§. 348. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten.
die daraus hervorgehende Gleichheit in der Beurtheilung der Einheimischen und Fremden, die im Ganzen und Großen durch den gemeinsamen Vortheil der Völker und der Ein- zelnen geboten wird. Denn diese Gleichheit muß in voll- ständiger Ausbildung dahin führen, daß nicht bloß in jedem einzelnen Staate der Fremde gegen den Einheimischen nicht zurückgesetzt werde (worin die gleiche Behandlung der Per- sonen besteht), sondern daß auch die Rechtsverhältnisse, in Fällen einer Collision der Gesetze, dieselbe Beurthei- lung zu erwarten haben, ohne Unterschied, ob in diesem oder jenem Staate das Urtheil gesprochen werde.
Der Standpunkt, auf den wir durch diese Erwägung geführt werden, ist der einer völkerrechtlichen Gemeinschaft der mit einander verkehrenden Nationen, und dieser Stand- punkt hat im Fortschritt der Zeit immer allgemeinere An- erkennung gefunden, unter dem Einfluß theils der gemein- samen christlichen Gesittung, theils des wahren Vortheils, der daraus für alle Theile hervorgeht.
Auf diesem Wege kommen wir dahin, die Collision der Territorialrechte unabhängiger Staaten, von welcher gegen- wärtig die Rede ist, wesentlich nach denselben Grundsätzen zu behandeln, welche für die Collision verschiedener Particular- rechte desselben Staates gelten (§ 347), und diese Gleich- stellung ist für die gesammte folgende Untersuchung maaß- gebend.
Für beide Arten der Collision läßt sich nunmehr die gemeinsame Aufgabe dahin bestimmen,
§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
die daraus hervorgehende Gleichheit in der Beurtheilung der Einheimiſchen und Fremden, die im Ganzen und Großen durch den gemeinſamen Vortheil der Völker und der Ein- zelnen geboten wird. Denn dieſe Gleichheit muß in voll- ſtändiger Ausbildung dahin führen, daß nicht bloß in jedem einzelnen Staate der Fremde gegen den Einheimiſchen nicht zurückgeſetzt werde (worin die gleiche Behandlung der Per- ſonen beſteht), ſondern daß auch die Rechtsverhältniſſe, in Fällen einer Colliſion der Geſetze, dieſelbe Beurthei- lung zu erwarten haben, ohne Unterſchied, ob in dieſem oder jenem Staate das Urtheil geſprochen werde.
Der Standpunkt, auf den wir durch dieſe Erwägung geführt werden, iſt der einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft der mit einander verkehrenden Nationen, und dieſer Stand- punkt hat im Fortſchritt der Zeit immer allgemeinere An- erkennung gefunden, unter dem Einfluß theils der gemein- ſamen chriſtlichen Geſittung, theils des wahren Vortheils, der daraus für alle Theile hervorgeht.
Auf dieſem Wege kommen wir dahin, die Colliſion der Territorialrechte unabhängiger Staaten, von welcher gegen- wärtig die Rede iſt, weſentlich nach denſelben Grundſätzen zu behandeln, welche für die Colliſion verſchiedener Particular- rechte deſſelben Staates gelten (§ 347), und dieſe Gleich- ſtellung iſt für die geſammte folgende Unterſuchung maaß- gebend.
Für beide Arten der Colliſion läßt ſich nunmehr die gemeinſame Aufgabe dahin beſtimmen,
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§. 348. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten.
die daraus hervorgehende Gleichheit in der Beurtheilung
der Einheimiſchen und Fremden, die im Ganzen und Großen
durch den gemeinſamen Vortheil der Völker und der Ein-
zelnen geboten wird. Denn dieſe Gleichheit muß in voll-
ſtändiger Ausbildung dahin führen, daß nicht bloß in jedem
einzelnen Staate der Fremde gegen den Einheimiſchen nicht
zurückgeſetzt werde (worin die gleiche Behandlung der Per-
ſonen beſteht), ſondern daß auch die Rechtsverhältniſſe, in
Fällen einer Colliſion der Geſetze, dieſelbe Beurthei-
lung zu erwarten haben, ohne Unterſchied, ob in dieſem
oder jenem Staate das Urtheil geſprochen werde.
Der Standpunkt, auf den wir durch dieſe Erwägung
geführt werden, iſt der einer völkerrechtlichen Gemeinſchaft
der mit einander verkehrenden Nationen, und dieſer Stand-
punkt hat im Fortſchritt der Zeit immer allgemeinere An-
erkennung gefunden, unter dem Einfluß theils der gemein-
ſamen chriſtlichen Geſittung, theils des wahren Vortheils,
der daraus für alle Theile hervorgeht.
Auf dieſem Wege kommen wir dahin, die Colliſion der
Territorialrechte unabhängiger Staaten, von welcher gegen-
wärtig die Rede iſt, weſentlich nach denſelben Grundſätzen zu
behandeln, welche für die Colliſion verſchiedener Particular-
rechte deſſelben Staates gelten (§ 347), und dieſe Gleich-
ſtellung iſt für die geſammte folgende Unterſuchung maaß-
gebend.
Für beide Arten der Colliſion läßt ſich nunmehr die
gemeinſame Aufgabe dahin beſtimmen,
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/49>, abgerufen am 24.07.2024.
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