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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
ein Gesetz die testamentarische Erbfolge überhaupt auf-
heben
, also die gesetzliche für die allein gültige erklären
sollte; nicht als ob dieser Fall etwa praktisch erheblich wäre,
sondern weil die Betrachtung desselben dazu dienen kann,
die ganze Ansicht der Sache mehr festzustellen.

Wird nun ein Testament gemacht unter der Herrschaft
eines Gesetzes, das die Testamente überhaupt untersagt,
so ist und bleibt es ungültig, selbst wenn vor dem Tode
ein neues Gesetz die Testamente wieder zulassen sollte.
Dieses muß schon deshalb angenommen werden, weil für
ein solches Testament keine dem gleichzeitigen Gesetz ge-
nügende Form angewendet seyn kann, welches doch nach
der eben aufgestellten Regel (Num. 5) erforderlich wäre.

Eben so ist das Testament ungültig, wenn die testamen-
tarische Erbfolge zur Zeit der Errichtung erlaubt, zur Zeit
des Todes, vermöge eines neuen Gesetzes, untersagt war.
Dieses ist schon deshalb anzunehmen, weil das neue Gesetz
den ganzen Inhalt des Testaments entkräften wollte, die
Gültigkeit des Inhalts aber nach dem zur Zeit des Todes
bestehenden Gesetz zu beurtheilen ist (Num. 3). Aber auch
eine zweite, noch durchgreifendere, Ansicht führt zu dem-
selben Erfolg. Ein solches neues Gesetz betrifft eigentlich
nicht den Erwerb eines Rechts (nämlich des Erbrechts ver-
mittelst eines Testaments), sondern das Daseyn eines ganzen
Rechtsinstituts (der testamentarischen Erbfolge), und bei
Gesetzen dieser Art ist von der rückwirkenden Kraft über-
haupt nicht die Rede (§ 384).


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§. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht.
ein Geſetz die teſtamentariſche Erbfolge überhaupt auf-
heben
, alſo die geſetzliche für die allein gültige erklären
ſollte; nicht als ob dieſer Fall etwa praktiſch erheblich wäre,
ſondern weil die Betrachtung deſſelben dazu dienen kann,
die ganze Anſicht der Sache mehr feſtzuſtellen.

Wird nun ein Teſtament gemacht unter der Herrſchaft
eines Geſetzes, das die Teſtamente überhaupt unterſagt,
ſo iſt und bleibt es ungültig, ſelbſt wenn vor dem Tode
ein neues Geſetz die Teſtamente wieder zulaſſen ſollte.
Dieſes muß ſchon deshalb angenommen werden, weil für
ein ſolches Teſtament keine dem gleichzeitigen Geſetz ge-
nügende Form angewendet ſeyn kann, welches doch nach
der eben aufgeſtellten Regel (Num. 5) erforderlich wäre.

Eben ſo iſt das Teſtament ungültig, wenn die teſtamen-
tariſche Erbfolge zur Zeit der Errichtung erlaubt, zur Zeit
des Todes, vermöge eines neuen Geſetzes, unterſagt war.
Dieſes iſt ſchon deshalb anzunehmen, weil das neue Geſetz
den ganzen Inhalt des Teſtaments entkräften wollte, die
Gültigkeit des Inhalts aber nach dem zur Zeit des Todes
beſtehenden Geſetz zu beurtheilen iſt (Num. 3). Aber auch
eine zweite, noch durchgreifendere, Anſicht führt zu dem-
ſelben Erfolg. Ein ſolches neues Geſetz betrifft eigentlich
nicht den Erwerb eines Rechts (nämlich des Erbrechts ver-
mittelſt eines Teſtaments), ſondern das Daſeyn eines ganzen
Rechtsinſtituts (der teſtamentariſchen Erbfolge), und bei
Geſetzen dieſer Art iſt von der rückwirkenden Kraft über-
haupt nicht die Rede (§ 384).


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[467/0489] §. 393. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. ein Geſetz die teſtamentariſche Erbfolge überhaupt auf- heben, alſo die geſetzliche für die allein gültige erklären ſollte; nicht als ob dieſer Fall etwa praktiſch erheblich wäre, ſondern weil die Betrachtung deſſelben dazu dienen kann, die ganze Anſicht der Sache mehr feſtzuſtellen. Wird nun ein Teſtament gemacht unter der Herrſchaft eines Geſetzes, das die Teſtamente überhaupt unterſagt, ſo iſt und bleibt es ungültig, ſelbſt wenn vor dem Tode ein neues Geſetz die Teſtamente wieder zulaſſen ſollte. Dieſes muß ſchon deshalb angenommen werden, weil für ein ſolches Teſtament keine dem gleichzeitigen Geſetz ge- nügende Form angewendet ſeyn kann, welches doch nach der eben aufgeſtellten Regel (Num. 5) erforderlich wäre. Eben ſo iſt das Teſtament ungültig, wenn die teſtamen- tariſche Erbfolge zur Zeit der Errichtung erlaubt, zur Zeit des Todes, vermöge eines neuen Geſetzes, unterſagt war. Dieſes iſt ſchon deshalb anzunehmen, weil das neue Geſetz den ganzen Inhalt des Teſtaments entkräften wollte, die Gültigkeit des Inhalts aber nach dem zur Zeit des Todes beſtehenden Geſetz zu beurtheilen iſt (Num. 3). Aber auch eine zweite, noch durchgreifendere, Anſicht führt zu dem- ſelben Erfolg. Ein ſolches neues Geſetz betrifft eigentlich nicht den Erwerb eines Rechts (nämlich des Erbrechts ver- mittelſt eines Teſtaments), ſondern das Daſeyn eines ganzen Rechtsinſtituts (der teſtamentariſchen Erbfolge), und bei Geſetzen dieſer Art iſt von der rückwirkenden Kraft über- haupt nicht die Rede (§ 384). 30*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/489>, abgerufen am 22.11.2024.