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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
ten Grundsatz zurückgeführt, und in folgender Weise durch-
zuführen gesucht (k).

Man soll (sagt er) zweierlei Folgen eines Vertrags unter-
scheiden: nothwendige, oder unmittelbare, bei welchen die Ge-
setze nicht rückwirken dürfen, -- und zufällige, oder entfernte,
bei welchen die Rückwirkung eines neuen Gesetzes auf äl-
tere Verträge zulässig ist. -- Unter die erste Klasse sollen
gehören diejenigen Folgen, an welche die Parteien dachten
oder denken konnten, die sie also stillschweigend mit in
den Vertrag hereingezogen haben (l). Unter die zweite
Klasse dagegen die Folgen, die erst durch künftige That-
sachen begründet werden; dahin werden gerechnet die An-
fechtungsklagen wegen laesio enormis, Betrug, Zwang,
Irrthum, Minderjährigkeit, außerdem auch der Widerruf
einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder wegen nachgeborner
Kinder (m). -- Diese ganze Unterscheidung nun ist völlig
unhaltbar, schon deswegen, weil unter den Fällen der zwei-
ten Klasse gewiß kein einziger ist, den sich nicht die Par-
teien als Folge des Vertrags denken konnten. Um die
Verwirrung der Begriffe zu vollenden, wird auch noch der
Gegensatz von ipso jure und per exceptionem mit herein-

(k) Meyer p. 36--40, 153--
155, 174--210. Er führt dabei
zwar nicht Weber als Gewährs-
mann an, da er aber dessen Schrift
kennt (preface p. XI.), so ist
kaum zu zweifeln, daß er ihn hie-
rin benutzt und befolgt hat.
(l) Meyer p. 38--39, 180,
187--191.
(m) Meyer p. 175--178.

§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
ten Grundſatz zurückgeführt, und in folgender Weiſe durch-
zuführen geſucht (k).

Man ſoll (ſagt er) zweierlei Folgen eines Vertrags unter-
ſcheiden: nothwendige, oder unmittelbare, bei welchen die Ge-
ſetze nicht rückwirken dürfen, — und zufällige, oder entfernte,
bei welchen die Rückwirkung eines neuen Geſetzes auf äl-
tere Verträge zuläſſig iſt. — Unter die erſte Klaſſe ſollen
gehören diejenigen Folgen, an welche die Parteien dachten
oder denken konnten, die ſie alſo ſtillſchweigend mit in
den Vertrag hereingezogen haben (l). Unter die zweite
Klaſſe dagegen die Folgen, die erſt durch künftige That-
ſachen begründet werden; dahin werden gerechnet die An-
fechtungsklagen wegen laesio enormis, Betrug, Zwang,
Irrthum, Minderjährigkeit, außerdem auch der Widerruf
einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder wegen nachgeborner
Kinder (m). — Dieſe ganze Unterſcheidung nun iſt völlig
unhaltbar, ſchon deswegen, weil unter den Fällen der zwei-
ten Klaſſe gewiß kein einziger iſt, den ſich nicht die Par-
teien als Folge des Vertrags denken konnten. Um die
Verwirrung der Begriffe zu vollenden, wird auch noch der
Gegenſatz von ipso jure und per exceptionem mit herein-

(k) Meyer p. 36—40, 153—
155, 174—210. Er führt dabei
zwar nicht Weber als Gewährs-
mann an, da er aber deſſen Schrift
kennt (préface p. XI.), ſo iſt
kaum zu zweifeln, daß er ihn hie-
rin benutzt und befolgt hat.
(l) Meyer p. 38—39, 180,
187—191.
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[439/0461] §. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. ten Grundſatz zurückgeführt, und in folgender Weiſe durch- zuführen geſucht (k). Man ſoll (ſagt er) zweierlei Folgen eines Vertrags unter- ſcheiden: nothwendige, oder unmittelbare, bei welchen die Ge- ſetze nicht rückwirken dürfen, — und zufällige, oder entfernte, bei welchen die Rückwirkung eines neuen Geſetzes auf äl- tere Verträge zuläſſig iſt. — Unter die erſte Klaſſe ſollen gehören diejenigen Folgen, an welche die Parteien dachten oder denken konnten, die ſie alſo ſtillſchweigend mit in den Vertrag hereingezogen haben (l). Unter die zweite Klaſſe dagegen die Folgen, die erſt durch künftige That- ſachen begründet werden; dahin werden gerechnet die An- fechtungsklagen wegen laesio enormis, Betrug, Zwang, Irrthum, Minderjährigkeit, außerdem auch der Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit oder wegen nachgeborner Kinder (m). — Dieſe ganze Unterſcheidung nun iſt völlig unhaltbar, ſchon deswegen, weil unter den Fällen der zwei- ten Klaſſe gewiß kein einziger iſt, den ſich nicht die Par- teien als Folge des Vertrags denken konnten. Um die Verwirrung der Begriffe zu vollenden, wird auch noch der Gegenſatz von ipso jure und per exceptionem mit herein- (k) Meyer p. 36—40, 153— 155, 174—210. Er führt dabei zwar nicht Weber als Gewährs- mann an, da er aber deſſen Schrift kennt (préface p. XI.), ſo iſt kaum zu zweifeln, daß er ihn hie- rin benutzt und befolgt hat. (l) Meyer p. 38—39, 180, 187—191. (m) Meyer p. 175—178.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/461>, abgerufen am 22.11.2024.