Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichstellung Dieser Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinschaft Wenn dieser Standpunkt bei neueren Schriftstellern größtentheils überlassen hat. Auch liegt eine Annäherung an die hier aufgestellte Ansicht in einer anderen Stelle von Wächter (I. 265), worin er den Richter auf Richtung, Sinn und Geist seiner Landesge- setze verweist. (h) Wächter I. S. 255--261.
II. S. 175--177. S. 195. S. 371. -- Schäffner § 21. §. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichſtellung Dieſer Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft Wenn dieſer Standpunkt bei neueren Schriftſtellern größtentheils überlaſſen hat. Auch liegt eine Annäherung an die hier aufgeſtellte Anſicht in einer anderen Stelle von Wächter (I. 265), worin er den Richter auf Richtung, Sinn und Geiſt ſeiner Landesge- ſetze verweiſt. (h) Wächter I. S. 255—261.
II. S. 175—177. S. 195. S. 371. — Schäffner § 21. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0051" n="29"/> <fw place="top" type="header">§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.</fw><lb/> <p>Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichſtellung<lb/> beider Arten der Colliſion beſchränkt werden, daß bei wi-<lb/> derſtreitenden Particularrechten (§ 347) die Colliſionsfrage<lb/> entſchieden werden kann durch ein über beiden Particular-<lb/> rechten ſtehendes gemeinſames Landesgeſetz. Eine ſolche<lb/> mögliche Auskunft kann bei widerſtreitenden Geſetzen ver-<lb/> ſchiedener unabhängiger Staaten allerdings nicht eintreten.</p><lb/> <p>Dieſer Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft<lb/> unter unabhängigen Staaten, aus welchem dann die An-<lb/> näherung zu einer gegenſeitigen Gleichſtellung in der Be-<lb/> handlung der Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte hervor-<lb/> gegangen iſt, war den Römern fremd. Der Verkehr der<lb/> Völker mußte erſt den ungeheuren Schwung erhalten haben,<lb/> den wir in neueren Zeiten wahrnehmen, damit das Be-<lb/> dürfniß ſolche Grundſätze zur Anerkennung und Ausbildung<lb/> bringen konnte.</p><lb/> <p>Wenn dieſer Standpunkt bei neueren Schriftſtellern<lb/> nicht geradezu wörtliche Anerkennung gefunden hat, ſo liegt<lb/> er doch, dem Weſen nach, zum Grunde bei dem in dieſer<lb/> Unterſuchung häufig geltend gemachten allgemeinen Gewohn-<lb/> heitsrecht <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">Wächter</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> S. 255—261.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 175—177. S. 195. S. 371.<lb/> — <hi rendition="#g">Schäffner</hi> § 21.</note>. Zwar wird dieſes Gewohnheitsrecht vor-<lb/> zugsweiſe behauptet für das Gebiet des gemeinen deutſchen<lb/><note xml:id="seg2pn_2_2" prev="#seg2pn_2_1" place="foot" n="(g)">größtentheils überlaſſen hat. Auch<lb/> liegt eine Annäherung an die hier<lb/> aufgeſtellte Anſicht in einer anderen<lb/> Stelle von <hi rendition="#g">Wächter</hi> (<hi rendition="#aq">I.</hi> 265),<lb/> worin er den Richter auf Richtung,<lb/> Sinn und Geiſt ſeiner Landesge-<lb/> ſetze verweiſt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0051]
§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichſtellung
beider Arten der Colliſion beſchränkt werden, daß bei wi-
derſtreitenden Particularrechten (§ 347) die Colliſionsfrage
entſchieden werden kann durch ein über beiden Particular-
rechten ſtehendes gemeinſames Landesgeſetz. Eine ſolche
mögliche Auskunft kann bei widerſtreitenden Geſetzen ver-
ſchiedener unabhängiger Staaten allerdings nicht eintreten.
Dieſer Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft
unter unabhängigen Staaten, aus welchem dann die An-
näherung zu einer gegenſeitigen Gleichſtellung in der Be-
handlung der Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte hervor-
gegangen iſt, war den Römern fremd. Der Verkehr der
Völker mußte erſt den ungeheuren Schwung erhalten haben,
den wir in neueren Zeiten wahrnehmen, damit das Be-
dürfniß ſolche Grundſätze zur Anerkennung und Ausbildung
bringen konnte.
Wenn dieſer Standpunkt bei neueren Schriftſtellern
nicht geradezu wörtliche Anerkennung gefunden hat, ſo liegt
er doch, dem Weſen nach, zum Grunde bei dem in dieſer
Unterſuchung häufig geltend gemachten allgemeinen Gewohn-
heitsrecht (h). Zwar wird dieſes Gewohnheitsrecht vor-
zugsweiſe behauptet für das Gebiet des gemeinen deutſchen
(g)
(h) Wächter I. S. 255—261.
II. S. 175—177. S. 195. S. 371.
— Schäffner § 21.
(g) größtentheils überlaſſen hat. Auch
liegt eine Annäherung an die hier
aufgeſtellte Anſicht in einer anderen
Stelle von Wächter (I. 265),
worin er den Richter auf Richtung,
Sinn und Geiſt ſeiner Landesge-
ſetze verweiſt.
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