§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.)
Das Einführungspatent des Allg. Landrechts von 1794 verordnet im § 12, daß alle damals errichtete Testamente "nach den Vorschriften der ältern Gesetze durchgehends beurtheilt werden sollen, wenngleich das Ableben des Te- stators erst später erfolgte." Durchgehends, also in Ansehung der Form und des Inhalts. Das erste ist eine reine Anwendung der oben aufgestellten Grundsätze; das zweite ist eine schonende Ausnahme von diesen Grundsätzen (§ 393 Num. 3), ähnlich den vielen so eben angeführten Ausnahmen in Römischen Gesetzen.
Die drei Patente von 1803 stimmen damit im § 6 wörtlich überein.
Eine nach zwei Seiten neue Wendung findet sich in dem für die Provinzen jenseits der Elbe erlassenen Patent von 1814 (k).
Die erste neue Bestimmung schließt sich abändernd an die eben angeführten älteren Vorschriften.
§ 6. Alle Testamente und letztwillige Verord- nungen, welche vor dem 1. Januar 1815 errichtet worden, müssen, in Rücksicht ihrer Form, durchgehends nach den Vor- schriften der älteren Gesetze beurtheilt wer- den, wenngleich das Ableben des Erblas- sers erst später erfolgt seyn sollte.
Der Zusatz: in Rücksicht ihrer Form, der in den früheren Patenten ganz fehlt, soll augenscheinlich den Ge-
(k) Gesetzsammlung 1814 S. 89--96.
§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
Das Einführungspatent des Allg. Landrechts von 1794 verordnet im § 12, daß alle damals errichtete Teſtamente „nach den Vorſchriften der ältern Geſetze durchgehends beurtheilt werden ſollen, wenngleich das Ableben des Te- ſtators erſt ſpäter erfolgte.“ Durchgehends, alſo in Anſehung der Form und des Inhalts. Das erſte iſt eine reine Anwendung der oben aufgeſtellten Grundſätze; das zweite iſt eine ſchonende Ausnahme von dieſen Grundſätzen (§ 393 Num. 3), ähnlich den vielen ſo eben angeführten Ausnahmen in Römiſchen Geſetzen.
Die drei Patente von 1803 ſtimmen damit im § 6 wörtlich überein.
Eine nach zwei Seiten neue Wendung findet ſich in dem für die Provinzen jenſeits der Elbe erlaſſenen Patent von 1814 (k).
Die erſte neue Beſtimmung ſchließt ſich abändernd an die eben angeführten älteren Vorſchriften.
§ 6. Alle Teſtamente und letztwillige Verord- nungen, welche vor dem 1. Januar 1815 errichtet worden, müſſen, in Rückſicht ihrer Form, durchgehends nach den Vor- ſchriften der älteren Geſetze beurtheilt wer- den, wenngleich das Ableben des Erblaſ- ſers erſt ſpäter erfolgt ſeyn ſollte.
Der Zuſatz: in Rückſicht ihrer Form, der in den früheren Patenten ganz fehlt, ſoll augenſcheinlich den Ge-
(k) Geſetzſammlung 1814 S. 89—96.
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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
Das Einführungspatent des Allg. Landrechts von 1794
verordnet im § 12, daß alle damals errichtete Teſtamente
„nach den Vorſchriften der ältern Geſetze durchgehends
beurtheilt werden ſollen, wenngleich das Ableben des Te-
ſtators erſt ſpäter erfolgte.“ Durchgehends, alſo in
Anſehung der Form und des Inhalts. Das erſte iſt eine
reine Anwendung der oben aufgeſtellten Grundſätze; das
zweite iſt eine ſchonende Ausnahme von dieſen Grundſätzen
(§ 393 Num. 3), ähnlich den vielen ſo eben angeführten
Ausnahmen in Römiſchen Geſetzen.
Die drei Patente von 1803 ſtimmen damit im § 6
wörtlich überein.
Eine nach zwei Seiten neue Wendung findet ſich in
dem für die Provinzen jenſeits der Elbe erlaſſenen Patent
von 1814 (k).
Die erſte neue Beſtimmung ſchließt ſich abändernd an
die eben angeführten älteren Vorſchriften.
§ 6. Alle Teſtamente und letztwillige Verord-
nungen, welche vor dem 1. Januar 1815
errichtet worden, müſſen, in Rückſicht
ihrer Form, durchgehends nach den Vor-
ſchriften der älteren Geſetze beurtheilt wer-
den, wenngleich das Ableben des Erblaſ-
ſers erſt ſpäter erfolgt ſeyn ſollte.
Der Zuſatz: in Rückſicht ihrer Form, der in den
früheren Patenten ganz fehlt, ſoll augenſcheinlich den Ge-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/497>, abgerufen am 22.11.2024.
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