§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Person an sich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Gesetz für solche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, so hat es keinen Zweifel, daß dasselbe auf Alle angewendet werden muß, die sich von jetzt an in dieser Lage befinden, und daß diese kein erworbenes Recht in Anspruch nehmen können, eine solche Lebensweise, frei von Infamie, zu führen.
4. Endlich kann unsere Frage noch vorkommen bei der gerichtlich erklärten Verschwendung, und den mit einer solchen Erklärung verbundenen Nachthei- len, insbesondere der Interdiction eigener Vermögens- verwaltung.
Was in dieser Hinsicht durch neues Gesetz vorgeschrie- ben wird, sey es schärfend oder mildernd in Vergleichung mit dem bisher bestehenden Zustand, muß augenblicklich zur Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort- dauer des gegenwärtigen Zustandes, als eines angeb- lich erworbenen Rechtes, nicht in Anspruch genommen werden (l).
(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l)Meyer p. 99--111, der zur Bestätigung ein Urtheil des Cassationshofs zu Paris anführt. Chabot T. 2 p. 174--179 ist hierin abweichender Meinung.
27*
§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz für ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden, und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu führen.
4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei der gerichtlich erklärten Verſchwendung, und den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei- len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens- verwaltung.
Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie- ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort- dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb- lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen werden (l).
(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l)Meyer p. 99—111, der zur Beſtätigung ein Urtheil des Caſſationshofs zu Paris anführt. Chabot T. 2 p. 174—179 iſt hierin abweichender Meinung.
27*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0441"n="419"/><fwplace="top"type="header">§. 389. <hirendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. Anwendungen. <hirendition="#aq">I.</hi> Perſon an ſich.</fw><lb/>
Gewerben rechnet <noteplace="foot"n="(k)">S. o. B. 2 S. 183.</note>. Wenn nun ein neues Geſetz für<lb/>ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo<lb/>
hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet<lb/>
werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden,<lb/>
und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen<lb/>
können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu<lb/>
führen.</p><lb/><p>4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei<lb/>
der gerichtlich erklärten <hirendition="#g">Verſchwendung</hi>, und<lb/>
den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei-<lb/>
len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens-<lb/>
verwaltung.</p><lb/><p>Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie-<lb/>
ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung<lb/>
mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur<lb/>
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-<lb/>
dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb-<lb/>
lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen<lb/>
werden <noteplace="foot"n="(l)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Meyer</hi> p.</hi> 99—111, der<lb/>
zur Beſtätigung ein Urtheil des<lb/>
Caſſationshofs zu Paris anführt.<lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Chabot</hi> T. 2 p.</hi> 174—179 iſt<lb/>
hierin abweichender Meinung.</note>.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><fwplace="bottom"type="sig">27*</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[419/0441]
§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz für
ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo
hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet
werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden,
und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen
können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu
führen.
4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei
der gerichtlich erklärten Verſchwendung, und
den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei-
len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens-
verwaltung.
Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie-
ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung
mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-
dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb-
lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen
werden (l).
(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l) Meyer p. 99—111, der
zur Beſtätigung ein Urtheil des
Caſſationshofs zu Paris anführt.
Chabot T. 2 p. 174—179 iſt
hierin abweichender Meinung.
27*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/441>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.