Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechts. Allein die Ableitung desselben aus der (stets fort-
schreitenden) Uebereinstimmung der Schriftsteller und der
Richtersprüche führt gerade hier unwiderstehlich über diese
Gränze hinaus. Auch daß sehr gewöhnlich über den In-
halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts gestritten
wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinsame An-
nahme des Daseyns desselben, und das gemeinsame Suchen
nach dessen Inhalt, ist entscheidend für die hier aufgestellte
Behauptung. Schwankende und durch einander gehende
Meinungen aber können am wenigsten befremden in einer
Rechtslehre, die, so wie die hier vorliegende, noch erst im
Werden begriffen ist (i).



Die hier aufgestellten Grundsätze über die mögliche,
wünschenswerthe, zu erwartende völkerrechtliche Gemein-
schaft in der Behandlung der Collisionen örtlicher Rechte
können eine besondere Förderung erhalten, wenn über diesen
Gegenstand unter verschiedenen, besonders unter benach-
barten Staaten, bei welchen die Collisionsfälle am häufigsten
eintreten, Staatsverträge geschlossen werden. Solche
Staatsverträge sind nicht blos von Rechtslehrern lebhaft
gewünscht und empfohlen worden, sondern auch in der
That schon vorlängst zu Stande gekommen (k). Es würde

(i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande.
(k) I. Voet. § 1. 12. 17.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechts. Allein die Ableitung deſſelben aus der (ſtets fort-
ſchreitenden) Uebereinſtimmung der Schriftſteller und der
Richterſprüche führt gerade hier unwiderſtehlich über dieſe
Gränze hinaus. Auch daß ſehr gewöhnlich über den In-
halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts geſtritten
wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinſame An-
nahme des Daſeyns deſſelben, und das gemeinſame Suchen
nach deſſen Inhalt, iſt entſcheidend für die hier aufgeſtellte
Behauptung. Schwankende und durch einander gehende
Meinungen aber können am wenigſten befremden in einer
Rechtslehre, die, ſo wie die hier vorliegende, noch erſt im
Werden begriffen iſt (i).



Die hier aufgeſtellten Grundſätze über die mögliche,
wünſchenswerthe, zu erwartende völkerrechtliche Gemein-
ſchaft in der Behandlung der Colliſionen örtlicher Rechte
können eine beſondere Förderung erhalten, wenn über dieſen
Gegenſtand unter verſchiedenen, beſonders unter benach-
barten Staaten, bei welchen die Colliſionsfälle am häufigſten
eintreten, Staatsverträge geſchloſſen werden. Solche
Staatsverträge ſind nicht blos von Rechtslehrern lebhaft
gewünſcht und empfohlen worden, ſondern auch in der
That ſchon vorlängſt zu Stande gekommen (k). Es würde

(i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande.
(k) I. Voet. § 1. 12. 17.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0052" n="30"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
Rechts. Allein die Ableitung de&#x017F;&#x017F;elben aus der (&#x017F;tets fort-<lb/>
&#x017F;chreitenden) Ueberein&#x017F;timmung der Schrift&#x017F;teller und der<lb/>
Richter&#x017F;prüche führt gerade hier unwider&#x017F;tehlich über die&#x017F;e<lb/>
Gränze hinaus. Auch daß &#x017F;ehr gewöhnlich über den In-<lb/>
halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts ge&#x017F;tritten<lb/>
wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemein&#x017F;ame An-<lb/>
nahme des Da&#x017F;eyns de&#x017F;&#x017F;elben, und das gemein&#x017F;ame Suchen<lb/>
nach de&#x017F;&#x017F;en Inhalt, i&#x017F;t ent&#x017F;cheidend für die hier aufge&#x017F;tellte<lb/>
Behauptung. Schwankende und durch einander gehende<lb/>
Meinungen aber können am wenig&#x017F;ten befremden in einer<lb/>
Rechtslehre, die, &#x017F;o wie die hier vorliegende, noch er&#x017F;t im<lb/>
Werden begriffen i&#x017F;t <note place="foot" n="(i)">Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande.</note>.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Die hier aufge&#x017F;tellten Grund&#x017F;ätze über die mögliche,<lb/>
wün&#x017F;chenswerthe, zu erwartende völkerrechtliche Gemein-<lb/>
&#x017F;chaft in der Behandlung der Colli&#x017F;ionen örtlicher Rechte<lb/>
können eine be&#x017F;ondere Förderung erhalten, wenn über die&#x017F;en<lb/>
Gegen&#x017F;tand unter ver&#x017F;chiedenen, be&#x017F;onders unter benach-<lb/>
barten Staaten, bei welchen die Colli&#x017F;ionsfälle am häufig&#x017F;ten<lb/>
eintreten, Staatsverträge ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden. Solche<lb/>
Staatsverträge &#x017F;ind nicht blos von Rechtslehrern lebhaft<lb/>
gewün&#x017F;cht und empfohlen worden, &#x017F;ondern auch in der<lb/>
That &#x017F;chon vorläng&#x017F;t zu Stande gekommen <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>.</hi> § 1. 12. 17.</note>. Es würde<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[30/0052] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechts. Allein die Ableitung deſſelben aus der (ſtets fort- ſchreitenden) Uebereinſtimmung der Schriftſteller und der Richterſprüche führt gerade hier unwiderſtehlich über dieſe Gränze hinaus. Auch daß ſehr gewöhnlich über den In- halt und die Gränzen jenes Gewohnheitsrechts geſtritten wird, kann hierin Nichts ändern. Die gemeinſame An- nahme des Daſeyns deſſelben, und das gemeinſame Suchen nach deſſen Inhalt, iſt entſcheidend für die hier aufgeſtellte Behauptung. Schwankende und durch einander gehende Meinungen aber können am wenigſten befremden in einer Rechtslehre, die, ſo wie die hier vorliegende, noch erſt im Werden begriffen iſt (i). Die hier aufgeſtellten Grundſätze über die mögliche, wünſchenswerthe, zu erwartende völkerrechtliche Gemein- ſchaft in der Behandlung der Colliſionen örtlicher Rechte können eine beſondere Förderung erhalten, wenn über dieſen Gegenſtand unter verſchiedenen, beſonders unter benach- barten Staaten, bei welchen die Colliſionsfälle am häufigſten eintreten, Staatsverträge geſchloſſen werden. Solche Staatsverträge ſind nicht blos von Rechtslehrern lebhaft gewünſcht und empfohlen worden, ſondern auch in der That ſchon vorlängſt zu Stande gekommen (k). Es würde (i) Vgl. hierüber die Vorrede zum gegenwärtigen Bande. (k) I. Voet. § 1. 12. 17.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/52
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/52>, abgerufen am 27.11.2024.