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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten.

Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichstellung
beider Arten der Collision beschränkt werden, daß bei wi-
derstreitenden Particularrechten (§ 347) die Collisionsfrage
entschieden werden kann durch ein über beiden Particular-
rechten stehendes gemeinsames Landesgesetz. Eine solche
mögliche Auskunft kann bei widerstreitenden Gesetzen ver-
schiedener unabhängiger Staaten allerdings nicht eintreten.

Dieser Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinschaft
unter unabhängigen Staaten, aus welchem dann die An-
näherung zu einer gegenseitigen Gleichstellung in der Be-
handlung der Collision verschiedener positiver Rechte hervor-
gegangen ist, war den Römern fremd. Der Verkehr der
Völker mußte erst den ungeheuren Schwung erhalten haben,
den wir in neueren Zeiten wahrnehmen, damit das Be-
dürfniß solche Grundsätze zur Anerkennung und Ausbildung
bringen konnte.

Wenn dieser Standpunkt bei neueren Schriftstellern
nicht geradezu wörtliche Anerkennung gefunden hat, so liegt
er doch, dem Wesen nach, zum Grunde bei dem in dieser
Untersuchung häufig geltend gemachten allgemeinen Gewohn-
heitsrecht (h). Zwar wird dieses Gewohnheitsrecht vor-
zugsweise behauptet für das Gebiet des gemeinen deutschen

größtentheils überlassen hat. Auch
liegt eine Annäherung an die hier
aufgestellte Ansicht in einer anderen
Stelle von Wächter (I. 265),
worin er den Richter auf Richtung,
Sinn und Geist seiner Landesge-
setze verweist.
(h) Wächter I. S. 255--261.
II. S. 175--177. S. 195. S. 371.
-- Schäffner § 21.
§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.

Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichſtellung
beider Arten der Colliſion beſchränkt werden, daß bei wi-
derſtreitenden Particularrechten (§ 347) die Colliſionsfrage
entſchieden werden kann durch ein über beiden Particular-
rechten ſtehendes gemeinſames Landesgeſetz. Eine ſolche
mögliche Auskunft kann bei widerſtreitenden Geſetzen ver-
ſchiedener unabhängiger Staaten allerdings nicht eintreten.

Dieſer Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft
unter unabhängigen Staaten, aus welchem dann die An-
näherung zu einer gegenſeitigen Gleichſtellung in der Be-
handlung der Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte hervor-
gegangen iſt, war den Römern fremd. Der Verkehr der
Völker mußte erſt den ungeheuren Schwung erhalten haben,
den wir in neueren Zeiten wahrnehmen, damit das Be-
dürfniß ſolche Grundſätze zur Anerkennung und Ausbildung
bringen konnte.

Wenn dieſer Standpunkt bei neueren Schriftſtellern
nicht geradezu wörtliche Anerkennung gefunden hat, ſo liegt
er doch, dem Weſen nach, zum Grunde bei dem in dieſer
Unterſuchung häufig geltend gemachten allgemeinen Gewohn-
heitsrecht (h). Zwar wird dieſes Gewohnheitsrecht vor-
zugsweiſe behauptet für das Gebiet des gemeinen deutſchen

größtentheils überlaſſen hat. Auch
liegt eine Annäherung an die hier
aufgeſtellte Anſicht in einer anderen
Stelle von Wächter (I. 265),
worin er den Richter auf Richtung,
Sinn und Geiſt ſeiner Landesge-
ſetze verweiſt.
(h) Wächter I. S. 255—261.
II. S. 175—177. S. 195. S. 371.
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[29/0051] §. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. Nur dadurch muß die eben behauptete Gleichſtellung beider Arten der Colliſion beſchränkt werden, daß bei wi- derſtreitenden Particularrechten (§ 347) die Colliſionsfrage entſchieden werden kann durch ein über beiden Particular- rechten ſtehendes gemeinſames Landesgeſetz. Eine ſolche mögliche Auskunft kann bei widerſtreitenden Geſetzen ver- ſchiedener unabhängiger Staaten allerdings nicht eintreten. Dieſer Standpunkt einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft unter unabhängigen Staaten, aus welchem dann die An- näherung zu einer gegenſeitigen Gleichſtellung in der Be- handlung der Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte hervor- gegangen iſt, war den Römern fremd. Der Verkehr der Völker mußte erſt den ungeheuren Schwung erhalten haben, den wir in neueren Zeiten wahrnehmen, damit das Be- dürfniß ſolche Grundſätze zur Anerkennung und Ausbildung bringen konnte. Wenn dieſer Standpunkt bei neueren Schriftſtellern nicht geradezu wörtliche Anerkennung gefunden hat, ſo liegt er doch, dem Weſen nach, zum Grunde bei dem in dieſer Unterſuchung häufig geltend gemachten allgemeinen Gewohn- heitsrecht (h). Zwar wird dieſes Gewohnheitsrecht vor- zugsweiſe behauptet für das Gebiet des gemeinen deutſchen (g) (h) Wächter I. S. 255—261. II. S. 175—177. S. 195. S. 371. — Schäffner § 21. (g) größtentheils überlaſſen hat. Auch liegt eine Annäherung an die hier aufgeſtellte Anſicht in einer anderen Stelle von Wächter (I. 265), worin er den Richter auf Richtung, Sinn und Geiſt ſeiner Landesge- ſetze verweiſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/51>, abgerufen am 27.11.2024.