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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
scheint (g). Der Grund liegt darin, daß der erste Richter
nur nach dem zur Zeit seines Urtheils geltenden Gesetz entschei-
den durfte, der Appellationsrichter aber nur ein irriges, in
sich nicht gerechtfertigtes, Urtheil abändern darf.

Unter dem Vergleich ferner ist hier nicht blos der Ver-
gleich im streng juristischen Sinne des Wortes (die trans-
actio
) zu verstehen, sondern jede vertragsmäßige Beseitigung
eines Rechtsstreits, welche bewirkt werden kann durch frei-
williges Nachgeben von der einen oder andern Seite, also
durch Erlaß, Verzicht, Anerkenntniß, Erfüllung eines An-
spruchs, mag jenes Nachgeben ganz oder theilweise ge-
schehen, und so zur völligen Beendigung des Streites
führen (h).



Unter die hier dargestellten Ausnahmen wird gewöhnlich
der Fall einer authentischen Gesetzauslegung gerechnet (i),
so daß auch ein solches Gesetz rückwirkende Kraft auf frü-
here Rechtsverhältnisse haben soll. Allerdings ist gegen die
Rückanwendung eines blos auslegenden Gesetzes Nichts
einzuwenden (k), und nur die Auffassung derselben als
eines Ausnahmefalles ist zu verwerfen: eine Meinungs-

(g) Nov. 115 pr. und C. 1.
(h) Bergmann § 25. --
Vgl. auch oben B. 7 § 302.
(i) S. o. B. 1 § 32.
(k) Sie wird ausdrücklich be-
stätigt in Nov. 143 pr., am Schluß
der Stelle.

§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
ſcheint (g). Der Grund liegt darin, daß der erſte Richter
nur nach dem zur Zeit ſeines Urtheils geltenden Geſetz entſchei-
den durfte, der Appellationsrichter aber nur ein irriges, in
ſich nicht gerechtfertigtes, Urtheil abändern darf.

Unter dem Vergleich ferner iſt hier nicht blos der Ver-
gleich im ſtreng juriſtiſchen Sinne des Wortes (die trans-
actio
) zu verſtehen, ſondern jede vertragsmäßige Beſeitigung
eines Rechtsſtreits, welche bewirkt werden kann durch frei-
williges Nachgeben von der einen oder andern Seite, alſo
durch Erlaß, Verzicht, Anerkenntniß, Erfüllung eines An-
ſpruchs, mag jenes Nachgeben ganz oder theilweiſe ge-
ſchehen, und ſo zur völligen Beendigung des Streites
führen (h).



Unter die hier dargeſtellten Ausnahmen wird gewöhnlich
der Fall einer authentiſchen Geſetzauslegung gerechnet (i),
ſo daß auch ein ſolches Geſetz rückwirkende Kraft auf frü-
here Rechtsverhältniſſe haben ſoll. Allerdings iſt gegen die
Rückanwendung eines blos auslegenden Geſetzes Nichts
einzuwenden (k), und nur die Auffaſſung derſelben als
eines Ausnahmefalles iſt zu verwerfen: eine Meinungs-

(g) Nov. 115 pr. und C. 1.
(h) Bergmann § 25. —
Vgl. auch oben B. 7 § 302.
(i) S. o. B. 1 § 32.
(k) Sie wird ausdrücklich be-
ſtätigt in Nov. 143 pr., am Schluß
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[511/0533] §. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen. ſcheint (g). Der Grund liegt darin, daß der erſte Richter nur nach dem zur Zeit ſeines Urtheils geltenden Geſetz entſchei- den durfte, der Appellationsrichter aber nur ein irriges, in ſich nicht gerechtfertigtes, Urtheil abändern darf. Unter dem Vergleich ferner iſt hier nicht blos der Ver- gleich im ſtreng juriſtiſchen Sinne des Wortes (die trans- actio) zu verſtehen, ſondern jede vertragsmäßige Beſeitigung eines Rechtsſtreits, welche bewirkt werden kann durch frei- williges Nachgeben von der einen oder andern Seite, alſo durch Erlaß, Verzicht, Anerkenntniß, Erfüllung eines An- ſpruchs, mag jenes Nachgeben ganz oder theilweiſe ge- ſchehen, und ſo zur völligen Beendigung des Streites führen (h). Unter die hier dargeſtellten Ausnahmen wird gewöhnlich der Fall einer authentiſchen Geſetzauslegung gerechnet (i), ſo daß auch ein ſolches Geſetz rückwirkende Kraft auf frü- here Rechtsverhältniſſe haben ſoll. Allerdings iſt gegen die Rückanwendung eines blos auslegenden Geſetzes Nichts einzuwenden (k), und nur die Auffaſſung derſelben als eines Ausnahmefalles iſt zu verwerfen: eine Meinungs- (g) Nov. 115 pr. und C. 1. (h) Bergmann § 25. — Vgl. auch oben B. 7 § 302. (i) S. o. B. 1 § 32. (k) Sie wird ausdrücklich be- ſtätigt in Nov. 143 pr., am Schluß der Stelle.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/533>, abgerufen am 22.11.2024.