Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351. Die Römische Lehre von origo und domicilium I. Origo.
Gemeinsame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39. (de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur, et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römischen Verfassung gegen das Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten der Kaiserregierung, war der Zustand der einzelnen Bestand- theile des Römischen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, bestand aus einer großen Zahl von Stadtgemeinden, meist Municipien und Colonieen, nebst einigen untergeordneten Klassen von Ge- meinden. Jede derselben hatte eine mehr oder weniger selbstständige Verfassung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge- richtsbarkeit, und selbst mit besonderer Gesetzgebung (§ 347 d.). Der ganze Boden von Italien also, mit Ausnahme der Stadt Rom und ihres besonderen Gebietes, war in den Gebieten dieser Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geschichte des Römischen Rechts im Mittel- alter. B. 1. Kap. 2.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium I. Origo.
Gemeinſame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39. (de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur, et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römiſchen Verfaſſung gegen das Ende der Republik und in den erſten Jahrhunderten der Kaiſerregierung, war der Zuſtand der einzelnen Beſtand- theile des Römiſchen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, beſtand aus einer großen Zahl von Stadtgemeinden, meiſt Municipien und Colonieen, nebſt einigen untergeordneten Klaſſen von Ge- meinden. Jede derſelben hatte eine mehr oder weniger ſelbſtſtändige Verfaſſung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge- richtsbarkeit, und ſelbſt mit beſonderer Geſetzgebung (§ 347 d.). Der ganze Boden von Italien alſo, mit Ausnahme der Stadt Rom und ihres beſonderen Gebietes, war in den Gebieten dieſer Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geſchichte des Römiſchen Rechts im Mittel- alter. B. 1. Kap. 2.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium
I. Origo.
Gemeinſame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de
muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39.
(de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur,
et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römiſchen Verfaſſung gegen
das Ende der Republik und in den erſten Jahrhunderten
der Kaiſerregierung, war der Zuſtand der einzelnen Beſtand-
theile des Römiſchen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, beſtand aus einer
großen Zahl von Stadtgemeinden, meiſt Municipien und
Colonieen, nebſt einigen untergeordneten Klaſſen von Ge-
meinden. Jede derſelben hatte eine mehr oder weniger
ſelbſtſtändige Verfaſſung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge-
richtsbarkeit, und ſelbſt mit beſonderer Geſetzgebung (§ 347 d.).
Der ganze Boden von Italien alſo, mit Ausnahme der
Stadt Rom und ihres beſonderen Gebietes, war in den
Gebieten dieſer Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geſchichte des Römiſchen Rechts im Mittel-
alter. B. 1. Kap. 2.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/66>, abgerufen am 23.11.2024.
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