Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 399. A. Daseyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen. stehung in ganz andere Zeitalter und in untergegangene Volks-zustände fällt. Diese sind daher als abgeschlossen zu be- trachten, und werden nicht, so wie andere Rechtsverhält- nisse, durch Willkür stets neu erzeugt (a). Die Gesetze, wodurch solche Rechtsinstitute aufgehoben oder umgebildet werden, sind stets von streng positiver, zwingender Natur, da sie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre Wurzel haben (§ 398). Aus dem Römischen Recht gehört dahin die für das Folgende Institute solcher Art sind in unserm heutigen Die Leibeigenschaft. Reallasten aller Art, bestehend in der Leistung von Geld, Früchten, Diensten (Frohnden, Robotten). Insbesondere das Zehentrecht. Lehen. Familienfideicommisse. Prädialservituten. Emphyteuse (b). (a) Vgl. oben § 392. e. (b) Die zwei letztgenannten
Arten haben nicht so, wie die vor- hergehenden, einen historischen, auf vergangene Zustände hindeu- tenden Charakter, allein die darauf bezüglichen umbildenden Gesetze sind in ihren Gründen und Zwecken ganz gleichartig mit den Gesetzen über die Zehenten und die Dienste. §. 399. A. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen. ſtehung in ganz andere Zeitalter und in untergegangene Volks-zuſtände fällt. Dieſe ſind daher als abgeſchloſſen zu be- trachten, und werden nicht, ſo wie andere Rechtsverhält- niſſe, durch Willkür ſtets neu erzeugt (a). Die Geſetze, wodurch ſolche Rechtsinſtitute aufgehoben oder umgebildet werden, ſind ſtets von ſtreng poſitiver, zwingender Natur, da ſie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre Wurzel haben (§ 398). Aus dem Römiſchen Recht gehört dahin die für das Folgende Inſtitute ſolcher Art ſind in unſerm heutigen Die Leibeigenſchaft. Reallaſten aller Art, beſtehend in der Leiſtung von Geld, Früchten, Dienſten (Frohnden, Robotten). Insbeſondere das Zehentrecht. Lehen. Familienfideicommiſſe. Prädialſervituten. Emphyteuſe (b). (a) Vgl. oben § 392. e. (b) Die zwei letztgenannten
Arten haben nicht ſo, wie die vor- hergehenden, einen hiſtoriſchen, auf vergangene Zuſtände hindeu- tenden Charakter, allein die darauf bezüglichen umbildenden Geſetze ſind in ihren Gründen und Zwecken ganz gleichartig mit den Geſetzen über die Zehenten und die Dienſte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0545" n="523"/><fw place="top" type="header">§. 399. <hi rendition="#aq">A.</hi> Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.</fw><lb/> ſtehung in ganz andere Zeitalter und in untergegangene Volks-<lb/> zuſtände fällt. Dieſe ſind daher als abgeſchloſſen zu be-<lb/> trachten, und werden nicht, ſo wie andere Rechtsverhält-<lb/> niſſe, durch Willkür ſtets neu erzeugt <note place="foot" n="(a)">Vgl. oben § 392. <hi rendition="#aq">e.</hi></note>. Die Geſetze,<lb/> wodurch ſolche Rechtsinſtitute aufgehoben oder umgebildet<lb/> werden, ſind ſtets von ſtreng poſitiver, zwingender Natur,<lb/> da ſie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre Wurzel haben<lb/> (§ 398).</p><lb/> <p>Aus dem Römiſchen Recht gehört dahin die für das<lb/> heutige Europa längſt verſchwundene Sklaverei.</p><lb/> <p>Folgende Inſtitute ſolcher Art ſind in unſerm heutigen<lb/> Recht theils noch jetzt vorhanden, theils wenigſtens bis<lb/> auf unſre Tage erhalten geblieben:</p><lb/> <list> <item>Die Leibeigenſchaft.</item><lb/> <item>Reallaſten aller Art, beſtehend in der Leiſtung von<lb/> Geld, Früchten, Dienſten (Frohnden, Robotten).<lb/> Insbeſondere das Zehentrecht.</item><lb/> <item>Lehen.</item><lb/> <item>Familienfideicommiſſe.</item><lb/> <item>Prädialſervituten.</item><lb/> <item>Emphyteuſe <note place="foot" n="(b)">Die zwei letztgenannten<lb/> Arten haben nicht ſo, wie die vor-<lb/> hergehenden, einen hiſtoriſchen,<lb/> auf vergangene Zuſtände hindeu-<lb/> tenden Charakter, allein die darauf<lb/> bezüglichen umbildenden Geſetze<lb/> ſind in ihren Gründen und<lb/> Zwecken ganz gleichartig mit den<lb/> Geſetzen über die Zehenten und<lb/> die Dienſte.</note>.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [523/0545]
§. 399. A. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.
ſtehung in ganz andere Zeitalter und in untergegangene Volks-
zuſtände fällt. Dieſe ſind daher als abgeſchloſſen zu be-
trachten, und werden nicht, ſo wie andere Rechtsverhält-
niſſe, durch Willkür ſtets neu erzeugt (a). Die Geſetze,
wodurch ſolche Rechtsinſtitute aufgehoben oder umgebildet
werden, ſind ſtets von ſtreng poſitiver, zwingender Natur,
da ſie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre Wurzel haben
(§ 398).
Aus dem Römiſchen Recht gehört dahin die für das
heutige Europa längſt verſchwundene Sklaverei.
Folgende Inſtitute ſolcher Art ſind in unſerm heutigen
Recht theils noch jetzt vorhanden, theils wenigſtens bis
auf unſre Tage erhalten geblieben:
Die Leibeigenſchaft.
Reallaſten aller Art, beſtehend in der Leiſtung von
Geld, Früchten, Dienſten (Frohnden, Robotten).
Insbeſondere das Zehentrecht.
Lehen.
Familienfideicommiſſe.
Prädialſervituten.
Emphyteuſe (b).
(a) Vgl. oben § 392. e.
(b) Die zwei letztgenannten
Arten haben nicht ſo, wie die vor-
hergehenden, einen hiſtoriſchen,
auf vergangene Zuſtände hindeu-
tenden Charakter, allein die darauf
bezüglichen umbildenden Geſetze
ſind in ihren Gründen und
Zwecken ganz gleichartig mit den
Geſetzen über die Zehenten und
die Dienſte.
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