§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
§. 392. A.Erwerb der Rechte. -- Anwendungen. III.Obligationenrecht.
Im Obligationenrecht kommt der aufgestellte Grundsatz zu eben so allgemeiner Anwendung, wie im Sachenrecht. Vorzüglich häufig findet sich diese Anwendung bei den Verträgen.
Das Recht eines Vertrages also ist stets zu beurtheilen nach dem Gesetz, welches zur Zeit des geschlossenen Ver- trages bestand.
Diese Regel ist anwendbar auf die persönliche Hand- lungsfähigkeit, so wie auf die Form des Vertrages (§ 388). Sie ist anwendbar auf die Bedingungen der Gültigkeit des Vertrages. Ferner auf die Art und den Grad seiner Wirksamkeit. Endlich auch auf die Ungültigkeit, Anfech- tung, Entkräftung eines Vertrages, ohne Unterschied, ob diese Gegenwirkung durch Klage oder durch Einrede ver- sucht werden möge.
Der Anspruch auf die fortdauernde Wirksamkeit aller, diese verschiedenen Fragen betreffenden, Rechtsregeln, unab- hängig von jeder möglichen neuen Gesetzgebung, ist beiden Parteien durch den Abschluß des Vertrages erworben. Er bildet ein erworbenes Recht, welches in Folge unseres Grundsatzes aufrecht erhalten werden muß, jedem neuen Gesetz gegenüber.
Dieser Satz ist auch anwendbar auf die Verträge,
28*
§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
§. 392. A.Erwerb der Rechte. — Anwendungen. III.Obligationenrecht.
Im Obligationenrecht kommt der aufgeſtellte Grundſatz zu eben ſo allgemeiner Anwendung, wie im Sachenrecht. Vorzüglich häufig findet ſich dieſe Anwendung bei den Verträgen.
Das Recht eines Vertrages alſo iſt ſtets zu beurtheilen nach dem Geſetz, welches zur Zeit des geſchloſſenen Ver- trages beſtand.
Dieſe Regel iſt anwendbar auf die perſönliche Hand- lungsfähigkeit, ſo wie auf die Form des Vertrages (§ 388). Sie iſt anwendbar auf die Bedingungen der Gültigkeit des Vertrages. Ferner auf die Art und den Grad ſeiner Wirkſamkeit. Endlich auch auf die Ungültigkeit, Anfech- tung, Entkräftung eines Vertrages, ohne Unterſchied, ob dieſe Gegenwirkung durch Klage oder durch Einrede ver- ſucht werden möge.
Der Anſpruch auf die fortdauernde Wirkſamkeit aller, dieſe verſchiedenen Fragen betreffenden, Rechtsregeln, unab- hängig von jeder möglichen neuen Geſetzgebung, iſt beiden Parteien durch den Abſchluß des Vertrages erworben. Er bildet ein erworbenes Recht, welches in Folge unſeres Grundſatzes aufrecht erhalten werden muß, jedem neuen Geſetz gegenüber.
Dieſer Satz iſt auch anwendbar auf die Verträge,
28*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0457"n="435"/><fwplace="top"type="header">§. 392. <hirendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. Anwendungen. <hirendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 392.<lb/><hirendition="#aq">A.</hi><hirendition="#g">Erwerb der Rechte. — Anwendungen</hi>.<lb/><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#g">Obligationenrecht</hi>.</head><lb/><p>Im Obligationenrecht kommt der aufgeſtellte Grundſatz<lb/>
zu eben ſo allgemeiner Anwendung, wie im Sachenrecht.<lb/>
Vorzüglich häufig findet ſich dieſe Anwendung bei den<lb/><hirendition="#g">Verträgen</hi>.</p><lb/><p>Das Recht eines Vertrages alſo iſt ſtets zu beurtheilen<lb/>
nach dem Geſetz, welches zur Zeit des geſchloſſenen Ver-<lb/>
trages beſtand.</p><lb/><p>Dieſe Regel iſt anwendbar auf die perſönliche Hand-<lb/>
lungsfähigkeit, ſo wie auf die Form des Vertrages (§ 388).<lb/>
Sie iſt anwendbar auf die Bedingungen der Gültigkeit<lb/>
des Vertrages. Ferner auf die Art und den Grad ſeiner<lb/>
Wirkſamkeit. Endlich auch auf die Ungültigkeit, Anfech-<lb/>
tung, Entkräftung eines Vertrages, ohne Unterſchied, ob<lb/>
dieſe Gegenwirkung durch Klage oder durch Einrede ver-<lb/>ſucht werden möge.</p><lb/><p>Der Anſpruch auf die fortdauernde Wirkſamkeit aller,<lb/>
dieſe verſchiedenen Fragen betreffenden, Rechtsregeln, unab-<lb/>
hängig von jeder möglichen neuen Geſetzgebung, iſt beiden<lb/>
Parteien durch den Abſchluß des Vertrages erworben. Er<lb/>
bildet ein erworbenes Recht, welches in Folge unſeres<lb/>
Grundſatzes aufrecht erhalten werden muß, jedem neuen<lb/>
Geſetz gegenüber.</p><lb/><p>Dieſer Satz iſt auch anwendbar auf die Verträge,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">28*</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[435/0457]
§. 392. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. III. Obligationenrecht.
§. 392.
A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen.
III. Obligationenrecht.
Im Obligationenrecht kommt der aufgeſtellte Grundſatz
zu eben ſo allgemeiner Anwendung, wie im Sachenrecht.
Vorzüglich häufig findet ſich dieſe Anwendung bei den
Verträgen.
Das Recht eines Vertrages alſo iſt ſtets zu beurtheilen
nach dem Geſetz, welches zur Zeit des geſchloſſenen Ver-
trages beſtand.
Dieſe Regel iſt anwendbar auf die perſönliche Hand-
lungsfähigkeit, ſo wie auf die Form des Vertrages (§ 388).
Sie iſt anwendbar auf die Bedingungen der Gültigkeit
des Vertrages. Ferner auf die Art und den Grad ſeiner
Wirkſamkeit. Endlich auch auf die Ungültigkeit, Anfech-
tung, Entkräftung eines Vertrages, ohne Unterſchied, ob
dieſe Gegenwirkung durch Klage oder durch Einrede ver-
ſucht werden möge.
Der Anſpruch auf die fortdauernde Wirkſamkeit aller,
dieſe verſchiedenen Fragen betreffenden, Rechtsregeln, unab-
hängig von jeder möglichen neuen Geſetzgebung, iſt beiden
Parteien durch den Abſchluß des Vertrages erworben. Er
bildet ein erworbenes Recht, welches in Folge unſeres
Grundſatzes aufrecht erhalten werden muß, jedem neuen
Geſetz gegenüber.
Dieſer Satz iſt auch anwendbar auf die Verträge,
28*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/457>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.