Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. des geleisteten Eides. Dieses bestreitet Weber mit Unrechtaus dem Grunde, weil ein solcher Vertrag eigentlich an sich nichtig sey, und nur durch eine Handlung des Richters (officio judicis) hinterher geschützt werde; daher sey ent- scheidend die Zeit dieses richterlichen Ausspruchs (ee). Allein es ist augenscheinlich, daß hier die Rechte der Par- teien schon vorher, eben so, wie in jedem anderen Rechts- verhältniß, unabänderlich festgestellt sind, und daß der Richter hier, wie in anderen Fällen, nur dazu berufen ist, diese Rechte anzuerkennen und zu schützen. Es sind nun noch einige andere Fragen übrig, die außer Dahin gehören die Obligationen aus Delicten. Es Ferner gehören dahin die den Concurs betreffenden Ge- (ee) Weber S. 109--113. (ff) Anerkannt im Preu-
ßischen Allg. Landrecht Einleitung § 19. §. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. des geleiſteten Eides. Dieſes beſtreitet Weber mit Unrechtaus dem Grunde, weil ein ſolcher Vertrag eigentlich an ſich nichtig ſey, und nur durch eine Handlung des Richters (officio judicis) hinterher geſchützt werde; daher ſey ent- ſcheidend die Zeit dieſes richterlichen Ausſpruchs (ee). Allein es iſt augenſcheinlich, daß hier die Rechte der Par- teien ſchon vorher, eben ſo, wie in jedem anderen Rechts- verhältniß, unabänderlich feſtgeſtellt ſind, und daß der Richter hier, wie in anderen Fällen, nur dazu berufen iſt, dieſe Rechte anzuerkennen und zu ſchützen. Es ſind nun noch einige andere Fragen übrig, die außer Dahin gehören die Obligationen aus Delicten. Es Ferner gehören dahin die den Concurs betreffenden Ge- (ee) Weber S. 109—113. (ff) Anerkannt im Preu-
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§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
des geleiſteten Eides. Dieſes beſtreitet Weber mit Unrecht
aus dem Grunde, weil ein ſolcher Vertrag eigentlich an ſich
nichtig ſey, und nur durch eine Handlung des Richters
(officio judicis) hinterher geſchützt werde; daher ſey ent-
ſcheidend die Zeit dieſes richterlichen Ausſpruchs (ee).
Allein es iſt augenſcheinlich, daß hier die Rechte der Par-
teien ſchon vorher, eben ſo, wie in jedem anderen Rechts-
verhältniß, unabänderlich feſtgeſtellt ſind, und daß der
Richter hier, wie in anderen Fällen, nur dazu berufen iſt,
dieſe Rechte anzuerkennen und zu ſchützen.
Es ſind nun noch einige andere Fragen übrig, die außer
dem Kreiſe der eben dargeſtellten großen Meinungsver-
ſchiedenheit liegen.
Dahin gehören die Obligationen aus Delicten. Es
iſt allgemein anerkannt, daß dieſe zu beurtheilen ſind nach
dem zur Zeit des begangenen Delicts geltenden Geſetz (ff).
Man könnte hierher ziehen die aus dem unehelichen Bei-
ſchlaf entſpringenden Rechte: davon aber wird beſſer unten
(§ 399) gehandelt werden.
Ferner gehören dahin die den Concurs betreffenden Ge-
ſetze. Hierüber kann ich mich kurz faſſen, indem ich auf
die bei dem örtlichen Recht angeſtellte Unterſuchung ver-
(ee) Weber S. 109—113.
(ff) Anerkannt im Preu-
ßiſchen Allg. Landrecht Einleitung § 19.
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