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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.
hin verboten (i). In Folge unseres Grundsatzes hätte
dieses Verbot angewendet werden müssen nur auf die spä-
teren Verträge dieses Inhalts; K. Constantin aber, von
welchem das Gesetz herrührt, gab ihm ausnahmsweise rück-
wirkende Kraft, wodurch es auch auf die vergangenen Ver-
träge anwendbar wurde. -- Nach den Gründen, die oben
in Beziehung auf ein ähnliches Gesetz über die Zinsen
ausgeführt worden sind (§ 386), hat dieser transitorische
Zusatz für uns, selbst die Anwendbarkeit des Römischen
Rechts überhaupt vorausgesetzt, keinerlei praktische Be-
deutung.

Die hier für die neuen Gesetze über das Pfandrecht
aufgestellten Regeln sind aber durchaus nicht anwendbar,
wenn diese Gesetze nicht sowohl die Aufnahme oder Ab-
schaffung einzelner Fälle des Pfandrechts oder der Privi-
legien zum Gegenstand haben (wie hier bisher vorausgesetzt
wurde), als vielmehr ein neues System des Pfandrechts
selbst. Dieser Fall tritt ein, wenn an die Stelle des bis-
her geltenden Römischen Pfandrechts durch neues Gesetz
das System der Hypothekenbücher eingeführt wird oder
umgekehrt. In einem solchen Fall betrifft das neue Gesetz
nicht mehr den Erwerb der Rechte von Seiten bestimmter
Personen, sondern das Daseyn der Rechte (des Rechtsin-
stituts). Dann ist aber der die Rückwirkung ausschließende

(i) L. 3 C. de pactis pign.
(8. 35), d. h. L. un. C. Th. de
commiss. resc.
(3. 2). -- Weber
S. 6. 51. Meyer p. 17, der
über den historischen Zusammen-
hang im Irrthum ist.

§. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.
hin verboten (i). In Folge unſeres Grundſatzes hätte
dieſes Verbot angewendet werden müſſen nur auf die ſpä-
teren Verträge dieſes Inhalts; K. Conſtantin aber, von
welchem das Geſetz herrührt, gab ihm ausnahmsweiſe rück-
wirkende Kraft, wodurch es auch auf die vergangenen Ver-
träge anwendbar wurde. — Nach den Gründen, die oben
in Beziehung auf ein ähnliches Geſetz über die Zinſen
ausgeführt worden ſind (§ 386), hat dieſer tranſitoriſche
Zuſatz für uns, ſelbſt die Anwendbarkeit des Römiſchen
Rechts überhaupt vorausgeſetzt, keinerlei praktiſche Be-
deutung.

Die hier für die neuen Geſetze über das Pfandrecht
aufgeſtellten Regeln ſind aber durchaus nicht anwendbar,
wenn dieſe Geſetze nicht ſowohl die Aufnahme oder Ab-
ſchaffung einzelner Fälle des Pfandrechts oder der Privi-
legien zum Gegenſtand haben (wie hier bisher vorausgeſetzt
wurde), als vielmehr ein neues Syſtem des Pfandrechts
ſelbſt. Dieſer Fall tritt ein, wenn an die Stelle des bis-
her geltenden Römiſchen Pfandrechts durch neues Geſetz
das Syſtem der Hypothekenbücher eingeführt wird oder
umgekehrt. In einem ſolchen Fall betrifft das neue Geſetz
nicht mehr den Erwerb der Rechte von Seiten beſtimmter
Perſonen, ſondern das Daſeyn der Rechte (des Rechtsin-
ſtituts). Dann iſt aber der die Rückwirkung ausſchließende

(i) L. 3 C. de pactis pign.
(8. 35), d. h. L. un. C. Th. de
commiss. resc.
(3. 2). — Weber
S. 6. 51. Meyer p. 17, der
über den hiſtoriſchen Zuſammen-
hang im Irrthum iſt.
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[423/0445] §. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. hin verboten (i). In Folge unſeres Grundſatzes hätte dieſes Verbot angewendet werden müſſen nur auf die ſpä- teren Verträge dieſes Inhalts; K. Conſtantin aber, von welchem das Geſetz herrührt, gab ihm ausnahmsweiſe rück- wirkende Kraft, wodurch es auch auf die vergangenen Ver- träge anwendbar wurde. — Nach den Gründen, die oben in Beziehung auf ein ähnliches Geſetz über die Zinſen ausgeführt worden ſind (§ 386), hat dieſer tranſitoriſche Zuſatz für uns, ſelbſt die Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts überhaupt vorausgeſetzt, keinerlei praktiſche Be- deutung. Die hier für die neuen Geſetze über das Pfandrecht aufgeſtellten Regeln ſind aber durchaus nicht anwendbar, wenn dieſe Geſetze nicht ſowohl die Aufnahme oder Ab- ſchaffung einzelner Fälle des Pfandrechts oder der Privi- legien zum Gegenſtand haben (wie hier bisher vorausgeſetzt wurde), als vielmehr ein neues Syſtem des Pfandrechts ſelbſt. Dieſer Fall tritt ein, wenn an die Stelle des bis- her geltenden Römiſchen Pfandrechts durch neues Geſetz das Syſtem der Hypothekenbücher eingeführt wird oder umgekehrt. In einem ſolchen Fall betrifft das neue Geſetz nicht mehr den Erwerb der Rechte von Seiten beſtimmter Perſonen, ſondern das Daſeyn der Rechte (des Rechtsin- ſtituts). Dann iſt aber der die Rückwirkung ausſchließende (i) L. 3 C. de pactis pign. (8. 35), d. h. L. un. C. Th. de commiss. resc. (3. 2). — Weber S. 6. 51. Meyer p. 17, der über den hiſtoriſchen Zuſammen- hang im Irrthum iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/445>, abgerufen am 27.11.2024.