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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
sich binnen einer bestimmten Frist zu melden, um in die
neuen Hypothekenbücher nach der Rangordnung, die ihnen
ihr bisheriges Recht anwies, eingetragen zu werden.

Nicht einmal einer solchen Vorkehrung, noch weniger
einer Entschädigung, bedurfte es, als Justinian das bis
dahin bestehende zweifache Eigenthum aufhob (§ 299. n).
Denn durch diese Veränderung verlor Niemand ein Recht
oder einen Vortheil, und es wurde nur der vom Gesetz-
geber selbst ausgesprochene Zweck erreicht, die Gemüther
der studirenden Jugend von dem Schrecken zu befreien, den
ihnen bis dahin die in dieser Lehre erhaltene unnütze Ge-
lehrsamkeit eingeflößt hatte.




Berlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.


Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſich binnen einer beſtimmten Friſt zu melden, um in die
neuen Hypothekenbücher nach der Rangordnung, die ihnen
ihr bisheriges Recht anwies, eingetragen zu werden.

Nicht einmal einer ſolchen Vorkehrung, noch weniger
einer Entſchädigung, bedurfte es, als Juſtinian das bis
dahin beſtehende zweifache Eigenthum aufhob (§ 299. n).
Denn durch dieſe Veränderung verlor Niemand ein Recht
oder einen Vortheil, und es wurde nur der vom Geſetz-
geber ſelbſt ausgeſprochene Zweck erreicht, die Gemüther
der ſtudirenden Jugend von dem Schrecken zu befreien, den
ihnen bis dahin die in dieſer Lehre erhaltene unnütze Ge-
lehrſamkeit eingeflößt hatte.




Berlin, gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.


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[540/0562] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſich binnen einer beſtimmten Friſt zu melden, um in die neuen Hypothekenbücher nach der Rangordnung, die ihnen ihr bisheriges Recht anwies, eingetragen zu werden. Nicht einmal einer ſolchen Vorkehrung, noch weniger einer Entſchädigung, bedurfte es, als Juſtinian das bis dahin beſtehende zweifache Eigenthum aufhob (§ 299. n). Denn durch dieſe Veränderung verlor Niemand ein Recht oder einen Vortheil, und es wurde nur der vom Geſetz- geber ſelbſt ausgeſprochene Zweck erreicht, die Gemüther der ſtudirenden Jugend von dem Schrecken zu befreien, den ihnen bis dahin die in dieſer Lehre erhaltene unnütze Ge- lehrſamkeit eingeflößt hatte. Berlin, gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/562>, abgerufen am 24.11.2024.