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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
§ 389.
A. Erwerb der Rechte. -- Anwendungen. I. Zustand der
Person an sich
.

Die neuen Gesetze, welche den Zustand der Person an
sich, insbesondere die Handlungsfähigkeit, zum Gegenstand
haben, sind hier in zwei verschiedenen Rücksichten zu er-
wägen. Erstlich wegen der denkbaren Einwirkung des
neuen Gesetzes auf die vor demselben von der betheiligten
Person vorgenommenen Rechtsgeschäfte; zweitens in Be-
ziehung auf den persönlichen Zustand selbst, der durch das
neue Gesetz beherrscht werden soll. -- Die erste Frage ist
bereits beantwortet worden (§ 388); es bleibt also nun die
zweite Frage übrig, wie ein neues, den persönlichen Zu-
stand betreffendes, Gesetz auf die zu seiner Zeit bestehenden
Rechtsverhältnisse dieser Art einwirkt, und ob dabei insbe-
sondere unser Grundsatz, der die Rückwirkung ausschließen
soll, zur Anwendung kommt.

Dieser Grundsatz findet auf den Zustand der Person
an sich nur geringe Anwendung, indem die meisten Zu-
stände dieser Art eine so abstracte Natur haben, daß sie als
erworbene Rechte nicht angesehen werden können; unter
besonderen Voraussetzungen jedoch, also ausnahmsweise,
haben wir auch hier erworbene Rechte anzuerkennen (§ 385.
d. e. f.). Nur in diesen besonderen Fällen also ist die Ein-
wirkung des neuen Gesetzes auf vorgefundene Zustände

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
§ 389.
A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. I. Zuſtand der
Perſon an ſich
.

Die neuen Geſetze, welche den Zuſtand der Perſon an
ſich, insbeſondere die Handlungsfähigkeit, zum Gegenſtand
haben, ſind hier in zwei verſchiedenen Rückſichten zu er-
wägen. Erſtlich wegen der denkbaren Einwirkung des
neuen Geſetzes auf die vor demſelben von der betheiligten
Perſon vorgenommenen Rechtsgeſchäfte; zweitens in Be-
ziehung auf den perſönlichen Zuſtand ſelbſt, der durch das
neue Geſetz beherrſcht werden ſoll. — Die erſte Frage iſt
bereits beantwortet worden (§ 388); es bleibt alſo nun die
zweite Frage übrig, wie ein neues, den perſönlichen Zu-
ſtand betreffendes, Geſetz auf die zu ſeiner Zeit beſtehenden
Rechtsverhältniſſe dieſer Art einwirkt, und ob dabei insbe-
ſondere unſer Grundſatz, der die Rückwirkung ausſchließen
ſoll, zur Anwendung kommt.

Dieſer Grundſatz findet auf den Zuſtand der Perſon
an ſich nur geringe Anwendung, indem die meiſten Zu-
ſtände dieſer Art eine ſo abſtracte Natur haben, daß ſie als
erworbene Rechte nicht angeſehen werden können; unter
beſonderen Vorausſetzungen jedoch, alſo ausnahmsweiſe,
haben wir auch hier erworbene Rechte anzuerkennen (§ 385.
d. e. f.). Nur in dieſen beſonderen Fällen alſo iſt die Ein-
wirkung des neuen Geſetzes auf vorgefundene Zuſtände

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[414/0436] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. § 389. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. I. Zuſtand der Perſon an ſich. Die neuen Geſetze, welche den Zuſtand der Perſon an ſich, insbeſondere die Handlungsfähigkeit, zum Gegenſtand haben, ſind hier in zwei verſchiedenen Rückſichten zu er- wägen. Erſtlich wegen der denkbaren Einwirkung des neuen Geſetzes auf die vor demſelben von der betheiligten Perſon vorgenommenen Rechtsgeſchäfte; zweitens in Be- ziehung auf den perſönlichen Zuſtand ſelbſt, der durch das neue Geſetz beherrſcht werden ſoll. — Die erſte Frage iſt bereits beantwortet worden (§ 388); es bleibt alſo nun die zweite Frage übrig, wie ein neues, den perſönlichen Zu- ſtand betreffendes, Geſetz auf die zu ſeiner Zeit beſtehenden Rechtsverhältniſſe dieſer Art einwirkt, und ob dabei insbe- ſondere unſer Grundſatz, der die Rückwirkung ausſchließen ſoll, zur Anwendung kommt. Dieſer Grundſatz findet auf den Zuſtand der Perſon an ſich nur geringe Anwendung, indem die meiſten Zu- ſtände dieſer Art eine ſo abſtracte Natur haben, daß ſie als erworbene Rechte nicht angeſehen werden können; unter beſonderen Vorausſetzungen jedoch, alſo ausnahmsweiſe, haben wir auch hier erworbene Rechte anzuerkennen (§ 385. d. e. f.). Nur in dieſen beſonderen Fällen alſo iſt die Ein- wirkung des neuen Geſetzes auf vorgefundene Zuſtände

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/436>, abgerufen am 22.11.2024.