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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
peltes Eigenthum bestanden, ex jure quiritium und in bo-
nis.
Durch ein neues Gesetz hob Justinian diese zwei
Arten auf, so daß künftig nur Ein Eigenthum, und zwar
mit vollständiger Wirkung, bestehen sollte; in Verbindung
damit hörte auch die bisherige Eigenthümlichkeit der res
mancipi
und des fundus Italicus auf.

Es muß aber wiederholt werden, daß beide zuletzt er-
wähnte Arten der Rechtsregeln das Daseyn der Rechte
betreffen, unter sich also ganz gleichartig sind, und daß wir
keine Veranlassung haben, im Laufe der gegenwärtigen Un-
tersuchung sie zu unterscheiden. Ihr natürlicher Unterschied
wurde nur erwähnt, um es anschaulich zu machen, in wel-
chem Umfang und wie mannichfaltig die das Daseyn der
Rechte betreffenden Rechtsregeln zu denken sind, und um
jedem möglichen Zweifel über diesen Umfang vorzubeugen.

Zu der hier dargestellten Unterscheidung von zweierlei
Rechtsregeln, die den Erwerb, oder das Daseyn der
Rechte betreffen, sind noch einige zusätzliche Bemerkungen
nöthig (b).


(b) Damit nicht diese Klassi-
sication der Rechtsregeln, auf
welcher die ganze folgende Unter-
suchung beruht, für unvollständig
und unzureichend gehalten werde,
ist gleich hier zu bemerken, daß
die gegenwärtige Untersuchung be-
schränkt ist auf das materielle Pri-
vatrecht, also das öffentliche Recht
(insbesondere das Strafrecht), und
das Prozeßrecht nicht in sich auf-
nimmt. Diese Einschränkung ist
dieselbe, welche schon oben ange-
geben worden ist für die örtlichen
Gränzen (§ 361. a), ja für das
ganze gegenwärtige Rechtssystem
(B. 1 § 1).

§. 384. Zweierlei Rechtsregeln.
peltes Eigenthum beſtanden, ex jure quiritium und in bo-
nis.
Durch ein neues Geſetz hob Juſtinian dieſe zwei
Arten auf, ſo daß künftig nur Ein Eigenthum, und zwar
mit vollſtändiger Wirkung, beſtehen ſollte; in Verbindung
damit hörte auch die bisherige Eigenthümlichkeit der res
mancipi
und des fundus Italicus auf.

Es muß aber wiederholt werden, daß beide zuletzt er-
wähnte Arten der Rechtsregeln das Daſeyn der Rechte
betreffen, unter ſich alſo ganz gleichartig ſind, und daß wir
keine Veranlaſſung haben, im Laufe der gegenwärtigen Un-
terſuchung ſie zu unterſcheiden. Ihr natürlicher Unterſchied
wurde nur erwähnt, um es anſchaulich zu machen, in wel-
chem Umfang und wie mannichfaltig die das Daſeyn der
Rechte betreffenden Rechtsregeln zu denken ſind, und um
jedem möglichen Zweifel über dieſen Umfang vorzubeugen.

Zu der hier dargeſtellten Unterſcheidung von zweierlei
Rechtsregeln, die den Erwerb, oder das Daſeyn der
Rechte betreffen, ſind noch einige zuſätzliche Bemerkungen
nöthig (b).


(b) Damit nicht dieſe Klaſſi-
ſication der Rechtsregeln, auf
welcher die ganze folgende Unter-
ſuchung beruht, für unvollſtändig
und unzureichend gehalten werde,
iſt gleich hier zu bemerken, daß
die gegenwärtige Unterſuchung be-
ſchränkt iſt auf das materielle Pri-
vatrecht, alſo das öffentliche Recht
(insbeſondere das Strafrecht), und
das Prozeßrecht nicht in ſich auf-
nimmt. Dieſe Einſchränkung iſt
dieſelbe, welche ſchon oben ange-
geben worden iſt für die örtlichen
Gränzen (§ 361. a), ja für das
ganze gegenwärtige Rechtsſyſtem
(B. 1 § 1).
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[377/0399] §. 384. Zweierlei Rechtsregeln. peltes Eigenthum beſtanden, ex jure quiritium und in bo- nis. Durch ein neues Geſetz hob Juſtinian dieſe zwei Arten auf, ſo daß künftig nur Ein Eigenthum, und zwar mit vollſtändiger Wirkung, beſtehen ſollte; in Verbindung damit hörte auch die bisherige Eigenthümlichkeit der res mancipi und des fundus Italicus auf. Es muß aber wiederholt werden, daß beide zuletzt er- wähnte Arten der Rechtsregeln das Daſeyn der Rechte betreffen, unter ſich alſo ganz gleichartig ſind, und daß wir keine Veranlaſſung haben, im Laufe der gegenwärtigen Un- terſuchung ſie zu unterſcheiden. Ihr natürlicher Unterſchied wurde nur erwähnt, um es anſchaulich zu machen, in wel- chem Umfang und wie mannichfaltig die das Daſeyn der Rechte betreffenden Rechtsregeln zu denken ſind, und um jedem möglichen Zweifel über dieſen Umfang vorzubeugen. Zu der hier dargeſtellten Unterſcheidung von zweierlei Rechtsregeln, die den Erwerb, oder das Daſeyn der Rechte betreffen, ſind noch einige zuſätzliche Bemerkungen nöthig (b). (b) Damit nicht dieſe Klaſſi- ſication der Rechtsregeln, auf welcher die ganze folgende Unter- ſuchung beruht, für unvollſtändig und unzureichend gehalten werde, iſt gleich hier zu bemerken, daß die gegenwärtige Unterſuchung be- ſchränkt iſt auf das materielle Pri- vatrecht, alſo das öffentliche Recht (insbeſondere das Strafrecht), und das Prozeßrecht nicht in ſich auf- nimmt. Dieſe Einſchränkung iſt dieſelbe, welche ſchon oben ange- geben worden iſt für die örtlichen Gränzen (§ 361. a), ja für das ganze gegenwärtige Rechtsſyſtem (B. 1 § 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/399>, abgerufen am 22.11.2024.