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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Fähigkeit eines eingesetzten Erben kann jene Regel auch
nicht einmal scheinbar angewendet werden (Noten p. q.).

5. Ferner kommt das Gesetz über die Form des Te-
staments in Betracht, von welcher zu sprechen bei den that-
sächlichen Veränderungen gar keine Veranlassung war.

Die Form gehört ganz zur faktischen Seite des Testa-
ments, welches daher für gültig oder ungültig gehalten
werden muß, je nachdem die angewendete Form dem da-
mals geltenden Gesetz entsprach oder nicht, so daß hierin
ein späteres Gesetz weder zum Vortheil, noch zum Nachtheil
des Testaments Etwas zu ändern vermag (cc). Diese
Regel stimmt auch ganz mit den oben aufgestellten allge-
meineren Regeln überein (§ 388).

In Anwendung dieser Regel muß also ein unter dem
Französischen Recht gemachtes eigenhändiges Privattestament
gültig bleiben, auch wenn vor dem Tode des Testators das
Preußische Recht eingeführt wird, welches die Privattesta-
mente nicht anerkennt. Umgekehrt muß ein unter dem
Preußischen Recht errichtetes eigenhändiges Privattestament
ungültig bleiben, auch wenn während der Lebenszeit des
Testators das Französische Recht eingeführt wird, welches
diese Form der Testamente gestattet (dd).

6. Endlich ist noch der Fall zu erwähnen, wenn etwa

(cc) Chabot T. 2 p. 394--399. Weber S. 90.
(dd) Eine hierin etwas abweichende Bestimmung des Preußischen
Rechts ist schon oben erwähnt worden (§ 388. o), und wird abermals
im § 394. erwogen werden.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Fähigkeit eines eingeſetzten Erben kann jene Regel auch
nicht einmal ſcheinbar angewendet werden (Noten p. q.).

5. Ferner kommt das Geſetz über die Form des Te-
ſtaments in Betracht, von welcher zu ſprechen bei den that-
ſächlichen Veränderungen gar keine Veranlaſſung war.

Die Form gehört ganz zur faktiſchen Seite des Teſta-
ments, welches daher für gültig oder ungültig gehalten
werden muß, je nachdem die angewendete Form dem da-
mals geltenden Geſetz entſprach oder nicht, ſo daß hierin
ein ſpäteres Geſetz weder zum Vortheil, noch zum Nachtheil
des Teſtaments Etwas zu aͤndern vermag (cc). Dieſe
Regel ſtimmt auch ganz mit den oben aufgeſtellten allge-
meineren Regeln überein (§ 388).

In Anwendung dieſer Regel muß alſo ein unter dem
Franzöſiſchen Recht gemachtes eigenhändiges Privatteſtament
gültig bleiben, auch wenn vor dem Tode des Teſtators das
Preußiſche Recht eingeführt wird, welches die Privatteſta-
mente nicht anerkennt. Umgekehrt muß ein unter dem
Preußiſchen Recht errichtetes eigenhändiges Privatteſtament
ungültig bleiben, auch wenn während der Lebenszeit des
Teſtators das Franzöſiſche Recht eingeführt wird, welches
dieſe Form der Teſtamente geſtattet (dd).

6. Endlich iſt noch der Fall zu erwähnen, wenn etwa

(cc) Chabot T. 2 p. 394—399. Weber S. 90.
(dd) Eine hierin etwas abweichende Beſtimmung des Preußiſchen
Rechts iſt ſchon oben erwähnt worden (§ 388. o), und wird abermals
im § 394. erwogen werden.
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[466/0488] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Fähigkeit eines eingeſetzten Erben kann jene Regel auch nicht einmal ſcheinbar angewendet werden (Noten p. q.). 5. Ferner kommt das Geſetz über die Form des Te- ſtaments in Betracht, von welcher zu ſprechen bei den that- ſächlichen Veränderungen gar keine Veranlaſſung war. Die Form gehört ganz zur faktiſchen Seite des Teſta- ments, welches daher für gültig oder ungültig gehalten werden muß, je nachdem die angewendete Form dem da- mals geltenden Geſetz entſprach oder nicht, ſo daß hierin ein ſpäteres Geſetz weder zum Vortheil, noch zum Nachtheil des Teſtaments Etwas zu aͤndern vermag (cc). Dieſe Regel ſtimmt auch ganz mit den oben aufgeſtellten allge- meineren Regeln überein (§ 388). In Anwendung dieſer Regel muß alſo ein unter dem Franzöſiſchen Recht gemachtes eigenhändiges Privatteſtament gültig bleiben, auch wenn vor dem Tode des Teſtators das Preußiſche Recht eingeführt wird, welches die Privatteſta- mente nicht anerkennt. Umgekehrt muß ein unter dem Preußiſchen Recht errichtetes eigenhändiges Privatteſtament ungültig bleiben, auch wenn während der Lebenszeit des Teſtators das Franzöſiſche Recht eingeführt wird, welches dieſe Form der Teſtamente geſtattet (dd). 6. Endlich iſt noch der Fall zu erwähnen, wenn etwa (cc) Chabot T. 2 p. 394—399. Weber S. 90. (dd) Eine hierin etwas abweichende Beſtimmung des Preußiſchen Rechts iſt ſchon oben erwähnt worden (§ 388. o), und wird abermals im § 394. erwogen werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/488>, abgerufen am 22.11.2024.