§. 349. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. (Forts.)
Die oft unbewußte Rücksicht unserer Schriftsteller auf diese Ausnahmefälle hat nicht wenig dazu beigetragen, die über- einstimmende Anerkennung der Regeln zu verhindern, die durch dieselben beschränkt werden. Sollte es gelingen, jene Ausnahmen als solche, und zugleich die wahren Gränzen derselben, auf überzeugende Weise festzustellen, so dürfte da- durch vielleicht mancher Widerstreit über die Regeln selbst beseitigt, und so die gegenseitige Annäherung der streitenden Parteien gefördert werden.
Ich will es versuchen, die angedeuteten Ausnahmen auf zwei Klassen zurückzuführen:
A. Gesetze von streng positiver, zwingender Natur, die eben wegen dieser Natur zu jener freien Behandlung, unabhängig von den Gränzen verschiedener Staaten, nicht geeignet sind.
B. Rechtsinstitute eines fremden Staates, de- ren Dasein in dem unsrigen überhaupt nicht anerkannt ist, die also deswegen auf Rechtsschutz in unserm Staate keinen An- spruch haben.
A. Gesetze von streng positiver, zwingender Natur.
Schon oben sind verschiedene Gegensätze in der Natur und Herkunft der Rechtsregeln hervor gehoben worden (a). An diese müssen wir hier anknüpfen, wir reichen damit
(a) S. o. B. 1 § 15. 16. 22.
VIII. 3
§. 349. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. (Fortſ.)
Die oft unbewußte Rückſicht unſerer Schriftſteller auf dieſe Ausnahmefälle hat nicht wenig dazu beigetragen, die über- einſtimmende Anerkennung der Regeln zu verhindern, die durch dieſelben beſchränkt werden. Sollte es gelingen, jene Ausnahmen als ſolche, und zugleich die wahren Gränzen derſelben, auf überzeugende Weiſe feſtzuſtellen, ſo dürfte da- durch vielleicht mancher Widerſtreit über die Regeln ſelbſt beſeitigt, und ſo die gegenſeitige Annäherung der ſtreitenden Parteien gefördert werden.
Ich will es verſuchen, die angedeuteten Ausnahmen auf zwei Klaſſen zurückzuführen:
A. Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender Natur, die eben wegen dieſer Natur zu jener freien Behandlung, unabhängig von den Gränzen verſchiedener Staaten, nicht geeignet ſind.
B. Rechtsinſtitute eines fremden Staates, de- ren Daſein in dem unſrigen überhaupt nicht anerkannt iſt, die alſo deswegen auf Rechtsſchutz in unſerm Staate keinen An- ſpruch haben.
A. Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender Natur.
Schon oben ſind verſchiedene Gegenſätze in der Natur und Herkunft der Rechtsregeln hervor gehoben worden (a). An dieſe müſſen wir hier anknüpfen, wir reichen damit
(a) S. o. B. 1 § 15. 16. 22.
VIII. 3
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§. 349. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. (Fortſ.)
Die oft unbewußte Rückſicht unſerer Schriftſteller auf dieſe
Ausnahmefälle hat nicht wenig dazu beigetragen, die über-
einſtimmende Anerkennung der Regeln zu verhindern, die
durch dieſelben beſchränkt werden. Sollte es gelingen, jene
Ausnahmen als ſolche, und zugleich die wahren Gränzen
derſelben, auf überzeugende Weiſe feſtzuſtellen, ſo dürfte da-
durch vielleicht mancher Widerſtreit über die Regeln ſelbſt
beſeitigt, und ſo die gegenſeitige Annäherung der ſtreitenden
Parteien gefördert werden.
Ich will es verſuchen, die angedeuteten Ausnahmen
auf zwei Klaſſen zurückzuführen:
A. Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender
Natur, die eben wegen dieſer Natur zu
jener freien Behandlung, unabhängig von
den Gränzen verſchiedener Staaten, nicht
geeignet ſind.
B. Rechtsinſtitute eines fremden Staates, de-
ren Daſein in dem unſrigen überhaupt
nicht anerkannt iſt, die alſo deswegen auf
Rechtsſchutz in unſerm Staate keinen An-
ſpruch haben.
A. Geſetze von ſtreng poſitiver, zwingender Natur.
Schon oben ſind verſchiedene Gegenſätze in der Natur
und Herkunft der Rechtsregeln hervor gehoben worden (a).
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VIII. 3
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/55>, abgerufen am 22.02.2025.
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