gemeinſamen Namen
civitates oder respublicae (c). Das Gebiet jeder Stadt
heißt territorium, auch wohl regio (d). Jedes ſtädtiſche
Gebiet, und die demſelben angehörende Gemeinde, umfaßte
(b) In wiefern ſie auch beides
zugleich ſeyn konnten, ſpäterhin
ſogar ſein mußten, wird weiter
unten feſtgeſtellt werden.
(c) S. o. B. 2 § 87. Auch
municipes, als collectiver Aus-
druck, wird häufig gebraucht, um
die Gemeinde ſelbſt, als juriſtiſche
Perſon, zu bezeichnen; der Aus-
druck ſteht dann für municipium,
welches letzte aber gerade in dieſer
abſtracten Bedeutung (für Städte
jeder Art) nicht üblich iſt (§ 352.
f. g).
(d) Territorium. L. 239 § 8
de V. S. (50. 16), L. 20 de jurisd.
(2. 1), L. 20 de jud. (5. 1),
L 53 C. de decur. (10. 31). —
Regio. Siculus Flaccus de
condicionibus agrorum, gleich
im Anfang der Schrift, p. 135 der
Gromatici veteres ed. Lach-
mann Berol. 1848.
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