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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
Wirksamkeit (l). Auch hier also ist entscheidend der schon
oben geltend gemachte Umstand, daß Urtheil und Vergleich
das frühere Verhältniß umbilden.

Die hier aufgestellte Regel über wohlbegründete Rück-
anwendung geht nicht blos auf die eigentliche Auslegung
eines dunklen Gesetzes, sondern auch auf die Anerkennung
und Bestätigung eines früheren Gesetzes oder Gewohnheits-
rechts, wenn dessen Daseyn oder verbindende Kraft bisher
zweifelhaft war. Dagegen geht sie nicht auf die Wieder-
herstellung eines älteren, bisher außer Geltung gesetzten,
Gesetzes.

Ganz irrig unterscheiden Manche zwischen einem richtig
oder irrig auslegenden Gesetz, weil das letzte in der That
neues Recht bilde. Durch eine solche Annahme würde sich
der Richter in der That über den Gesetzgeber stellen, also
seine wahre Stellung gänzlich verkennen. Alles kommt
darauf an, ob der Gesetzgeber das Gesetz als ein ausle-
gendes gedacht und ausgesprochen hat, nicht ob es eine,
nach der Meinung des Richters, richtige Auslegung ent-
hält (m).


(l) Das Urtheil ist nicht nich-
tig, da es gewiß nicht gegen ein
klares Gesetz gesprochen ist. We-
ber
S. 212--214. -- (Nur etwa,
wenn das auslegende Gesetz wäh-
rend der Appellationsinstanz er-
schiene, hätte deshalb der Appel-
lationsrichter zu reformiren). --
Der Vergleich kann selbst wegen
eines thatsächlichen Irrthums nicht
angefochten werden. L. 65 § 1
de cond. indeb. (12. 6), L. 23
C. de transact.
(2. 4). Vgl.
auch oben B. 7 S. 42.
(m) Ueber die Rückanwendung
auslegender Gesetze, vgl. über-
haupt Weber S. 54--61, S.
194--208. Bergmann § 10--
12, § 31--33.
VIII. 33

§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
Wirkſamkeit (l). Auch hier alſo iſt entſcheidend der ſchon
oben geltend gemachte Umſtand, daß Urtheil und Vergleich
das frühere Verhältniß umbilden.

Die hier aufgeſtellte Regel über wohlbegründete Rück-
anwendung geht nicht blos auf die eigentliche Auslegung
eines dunklen Geſetzes, ſondern auch auf die Anerkennung
und Beſtätigung eines früheren Geſetzes oder Gewohnheits-
rechts, wenn deſſen Daſeyn oder verbindende Kraft bisher
zweifelhaft war. Dagegen geht ſie nicht auf die Wieder-
herſtellung eines älteren, bisher außer Geltung geſetzten,
Geſetzes.

Ganz irrig unterſcheiden Manche zwiſchen einem richtig
oder irrig auslegenden Geſetz, weil das letzte in der That
neues Recht bilde. Durch eine ſolche Annahme würde ſich
der Richter in der That über den Geſetzgeber ſtellen, alſo
ſeine wahre Stellung gänzlich verkennen. Alles kommt
darauf an, ob der Geſetzgeber das Geſetz als ein ausle-
gendes gedacht und ausgeſprochen hat, nicht ob es eine,
nach der Meinung des Richters, richtige Auslegung ent-
hält (m).


(l) Das Urtheil iſt nicht nich-
tig, da es gewiß nicht gegen ein
klares Geſetz geſprochen iſt. We-
ber
S. 212—214. — (Nur etwa,
wenn das auslegende Geſetz wäh-
rend der Appellationsinſtanz er-
ſchiene, hätte deshalb der Appel-
lationsrichter zu reformiren). —
Der Vergleich kann ſelbſt wegen
eines thatſächlichen Irrthums nicht
angefochten werden. L. 65 § 1
de cond. indeb. (12. 6), L. 23
C. de transact.
(2. 4). Vgl.
auch oben B. 7 S. 42.
(m) Ueber die Rückanwendung
auslegender Geſetze, vgl. über-
haupt Weber S. 54—61, S.
194—208. Bergmann § 10—
12, § 31—33.
VIII. 33
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[513/0535] §. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen. Wirkſamkeit (l). Auch hier alſo iſt entſcheidend der ſchon oben geltend gemachte Umſtand, daß Urtheil und Vergleich das frühere Verhältniß umbilden. Die hier aufgeſtellte Regel über wohlbegründete Rück- anwendung geht nicht blos auf die eigentliche Auslegung eines dunklen Geſetzes, ſondern auch auf die Anerkennung und Beſtätigung eines früheren Geſetzes oder Gewohnheits- rechts, wenn deſſen Daſeyn oder verbindende Kraft bisher zweifelhaft war. Dagegen geht ſie nicht auf die Wieder- herſtellung eines älteren, bisher außer Geltung geſetzten, Geſetzes. Ganz irrig unterſcheiden Manche zwiſchen einem richtig oder irrig auslegenden Geſetz, weil das letzte in der That neues Recht bilde. Durch eine ſolche Annahme würde ſich der Richter in der That über den Geſetzgeber ſtellen, alſo ſeine wahre Stellung gänzlich verkennen. Alles kommt darauf an, ob der Geſetzgeber das Geſetz als ein ausle- gendes gedacht und ausgeſprochen hat, nicht ob es eine, nach der Meinung des Richters, richtige Auslegung ent- hält (m). (l) Das Urtheil iſt nicht nich- tig, da es gewiß nicht gegen ein klares Geſetz geſprochen iſt. We- ber S. 212—214. — (Nur etwa, wenn das auslegende Geſetz wäh- rend der Appellationsinſtanz er- ſchiene, hätte deshalb der Appel- lationsrichter zu reformiren). — Der Vergleich kann ſelbſt wegen eines thatſächlichen Irrthums nicht angefochten werden. L. 65 § 1 de cond. indeb. (12. 6), L. 23 C. de transact. (2. 4). Vgl. auch oben B. 7 S. 42. (m) Ueber die Rückanwendung auslegender Geſetze, vgl. über- haupt Weber S. 54—61, S. 194—208. Bergmann § 10— 12, § 31—33. VIII. 33

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/535>, abgerufen am 25.11.2024.