Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. der bürgerliche Tod nicht unsittlicher ist, als jede anderesehr harte Strafe. Die hier zusammen gestellten Klassen absoluter Gesetze, Die in dem gegenwärtigen Paragraphen abgehandelten (f) Die wichtigsten und mannich-
faltigsten Anwendungen der hier aufgestellten Regeln werden unten in der Lehre von der Rechtsfähig- keit und Handlungsfähigkeit vor- kommen (§ 365). Was nun hier vielleicht in einer zu abstracten Gestalt erscheint, wird dort mehr Anschaulichkeit gewinnen, und durch diese geeigneter sein, Ueber- zeugung zu bewirken. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. der bürgerliche Tod nicht unſittlicher iſt, als jede andereſehr harte Strafe. Die hier zuſammen geſtellten Klaſſen abſoluter Geſetze, Die in dem gegenwärtigen Paragraphen abgehandelten (f) Die wichtigſten und mannich-
faltigſten Anwendungen der hier aufgeſtellten Regeln werden unten in der Lehre von der Rechtsfähig- keit und Handlungsfähigkeit vor- kommen (§ 365). Was nun hier vielleicht in einer zu abſtracten Geſtalt erſcheint, wird dort mehr Anſchaulichkeit gewinnen, und durch dieſe geeigneter ſein, Ueber- zeugung zu bewirken. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div> <p><pb facs="#f0060" n="38"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> der bürgerliche Tod nicht unſittlicher iſt, als jede andere<lb/> ſehr harte Strafe.</p><lb/> <p>Die hier zuſammen geſtellten Klaſſen abſoluter Geſetze,<lb/> ſo verſchieden von einander ſie außerdem ſein mögen, kom-<lb/> men darin überein, daß ſie ſich der für die Colliſion des<lb/> örtlichen Rechts im Allgemeinen geforderten Rechtsgemein-<lb/> ſchaft aller Staaten entziehen, daß ſie alſo in dieſer Hin-<lb/> ſicht eine anomale Natur haben. Es iſt aber zu erwarten,<lb/> daß dieſe Ausnahmefälle, in Folge der natürlichen Rechts-<lb/> entwickelung der Völker, ſich fortwährend vermindern<lb/> werden <note place="foot" n="(f)">Die wichtigſten und mannich-<lb/> faltigſten Anwendungen der hier<lb/> aufgeſtellten Regeln werden unten<lb/> in der Lehre von der Rechtsfähig-<lb/> keit und Handlungsfähigkeit vor-<lb/> kommen (§ 365). Was nun hier<lb/> vielleicht in einer zu abſtracten<lb/> Geſtalt erſcheint, wird dort mehr<lb/> Anſchaulichkeit gewinnen, und<lb/> durch dieſe geeigneter ſein, Ueber-<lb/> zeugung zu bewirken.</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die in dem gegenwärtigen Paragraphen abgehandelten<lb/> Ausnahmen von den ſonſt geltenden Regeln der Colliſion<lb/> beziehen ſich zunächſt auf die widerſtreitenden Territorial-<lb/> rechte verſchiedener Staaten. Bei den Particularrechten<lb/> eines und deſſelben Staates (§ 347) werden ähnliche Ver-<lb/> hältniſſe weit ſeltener vorkommen, da die oben charakteri-<lb/> ſirten Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender Natur meiſt-<lb/> für den ganzen Umfang eines Staates erlaſſen werden, alſo<lb/> ohne Rückſicht auf die Gränzen particulärer Rechte. Doch<lb/> kommen auch innerhalb deſſelben Staates ſolche anomale<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0060]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
der bürgerliche Tod nicht unſittlicher iſt, als jede andere
ſehr harte Strafe.
Die hier zuſammen geſtellten Klaſſen abſoluter Geſetze,
ſo verſchieden von einander ſie außerdem ſein mögen, kom-
men darin überein, daß ſie ſich der für die Colliſion des
örtlichen Rechts im Allgemeinen geforderten Rechtsgemein-
ſchaft aller Staaten entziehen, daß ſie alſo in dieſer Hin-
ſicht eine anomale Natur haben. Es iſt aber zu erwarten,
daß dieſe Ausnahmefälle, in Folge der natürlichen Rechts-
entwickelung der Völker, ſich fortwährend vermindern
werden (f).
Die in dem gegenwärtigen Paragraphen abgehandelten
Ausnahmen von den ſonſt geltenden Regeln der Colliſion
beziehen ſich zunächſt auf die widerſtreitenden Territorial-
rechte verſchiedener Staaten. Bei den Particularrechten
eines und deſſelben Staates (§ 347) werden ähnliche Ver-
hältniſſe weit ſeltener vorkommen, da die oben charakteri-
ſirten Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender Natur meiſt-
für den ganzen Umfang eines Staates erlaſſen werden, alſo
ohne Rückſicht auf die Gränzen particulärer Rechte. Doch
kommen auch innerhalb deſſelben Staates ſolche anomale
(f) Die wichtigſten und mannich-
faltigſten Anwendungen der hier
aufgeſtellten Regeln werden unten
in der Lehre von der Rechtsfähig-
keit und Handlungsfähigkeit vor-
kommen (§ 365). Was nun hier
vielleicht in einer zu abſtracten
Geſtalt erſcheint, wird dort mehr
Anſchaulichkeit gewinnen, und
durch dieſe geeigneter ſein, Ueber-
zeugung zu bewirken.
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