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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
Wirksamkeit der Verträge erhalten werden kann. In der
ausgedehntesten Wirksamkeit, und daher vorzugsweise wich-
tig, erscheint dieselbe in Anwendung auf manche Verträge,
die mit dinglichen Rechten in Verbindung stehen, und auf
viele Generationen einzuwirken bestimmt sind (e).

Es sind nunmehr einige Widersprüche zu erwähnen,
welche gegen die hier dargestellte Regel theils in ein-
zelnen Gesetzen, theils von manchen Schriftstellern, erhoben
worden sind.

Ein solcher Widerspruch liegt in dem schon oben er-
wähnten Gesetz Justinian's über die verbotenen Zinsen
(§ 386. f. g), nach welchem das Verbot auch auf die
vergangenen Zinsverträge bezogen werden sollte, wiewohl
nur für die künftig fällig werdenden Zinsen. Ein neuerer
Schriftsteller hat diese Vorschrift zu einer allgemeinen Re-
gel auszubilden gesucht (§ 387. f), während andere darin
ganz richtig nur eine Ausnahme unserer Regel, eine ein-
zelne Abweichung von derselben, anerkannt haben (f). --
Sehr auffallend ist es, daß die neueren transitorischen
Preußischen Gesetze, vom J. 1814 an, eine ganz ähnliche
Bestimmung in sich aufgenommen haben (g), ohne zu be-

(e) Auf die Eigenthümlich-
keit dieser Fälle hat sehr gut auf-
merksam gemacht: Götze Altmär-
kisches Provinzialrecht B. 1 S. 11
--13. Wir werden auf diese Art
der Rechtsverhältnisse von einer
anderen Seite zurückkommen bei
der Gattung von Rechtsregeln,
welche das Daseyn der Rechte zum
Gegenstand haben (§ 399).
(f) Bergmann § 30.
(g) Gesetz für die Provinzen
jenseits der Elbe 1814 § 13, und
eben so in den späteren transitori-
schen Gesetzen (§ 383).

§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
Wirkſamkeit der Verträge erhalten werden kann. In der
ausgedehnteſten Wirkſamkeit, und daher vorzugsweiſe wich-
tig, erſcheint dieſelbe in Anwendung auf manche Verträge,
die mit dinglichen Rechten in Verbindung ſtehen, und auf
viele Generationen einzuwirken beſtimmt ſind (e).

Es ſind nunmehr einige Widerſprüche zu erwähnen,
welche gegen die hier dargeſtellte Regel theils in ein-
zelnen Geſetzen, theils von manchen Schriftſtellern, erhoben
worden ſind.

Ein ſolcher Widerſpruch liegt in dem ſchon oben er-
wähnten Geſetz Juſtinian’s über die verbotenen Zinſen
(§ 386. f. g), nach welchem das Verbot auch auf die
vergangenen Zinsverträge bezogen werden ſollte, wiewohl
nur für die künftig fällig werdenden Zinſen. Ein neuerer
Schriftſteller hat dieſe Vorſchrift zu einer allgemeinen Re-
gel auszubilden geſucht (§ 387. f), während andere darin
ganz richtig nur eine Ausnahme unſerer Regel, eine ein-
zelne Abweichung von derſelben, anerkannt haben (f). —
Sehr auffallend iſt es, daß die neueren tranſitoriſchen
Preußiſchen Geſetze, vom J. 1814 an, eine ganz ähnliche
Beſtimmung in ſich aufgenommen haben (g), ohne zu be-

(e) Auf die Eigenthümlich-
keit dieſer Fälle hat ſehr gut auf-
merkſam gemacht: Götze Altmär-
kiſches Provinzialrecht B. 1 S. 11
—13. Wir werden auf dieſe Art
der Rechtsverhältniſſe von einer
anderen Seite zurückkommen bei
der Gattung von Rechtsregeln,
welche das Daſeyn der Rechte zum
Gegenſtand haben (§ 399).
(f) Bergmann § 30.
(g) Geſetz für die Provinzen
jenſeits der Elbe 1814 § 13, und
eben ſo in den ſpäteren tranſitori-
ſchen Geſetzen (§ 383).
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[437/0459] §. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht. Wirkſamkeit der Verträge erhalten werden kann. In der ausgedehnteſten Wirkſamkeit, und daher vorzugsweiſe wich- tig, erſcheint dieſelbe in Anwendung auf manche Verträge, die mit dinglichen Rechten in Verbindung ſtehen, und auf viele Generationen einzuwirken beſtimmt ſind (e). Es ſind nunmehr einige Widerſprüche zu erwähnen, welche gegen die hier dargeſtellte Regel theils in ein- zelnen Geſetzen, theils von manchen Schriftſtellern, erhoben worden ſind. Ein ſolcher Widerſpruch liegt in dem ſchon oben er- wähnten Geſetz Juſtinian’s über die verbotenen Zinſen (§ 386. f. g), nach welchem das Verbot auch auf die vergangenen Zinsverträge bezogen werden ſollte, wiewohl nur für die künftig fällig werdenden Zinſen. Ein neuerer Schriftſteller hat dieſe Vorſchrift zu einer allgemeinen Re- gel auszubilden geſucht (§ 387. f), während andere darin ganz richtig nur eine Ausnahme unſerer Regel, eine ein- zelne Abweichung von derſelben, anerkannt haben (f). — Sehr auffallend iſt es, daß die neueren tranſitoriſchen Preußiſchen Geſetze, vom J. 1814 an, eine ganz ähnliche Beſtimmung in ſich aufgenommen haben (g), ohne zu be- (e) Auf die Eigenthümlich- keit dieſer Fälle hat ſehr gut auf- merkſam gemacht: Götze Altmär- kiſches Provinzialrecht B. 1 S. 11 —13. Wir werden auf dieſe Art der Rechtsverhältniſſe von einer anderen Seite zurückkommen bei der Gattung von Rechtsregeln, welche das Daſeyn der Rechte zum Gegenſtand haben (§ 399). (f) Bergmann § 30. (g) Geſetz für die Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 13, und eben ſo in den ſpäteren tranſitori- ſchen Geſetzen (§ 383).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/459>, abgerufen am 22.11.2024.