Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 386. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz. (Forts.) meinen Rechts, absprechen müssen, so darf diese Behaup-tung keinesweges so verstanden werden, als wollten wir dieselben für gleichgültig oder unwichtig erklären. Sie sind vielmehr dadurch höchst wichtig geworden, daß sie als eine mächtige Autorität seit Jahrhunderten auf die Gesetzgebung, die gerichtliche Praxis, und die Lehre der Schriftsteller ein- gewirkt haben, wodurch, neben mancher Verschiedenheit im Einzelnen, dennoch im Ganzen eine so große Uebereinstim- mung entstanden ist, wie sie ohne diese gemeinsame Grund- lage gewiß nicht zu erwarten gewesen wäre. §. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz. (Fortsetzung). Der Ausspruch des Römischen Rechts über die Nicht- I. Preußische Gesetzgebung. Die Einleitung zum allgemeinen Landrecht enthält die- § 14. Neue Gesetze können auf schon vorhin vorgefallene Handlungen und Begeben- heiten nicht angewendet werden. Diese Vorschrift ist augenscheinlich gemeint als Anwei- §. 386. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.) meinen Rechts, abſprechen müſſen, ſo darf dieſe Behaup-tung keinesweges ſo verſtanden werden, als wollten wir dieſelben für gleichgültig oder unwichtig erklären. Sie ſind vielmehr dadurch höchſt wichtig geworden, daß ſie als eine mächtige Autorität ſeit Jahrhunderten auf die Geſetzgebung, die gerichtliche Praxis, und die Lehre der Schriftſteller ein- gewirkt haben, wodurch, neben mancher Verſchiedenheit im Einzelnen, dennoch im Ganzen eine ſo große Uebereinſtim- mung entſtanden iſt, wie ſie ohne dieſe gemeinſame Grund- lage gewiß nicht zu erwarten geweſen wäre. §. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſetzung). Der Ausſpruch des Römiſchen Rechts über die Nicht- I. Preußiſche Geſetzgebung. Die Einleitung zum allgemeinen Landrecht enthält die- § 14. Neue Geſetze können auf ſchon vorhin vorgefallene Handlungen und Begeben- heiten nicht angewendet werden. Dieſe Vorſchrift iſt augenſcheinlich gemeint als Anwei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0421" n="399"/><fw place="top" type="header">§. 386. <hi rendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)</fw><lb/> meinen Rechts, abſprechen müſſen, ſo darf dieſe Behaup-<lb/> tung keinesweges ſo verſtanden werden, als wollten wir<lb/> dieſelben für gleichgültig oder unwichtig erklären. Sie ſind<lb/> vielmehr dadurch höchſt wichtig geworden, daß ſie als eine<lb/> mächtige Autorität ſeit Jahrhunderten auf die Geſetzgebung,<lb/> die gerichtliche Praxis, und die Lehre der Schriftſteller ein-<lb/> gewirkt haben, wodurch, neben mancher Verſchiedenheit im<lb/> Einzelnen, dennoch im Ganzen eine ſo große Uebereinſtim-<lb/> mung entſtanden iſt, wie ſie ohne dieſe gemeinſame Grund-<lb/> lage gewiß nicht zu erwarten geweſen wäre.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 387.<lb/><hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſetzung)</hi>.</head><lb/> <p>Der Ausſpruch des Römiſchen Rechts über die Nicht-<lb/> rückwirkung (§ 386) iſt in die wichtigſten neueren Geſetz-<lb/> gebungen übergegangen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Preußiſche Geſetzgebung.</p><lb/> <p>Die Einleitung zum allgemeinen Landrecht enthält die-<lb/> ſen Grundſatz in folgenden Worten.</p><lb/> <list> <item>§ 14. Neue Geſetze können auf ſchon vorhin<lb/> vorgefallene Handlungen und Begeben-<lb/> heiten nicht angewendet werden.</item> </list><lb/> <p>Dieſe Vorſchrift iſt augenſcheinlich gemeint als Anwei-<lb/> ſung für die Handlungsweiſe der Richter, ſo daß das<lb/> Wort <hi rendition="#g">können</hi> eigentlich den Sinn von <hi rendition="#g">ſollen</hi> mit ſich<lb/> führt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [399/0421]
§. 386. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)
meinen Rechts, abſprechen müſſen, ſo darf dieſe Behaup-
tung keinesweges ſo verſtanden werden, als wollten wir
dieſelben für gleichgültig oder unwichtig erklären. Sie ſind
vielmehr dadurch höchſt wichtig geworden, daß ſie als eine
mächtige Autorität ſeit Jahrhunderten auf die Geſetzgebung,
die gerichtliche Praxis, und die Lehre der Schriftſteller ein-
gewirkt haben, wodurch, neben mancher Verſchiedenheit im
Einzelnen, dennoch im Ganzen eine ſo große Uebereinſtim-
mung entſtanden iſt, wie ſie ohne dieſe gemeinſame Grund-
lage gewiß nicht zu erwarten geweſen wäre.
§. 387.
A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſetzung).
Der Ausſpruch des Römiſchen Rechts über die Nicht-
rückwirkung (§ 386) iſt in die wichtigſten neueren Geſetz-
gebungen übergegangen.
I. Preußiſche Geſetzgebung.
Die Einleitung zum allgemeinen Landrecht enthält die-
ſen Grundſatz in folgenden Worten.
§ 14. Neue Geſetze können auf ſchon vorhin
vorgefallene Handlungen und Begeben-
heiten nicht angewendet werden.
Dieſe Vorſchrift iſt augenſcheinlich gemeint als Anwei-
ſung für die Handlungsweiſe der Richter, ſo daß das
Wort können eigentlich den Sinn von ſollen mit ſich
führt.
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