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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
dem Berechtigten aber durch vollständige Entschädigung
jeder Verlust abgewendet wurde.

Der eben entwickelte erste Grund gegen die Voraussetzung
einer unbedingten Rechtswidrigkeit der Gesetze, welche durch
Zerstörung oder Umbildung von Rechtsinstituten irgend
einen Eingriff in erworbene Rechte mit sich führen, war
entnommen aus der Entstehung des Rechts, also aus der
Betrachtung des Volkes, in dessen Rechtsbewußtseyn das
Recht selbst seine Wurzel hat. Ein zweiter Grund, der zu
demselben Ziele führt, bezieht sich auf die einzelnen Men-
schen als Träger der erworbenen Rechte. Wer die abso-
lute Unantastbarkeit erworbener Rechte durch neue Gesetze
behauptet, verneint nur die Unfreiwilligkeit eines solchen
Eingriffs, und räumt die Rechtmäßigkeit der Veränderung
unbedenklich ein, sobald die Einwilligung des Berechtigten
in die Aufhebung oder Umbildung des erworbenen Rechts
hinzutritt. Wir wollen aber die Natur dieses Berechtigten,
als des Trägers erworbener Rechte, näher betrachten. Das
erworbene Recht erscheint als erweiterte Macht des einzel-
nen Menschen, und hat stets eine mehr oder weniger zu-
fällige Natur (d). Der einzelne Mensch aber hat ein
beschränktes und vorübergehendes Daseyn. Wenn daher
gegen die Gesetze, wodurch Rechtsinstitute aufgehoben oder
umgebildet werden, wegen des Eingriffs in erworbene
Rechte ein unbedingter Widerspruch erhoben werden soll,

(d) S. o. B. 1 § 4. 52. 53.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
dem Berechtigten aber durch vollſtändige Entſchädigung
jeder Verluſt abgewendet wurde.

Der eben entwickelte erſte Grund gegen die Vorausſetzung
einer unbedingten Rechtswidrigkeit der Geſetze, welche durch
Zerſtörung oder Umbildung von Rechtsinſtituten irgend
einen Eingriff in erworbene Rechte mit ſich führen, war
entnommen aus der Entſtehung des Rechts, alſo aus der
Betrachtung des Volkes, in deſſen Rechtsbewußtſeyn das
Recht ſelbſt ſeine Wurzel hat. Ein zweiter Grund, der zu
demſelben Ziele führt, bezieht ſich auf die einzelnen Men-
ſchen als Träger der erworbenen Rechte. Wer die abſo-
lute Unantaſtbarkeit erworbener Rechte durch neue Geſetze
behauptet, verneint nur die Unfreiwilligkeit eines ſolchen
Eingriffs, und räumt die Rechtmäßigkeit der Veränderung
unbedenklich ein, ſobald die Einwilligung des Berechtigten
in die Aufhebung oder Umbildung des erworbenen Rechts
hinzutritt. Wir wollen aber die Natur dieſes Berechtigten,
als des Trägers erworbener Rechte, näher betrachten. Das
erworbene Recht erſcheint als erweiterte Macht des einzel-
nen Menſchen, und hat ſtets eine mehr oder weniger zu-
fällige Natur (d). Der einzelne Menſch aber hat ein
beſchränktes und vorübergehendes Daſeyn. Wenn daher
gegen die Geſetze, wodurch Rechtsinſtitute aufgehoben oder
umgebildet werden, wegen des Eingriffs in erworbene
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(d) S. o. B. 1 § 4. 52. 53.
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[536/0558] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. dem Berechtigten aber durch vollſtändige Entſchädigung jeder Verluſt abgewendet wurde. Der eben entwickelte erſte Grund gegen die Vorausſetzung einer unbedingten Rechtswidrigkeit der Geſetze, welche durch Zerſtörung oder Umbildung von Rechtsinſtituten irgend einen Eingriff in erworbene Rechte mit ſich führen, war entnommen aus der Entſtehung des Rechts, alſo aus der Betrachtung des Volkes, in deſſen Rechtsbewußtſeyn das Recht ſelbſt ſeine Wurzel hat. Ein zweiter Grund, der zu demſelben Ziele führt, bezieht ſich auf die einzelnen Men- ſchen als Träger der erworbenen Rechte. Wer die abſo- lute Unantaſtbarkeit erworbener Rechte durch neue Geſetze behauptet, verneint nur die Unfreiwilligkeit eines ſolchen Eingriffs, und räumt die Rechtmäßigkeit der Veränderung unbedenklich ein, ſobald die Einwilligung des Berechtigten in die Aufhebung oder Umbildung des erworbenen Rechts hinzutritt. Wir wollen aber die Natur dieſes Berechtigten, als des Trägers erworbener Rechte, näher betrachten. Das erworbene Recht erſcheint als erweiterte Macht des einzel- nen Menſchen, und hat ſtets eine mehr oder weniger zu- fällige Natur (d). Der einzelne Menſch aber hat ein beſchränktes und vorübergehendes Daſeyn. Wenn daher gegen die Geſetze, wodurch Rechtsinſtitute aufgehoben oder umgebildet werden, wegen des Eingriffs in erworbene Rechte ein unbedingter Widerſpruch erhoben werden ſoll, (d) S. o. B. 1 § 4. 52. 53.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/558>, abgerufen am 23.11.2024.