Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. muß, weil der einzige Käufer, der sich findet, seine Nothmißbraucht. Einem solchen unedlen Mißbrauch fremder Noth soll hier durch eine positive Rechtsregel entgegen ge- wirkt werden. Der Fall ist also ganz ähnlich dem des Zinswuchers, wobei auch das fremde Geldbedürfniß eigen- nützig mißbraucht wird. Jene Gründe der Gegner müßten consequenterweise dahin führen, daß ein unter dem Römischen Recht geschlossenes, zehen Jahre unaufkündbares, Darlehen zu zwanzig Procent, wenn kurz nachher ein neues Gesetz allen Zinswucher frei gäbe, vollständig erfüllt werden müßte. -- Auch wird Meyer nicht bestreiten, daß im Fall des Verkaufs beide Parteien an den Fall der späteren An- fechtung denken konnten, d. h. daß dieser Fall nicht außer den Gränzen möglicher, selbst wahrscheinlicher, Berechnung lag, daß er nicht erst durch ganz neue, völlig unerwartete Umstände (wie er sich die Sache zu denken scheint) herbei geführt wurde. Ganz eben so ist nur die Zeit des geschlossenen Ver- 2. Die Regel: Kauf bricht Miethe (r), ist zu beurtheilen (r) Dieser Fall ist insofern
mit den übrigen nicht von gleicher Natur, als in ihm der Vertrag nicht angefochten und aufgehoben wird, welcher vielmehr sich stets wirksam erzeigt durch die dem §. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. muß, weil der einzige Käufer, der ſich findet, ſeine Nothmißbraucht. Einem ſolchen unedlen Mißbrauch fremder Noth ſoll hier durch eine poſitive Rechtsregel entgegen ge- wirkt werden. Der Fall iſt alſo ganz ähnlich dem des Zinswuchers, wobei auch das fremde Geldbedürfniß eigen- nützig mißbraucht wird. Jene Gründe der Gegner müßten conſequenterweiſe dahin führen, daß ein unter dem Römiſchen Recht geſchloſſenes, zehen Jahre unaufkündbares, Darlehen zu zwanzig Procent, wenn kurz nachher ein neues Geſetz allen Zinswucher frei gäbe, vollſtändig erfüllt werden müßte. — Auch wird Meyer nicht beſtreiten, daß im Fall des Verkaufs beide Parteien an den Fall der ſpäteren An- fechtung denken konnten, d. h. daß dieſer Fall nicht außer den Gränzen möglicher, ſelbſt wahrſcheinlicher, Berechnung lag, daß er nicht erſt durch ganz neue, völlig unerwartete Umſtände (wie er ſich die Sache zu denken ſcheint) herbei geführt wurde. Ganz eben ſo iſt nur die Zeit des geſchloſſenen Ver- 2. Die Regel: Kauf bricht Miethe (r), iſt zu beurtheilen (r) Dieſer Fall iſt inſofern
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§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
muß, weil der einzige Käufer, der ſich findet, ſeine Noth
mißbraucht. Einem ſolchen unedlen Mißbrauch fremder
Noth ſoll hier durch eine poſitive Rechtsregel entgegen ge-
wirkt werden. Der Fall iſt alſo ganz ähnlich dem des
Zinswuchers, wobei auch das fremde Geldbedürfniß eigen-
nützig mißbraucht wird. Jene Gründe der Gegner müßten
conſequenterweiſe dahin führen, daß ein unter dem Römiſchen
Recht geſchloſſenes, zehen Jahre unaufkündbares, Darlehen
zu zwanzig Procent, wenn kurz nachher ein neues Geſetz
allen Zinswucher frei gäbe, vollſtändig erfüllt werden
müßte. — Auch wird Meyer nicht beſtreiten, daß im Fall
des Verkaufs beide Parteien an den Fall der ſpäteren An-
fechtung denken konnten, d. h. daß dieſer Fall nicht außer
den Gränzen möglicher, ſelbſt wahrſcheinlicher, Berechnung
lag, daß er nicht erſt durch ganz neue, völlig unerwartete
Umſtände (wie er ſich die Sache zu denken ſcheint) herbei
geführt wurde.
Ganz eben ſo iſt nur die Zeit des geſchloſſenen Ver-
trags zu berückſichtigen, wenn das in dieſer Zeit beſtehende
Geſetz die Anfechtung nicht zuläßt, ein ſpäteres Geſetz die-
ſelbe einführt. Dieſe Bemerkung gilt auch für alle folgende
Fälle.
2. Die Regel: Kauf bricht Miethe (r), iſt zu beurtheilen
nach dem Geſetz, welches zur Zeit des geſchloſſenen Mieth-
(r) Dieſer Fall iſt inſofern
mit den übrigen nicht von gleicher
Natur, als in ihm der Vertrag
nicht angefochten und aufgehoben
wird, welcher vielmehr ſich ſtets
wirkſam erzeigt durch die dem
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