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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Forts.)
jenige, welcher sich in einer solchen kürzern
Verjährung gründen will
, die Frist derselben
nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen.

Diese Vorschrift wird wörtlich wiederholt in den späte-
ren transitorischen Gesetzen (§ 383). In der eben bemerkten
Einschränkung liegt die Anerkennung des oben behaupteten
Wahlrechts. Noch deutlicher aber findet sich diese in fol-
gender Vorschrift eines Gesetzes vom 31. März 1838, welches
für viele einzelne Klagen, die bisher in Dreißig Jahren
verjährten, theils eine zweijährige, theils eine vierjährige
Verjährung einführt (g):

§ 7. Gegen solche Forderungen, welche zur Zeit der
Publikation dieses Gesetzes bereits fällig waren,
können die in den §§ 1. und 2 vorgeschriebenen
kürzeren Fristen nur vom letzten Dezember 1838
an gerechnet werden.
Bedarf es zur Vollendung der bereits ange-
fangenen Verjährung nach den bisherigen gesetz-
lichen Vorschriften nur noch einer kürzeren Frist,
als der in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten,
so hat es bei jener kürzeren Frist sein
Bewenden
.

Das Französische Gesetzbuch verordnet für die zur Zeit
seiner Einführung bereits angefangenen Verjährungen,
daß sie in der Regel nach den alten Gesetzen beurtheilt

(g) Gesetzsammlung, 1838 S. 249--251.
VIII. 28

§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.)
jenige, welcher ſich in einer ſolchen kürzern
Verjährung gründen will
, die Friſt derſelben
nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen.

Dieſe Vorſchrift wird wörtlich wiederholt in den ſpäte-
ren tranſitoriſchen Geſetzen (§ 383). In der eben bemerkten
Einſchränkung liegt die Anerkennung des oben behaupteten
Wahlrechts. Noch deutlicher aber findet ſich dieſe in fol-
gender Vorſchrift eines Geſetzes vom 31. März 1838, welches
für viele einzelne Klagen, die bisher in Dreißig Jahren
verjährten, theils eine zweijährige, theils eine vierjährige
Verjährung einführt (g):

§ 7. Gegen ſolche Forderungen, welche zur Zeit der
Publikation dieſes Geſetzes bereits fällig waren,
können die in den §§ 1. und 2 vorgeſchriebenen
kürzeren Friſten nur vom letzten Dezember 1838
an gerechnet werden.
Bedarf es zur Vollendung der bereits ange-
fangenen Verjährung nach den bisherigen geſetz-
lichen Vorſchriften nur noch einer kürzeren Friſt,
als der in dem gegenwärtigen Geſetze beſtimmten,
ſo hat es bei jener kürzeren Friſt ſein
Bewenden
.

Das Franzöſiſche Geſetzbuch verordnet für die zur Zeit
ſeiner Einführung bereits angefangenen Verjährungen,
daß ſie in der Regel nach den alten Geſetzen beurtheilt

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[433/0455] §. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.) jenige, welcher ſich in einer ſolchen kürzern Verjährung gründen will, die Friſt derſelben nur vom 1. Jun. 1794 zu rechnen anfangen. Dieſe Vorſchrift wird wörtlich wiederholt in den ſpäte- ren tranſitoriſchen Geſetzen (§ 383). In der eben bemerkten Einſchränkung liegt die Anerkennung des oben behaupteten Wahlrechts. Noch deutlicher aber findet ſich dieſe in fol- gender Vorſchrift eines Geſetzes vom 31. März 1838, welches für viele einzelne Klagen, die bisher in Dreißig Jahren verjährten, theils eine zweijährige, theils eine vierjährige Verjährung einführt (g): § 7. Gegen ſolche Forderungen, welche zur Zeit der Publikation dieſes Geſetzes bereits fällig waren, können die in den §§ 1. und 2 vorgeſchriebenen kürzeren Friſten nur vom letzten Dezember 1838 an gerechnet werden. Bedarf es zur Vollendung der bereits ange- fangenen Verjährung nach den bisherigen geſetz- lichen Vorſchriften nur noch einer kürzeren Friſt, als der in dem gegenwärtigen Geſetze beſtimmten, ſo hat es bei jener kürzeren Friſt ſein Bewenden. Das Franzöſiſche Geſetzbuch verordnet für die zur Zeit ſeiner Einführung bereits angefangenen Verjährungen, daß ſie in der Regel nach den alten Geſetzen beurtheilt (g) Geſetzſammlung, 1838 S. 249—251. VIII. 28

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/455>, abgerufen am 22.11.2024.