Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. merken, daß sie dadurch dem nahe dabei stehenden Grund-satz, welcher die Folgen der Verträge dem zur Zeit des Abschlusses geltenden Gesetze unterwirft (Note c), geradezu widersprechen. Zu einer solchen Abweichung von dem rich- tigen, in den erwähnten Gesetzen selbst ausdrücklich aner- kannten, Grundsatz war aber bei dem Zinsvertrag am we- nigsten Bedürfniß vorhanden, da gerade hier die An- wendung auf die vergangenen Verträge meist ganz uner- heblich ist (§ 385. a). Viel wichtiger aber und sehr weit greifend ist der Wi- (h) Gerade für solche Fälle haben die Preußischen Gesetze die Anwendbarkeit unserer Regel aus- drücklich anerkannt (Note c). (i) Diese Fälle werden unten
bei den einzelnen Anwendungen erwähnt werden. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. merken, daß ſie dadurch dem nahe dabei ſtehenden Grund-ſatz, welcher die Folgen der Verträge dem zur Zeit des Abſchluſſes geltenden Geſetze unterwirft (Note c), geradezu widerſprechen. Zu einer ſolchen Abweichung von dem rich- tigen, in den erwähnten Geſetzen ſelbſt ausdrücklich aner- kannten, Grundſatz war aber bei dem Zinsvertrag am we- nigſten Bedürfniß vorhanden, da gerade hier die An- wendung auf die vergangenen Verträge meiſt ganz uner- heblich iſt (§ 385. a). Viel wichtiger aber und ſehr weit greifend iſt der Wi- (h) Gerade für ſolche Fälle haben die Preußiſchen Geſetze die Anwendbarkeit unſerer Regel aus- drücklich anerkannt (Note c). (i) Dieſe Fälle werden unten
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
merken, daß ſie dadurch dem nahe dabei ſtehenden Grund-
ſatz, welcher die Folgen der Verträge dem zur Zeit des
Abſchluſſes geltenden Geſetze unterwirft (Note c), geradezu
widerſprechen. Zu einer ſolchen Abweichung von dem rich-
tigen, in den erwähnten Geſetzen ſelbſt ausdrücklich aner-
kannten, Grundſatz war aber bei dem Zinsvertrag am we-
nigſten Bedürfniß vorhanden, da gerade hier die An-
wendung auf die vergangenen Verträge meiſt ganz uner-
heblich iſt (§ 385. a).
Viel wichtiger aber und ſehr weit greifend iſt der Wi-
derſpruch gegen die Allgemeinheit der hier aufgeſtellten
Regel, der von zwei neueren Schriftſtellern erhoben worden
iſt. Er betrifft nicht die Regel an ſich, ſondern nur die
Anwendung derſelben auf die Anfechtung der Verträge,
inſofern dieſe nicht auf die Umſtände bei dem Abſchluß des
Vertrags ſelbſt, ſondern auf ſpätere Thatſachen, z. B. auf
den künftigen Entſchluß einer Partei zur Anfechtungsklage,
gegründet werden ſoll (h). Weber hat dieſe Behauptung
nicht als allgemeinen Grundſatz aufgeſtellt, wohl aber in
einer Reihe einzelner wichtiger Fälle geltend gemacht (i).
Bald nach ihm aber hat Meyer dieſelbe auf einen abſtrac-
(h) Gerade für ſolche Fälle
haben die Preußiſchen Geſetze die
Anwendbarkeit unſerer Regel aus-
drücklich anerkannt (Note c).
(i) Dieſe Fälle werden unten
bei den einzelnen Anwendungen
erwähnt werden.
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