Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbanfall denkbaren Erben einzunehmen hat. Dieses per- sönliche Verhältniß nun muß beurtheilt werden nach der Zeit des Erbanfalls, welche meist, jedoch nicht immer, zusammenfällt mit der Zeit des Todes.
Dabei sind zu berücksichtigen die zwei Arten von Ver- änderungen, die in dieser Hinsicht eintreten können.
A. Veränderungen in den thatsächlichen Ver- hältnissen.
Gleichgültig, ohne allen Einfluß, sind die Zustände und Veränderungen vor dem Tode des Erblassers. Zwar kön- nen auch in dieser Zeit sehr bestimmte und wahrscheinliche Erwartungen entstanden seyn. Auf die Intestaterbschaft eines reichen ehelosen Mannes, der in vorgerückten Jahren stand, können nahe Verwandte mit großer Sicherheit ge- rechnet haben, und diese Erwartung kann durch eine späte Ehe mit Kindern vereitelt worden seyn. Allein bloße Er- wartungen sind ja überhaupt nicht durch Rechtsregeln zu schützen, und jene Verwandte mußten die Möglichkeit die- ser Veränderung, eben so wie die eines Testaments, be- denken.
Um aber der genauen Bestimmung des entscheiden- den Zeitpunktes näher zu rücken, sind zunächst zwei vorläufige, gewissermaßen blos verneinende, Regeln zu be- achten.
1. Als Intestaterbe kann Niemand betrachtet werden, der erst nach dem Tode des Erblassers erzeugt ist. Die Grundbedingung also besteht darin, daß ein Intestaterbe
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbanfall denkbaren Erben einzunehmen hat. Dieſes per- ſönliche Verhältniß nun muß beurtheilt werden nach der Zeit des Erbanfalls, welche meiſt, jedoch nicht immer, zuſammenfällt mit der Zeit des Todes.
Dabei ſind zu berückſichtigen die zwei Arten von Ver- änderungen, die in dieſer Hinſicht eintreten können.
A. Veränderungen in den thatſächlichen Ver- hältniſſen.
Gleichgültig, ohne allen Einfluß, ſind die Zuſtände und Veränderungen vor dem Tode des Erblaſſers. Zwar kön- nen auch in dieſer Zeit ſehr beſtimmte und wahrſcheinliche Erwartungen entſtanden ſeyn. Auf die Inteſtaterbſchaft eines reichen eheloſen Mannes, der in vorgerückten Jahren ſtand, können nahe Verwandte mit großer Sicherheit ge- rechnet haben, und dieſe Erwartung kann durch eine ſpäte Ehe mit Kindern vereitelt worden ſeyn. Allein bloße Er- wartungen ſind ja überhaupt nicht durch Rechtsregeln zu ſchützen, und jene Verwandte mußten die Möglichkeit die- ſer Veränderung, eben ſo wie die eines Teſtaments, be- denken.
Um aber der genauen Beſtimmung des entſcheiden- den Zeitpunktes näher zu rücken, ſind zunächſt zwei vorläufige, gewiſſermaßen blos verneinende, Regeln zu be- achten.
1. Als Inteſtaterbe kann Niemand betrachtet werden, der erſt nach dem Tode des Erblaſſers erzeugt iſt. Die Grundbedingung alſo beſteht darin, daß ein Inteſtaterbe
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Erbanfall denkbaren Erben einzunehmen hat. Dieſes per-
ſönliche Verhältniß nun muß beurtheilt werden nach der
Zeit des Erbanfalls, welche meiſt, jedoch nicht immer,
zuſammenfällt mit der Zeit des Todes.
Dabei ſind zu berückſichtigen die zwei Arten von Ver-
änderungen, die in dieſer Hinſicht eintreten können.
A. Veränderungen in den thatſächlichen Ver-
hältniſſen.
Gleichgültig, ohne allen Einfluß, ſind die Zuſtände und
Veränderungen vor dem Tode des Erblaſſers. Zwar kön-
nen auch in dieſer Zeit ſehr beſtimmte und wahrſcheinliche
Erwartungen entſtanden ſeyn. Auf die Inteſtaterbſchaft
eines reichen eheloſen Mannes, der in vorgerückten Jahren
ſtand, können nahe Verwandte mit großer Sicherheit ge-
rechnet haben, und dieſe Erwartung kann durch eine ſpäte
Ehe mit Kindern vereitelt worden ſeyn. Allein bloße Er-
wartungen ſind ja überhaupt nicht durch Rechtsregeln zu
ſchützen, und jene Verwandte mußten die Möglichkeit die-
ſer Veränderung, eben ſo wie die eines Teſtaments, be-
denken.
Um aber der genauen Beſtimmung des entſcheiden-
den Zeitpunktes näher zu rücken, ſind zunächſt zwei
vorläufige, gewiſſermaßen blos verneinende, Regeln zu be-
achten.
1. Als Inteſtaterbe kann Niemand betrachtet werden,
der erſt nach dem Tode des Erblaſſers erzeugt iſt. Die
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/506>, abgerufen am 25.11.2024.
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