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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
den für die Obligationen geltenden Regeln zu beurtheilen
(§ 392).

IV. Freigelassene.

Ein blos dem alten Recht angehörendes, die Freilassung
der Sklaven betreffendes, Gesetz ist hier deswegen zu er-
wähnen, weil sich dabei eine transitorische Vorschrift findet,
welche von neueren Schriftstellern nicht ganz richtig aufge-
faßt zu werden pflegt.

Die Lex Junia hatte verordnet, daß in vielen Fällen
einer unvollständigen Freilassung, der Freigelassene zwar
wirklich frei, und zwar Latinus, werden, auch Vermögen
zu erwerben fähig seyn sollte, daß aber sein erworbenes
Vermögen im Augenblick des Todes dem Patron zufallen
sollte, und zwar nicht als Erbschaft, sondern vermöge der
Fiction, als wäre der Freigelassene im Sklavenstand ge-
storben (w). Diese unvollständige Freilassung verwandelte
Justinian in eine vollständige, so daß das Vermögen des
Freigelassenen auf diesem Wege nicht mehr an den Patron
fallen sollte. Er fügte aber hinzu, diese neue Vorschrift
solle nur auf künftige Freilassungen angewendet werden;
auf frühere Freilassungen solle das alte Recht angewendet
werden, ohne Unterschied, ob der Freigelassene bereits ver-
storben sey oder noch lebe (x). -- Dieses war nun nicht
ein neues Gesetz über die Erbfolge (wie es neuere Schrift-

(w) Gajus III. § 56.
(x) L. un. § 13 C. de Lat. libert.
toll.
(7. 6).

§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
den für die Obligationen geltenden Regeln zu beurtheilen
(§ 392).

IV. Freigelaſſene.

Ein blos dem alten Recht angehörendes, die Freilaſſung
der Sklaven betreffendes, Geſetz iſt hier deswegen zu er-
wähnen, weil ſich dabei eine tranſitoriſche Vorſchrift findet,
welche von neueren Schriftſtellern nicht ganz richtig aufge-
faßt zu werden pflegt.

Die Lex Junia hatte verordnet, daß in vielen Fällen
einer unvollſtändigen Freilaſſung, der Freigelaſſene zwar
wirklich frei, und zwar Latinus, werden, auch Vermögen
zu erwerben fähig ſeyn ſollte, daß aber ſein erworbenes
Vermögen im Augenblick des Todes dem Patron zufallen
ſollte, und zwar nicht als Erbſchaft, ſondern vermöge der
Fiction, als wäre der Freigelaſſene im Sklavenſtand ge-
ſtorben (w). Dieſe unvollſtändige Freilaſſung verwandelte
Juſtinian in eine vollſtändige, ſo daß das Vermögen des
Freigelaſſenen auf dieſem Wege nicht mehr an den Patron
fallen ſollte. Er fügte aber hinzu, dieſe neue Vorſchrift
ſolle nur auf künftige Freilaſſungen angewendet werden;
auf frühere Freilaſſungen ſolle das alte Recht angewendet
werden, ohne Unterſchied, ob der Freigelaſſene bereits ver-
ſtorben ſey oder noch lebe (x). — Dieſes war nun nicht
ein neues Geſetz über die Erbfolge (wie es neuere Schrift-

(w) Gajus III. § 56.
(x) L. un. § 13 C. de Lat. libert.
toll.
(7. 6).
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[505/0527] §. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. den für die Obligationen geltenden Regeln zu beurtheilen (§ 392). IV. Freigelaſſene. Ein blos dem alten Recht angehörendes, die Freilaſſung der Sklaven betreffendes, Geſetz iſt hier deswegen zu er- wähnen, weil ſich dabei eine tranſitoriſche Vorſchrift findet, welche von neueren Schriftſtellern nicht ganz richtig aufge- faßt zu werden pflegt. Die Lex Junia hatte verordnet, daß in vielen Fällen einer unvollſtändigen Freilaſſung, der Freigelaſſene zwar wirklich frei, und zwar Latinus, werden, auch Vermögen zu erwerben fähig ſeyn ſollte, daß aber ſein erworbenes Vermögen im Augenblick des Todes dem Patron zufallen ſollte, und zwar nicht als Erbſchaft, ſondern vermöge der Fiction, als wäre der Freigelaſſene im Sklavenſtand ge- ſtorben (w). Dieſe unvollſtändige Freilaſſung verwandelte Juſtinian in eine vollſtändige, ſo daß das Vermögen des Freigelaſſenen auf dieſem Wege nicht mehr an den Patron fallen ſollte. Er fügte aber hinzu, dieſe neue Vorſchrift ſolle nur auf künftige Freilaſſungen angewendet werden; auf frühere Freilaſſungen ſolle das alte Recht angewendet werden, ohne Unterſchied, ob der Freigelaſſene bereits ver- ſtorben ſey oder noch lebe (x). — Dieſes war nun nicht ein neues Geſetz über die Erbfolge (wie es neuere Schrift- (w) Gajus III. § 56. (x) L. un. § 13 C. de Lat. libert. toll. (7. 6).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/527>, abgerufen am 22.11.2024.