§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.)
welchem Mangel erst die Aufnahme in den neuen Codex abgeholfen habe (d).
3. Der Pflichttheil betrug nach altem Recht ein Vier- theil der Intestatportion; Justinian erhöhte ihn nach Verschiedenheit der Umstände auf ein Drittheil oder die Hälfte (e). Da dieses Gesetz den Inhalt des Testaments betraf, hätte es auch auf die schon errichteten Testamente angewendet werden müssen. Justinian aber verordnete, daß es erst auf künftige Testamente angewendet werden sollte, worin also wieder eine schonende Ausnahme lag (f).
4. Durch Kaiserconstitutionen wurde die Befugniß eines Vaters, seine Concubinenkinder durch letzten Willen zu bedenken, auf mancherlei abwechselnde Weise beschränkt (g). Eines dieser beschränkenden Gesetze geht dahin, daß solche Kinder, wenn keine eheliche Kinder vorhanden wären, die Hälfte des Vermögens bekommen dürften. Es wurde aber hinzugefügt, diese Bestimmung solle nur angewendet werden auf künftig zu errichtende Testamente (h). Darin lag wieder eine Ausnahme, indem das Gesetz den Inhalt des Testaments betraf, also eigentlich auf schwebende Testamente anwendbar gewesen wäre.
5. Durch die L. Julia und die L. Papia Poppaea war unter K. Augustus die sehr verwickelte Caducität der
(d)Nov. 66 C. 1 § 1.
(e)Nov. 18 (von 536).
(f)Nov. 66 C. 1 § 2--5 (von 538).
(g)Göschen Vorlesungen III. 2 § 793.
(h)L. 8 C. de natur. lib. (5. 27), von Justinian 528.
§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
welchem Mangel erſt die Aufnahme in den neuen Codex abgeholfen habe (d).
3. Der Pflichttheil betrug nach altem Recht ein Vier- theil der Inteſtatportion; Juſtinian erhöhte ihn nach Verſchiedenheit der Umſtände auf ein Drittheil oder die Hälfte (e). Da dieſes Geſetz den Inhalt des Teſtaments betraf, hätte es auch auf die ſchon errichteten Teſtamente angewendet werden müſſen. Juſtinian aber verordnete, daß es erſt auf künftige Teſtamente angewendet werden ſollte, worin alſo wieder eine ſchonende Ausnahme lag (f).
4. Durch Kaiſerconſtitutionen wurde die Befugniß eines Vaters, ſeine Concubinenkinder durch letzten Willen zu bedenken, auf mancherlei abwechſelnde Weiſe beſchränkt (g). Eines dieſer beſchränkenden Geſetze geht dahin, daß ſolche Kinder, wenn keine eheliche Kinder vorhanden wären, die Hälfte des Vermögens bekommen dürften. Es wurde aber hinzugefügt, dieſe Beſtimmung ſolle nur angewendet werden auf künftig zu errichtende Teſtamente (h). Darin lag wieder eine Ausnahme, indem das Geſetz den Inhalt des Teſtaments betraf, alſo eigentlich auf ſchwebende Teſtamente anwendbar geweſen wäre.
5. Durch die L. Julia und die L. Papia Poppaea war unter K. Auguſtus die ſehr verwickelte Caducität der
(d)Nov. 66 C. 1 § 1.
(e)Nov. 18 (von 536).
(f)Nov. 66 C. 1 § 2—5 (von 538).
(g)Göſchen Vorleſungen III. 2 § 793.
(h)L. 8 C. de natur. lib. (5. 27), von Juſtinian 528.
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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
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abgeholfen habe (d).
3. Der Pflichttheil betrug nach altem Recht ein Vier-
theil der Inteſtatportion; Juſtinian erhöhte ihn nach
Verſchiedenheit der Umſtände auf ein Drittheil oder die
Hälfte (e). Da dieſes Geſetz den Inhalt des Teſtaments
betraf, hätte es auch auf die ſchon errichteten Teſtamente
angewendet werden müſſen. Juſtinian aber verordnete,
daß es erſt auf künftige Teſtamente angewendet werden
ſollte, worin alſo wieder eine ſchonende Ausnahme lag (f).
4. Durch Kaiſerconſtitutionen wurde die Befugniß eines
Vaters, ſeine Concubinenkinder durch letzten Willen zu
bedenken, auf mancherlei abwechſelnde Weiſe beſchränkt (g).
Eines dieſer beſchränkenden Geſetze geht dahin, daß ſolche
Kinder, wenn keine eheliche Kinder vorhanden wären, die
Hälfte des Vermögens bekommen dürften. Es wurde aber
hinzugefügt, dieſe Beſtimmung ſolle nur angewendet werden
auf künftig zu errichtende Teſtamente (h). Darin lag
wieder eine Ausnahme, indem das Geſetz den Inhalt des
Teſtaments betraf, alſo eigentlich auf ſchwebende Teſtamente
anwendbar geweſen wäre.
5. Durch die L. Julia und die L. Papia Poppaea war
unter K. Auguſtus die ſehr verwickelte Caducität der
(d) Nov. 66 C. 1 § 1.
(e) Nov. 18 (von 536).
(f) Nov. 66 C. 1 § 2—5 (von 538).
(g) Göſchen Vorleſungen III. 2 § 793.
(h) L. 8 C. de natur. lib. (5. 27), von Juſtinian 528.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/495>, abgerufen am 22.11.2024.
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