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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
werden muß, bevor von der Beziehung auf eine einzelne
Person, oder von der Verwandlung eines Rechtsinstituts
in ein Rechtsverhältniß, die Rede seyn kann. -- Auch die
Regeln dieser Gattung sind wieder von zweierlei Art, die
in ihrem Umfang verschieden, in ihrem inneren Wesen gleich
sind, und daher in Beziehung auf unsere gegenwärtige Un-
tersuchung völlig auf gleicher Linie stehen.

Einige dieser Rechtsregeln betreffen das Seyn oder
Nichtseyn eines Rechtsinstituts. -- Beispiele sind diese.
Wenn in einem Staate bisher die Römische Sklaverei an-
erkannt war, oder die Germanische Leibeigenschaft, oder das
Zehentrecht, und ein neues Gesetz eines dieser Rechtsinsti-
tute aufhebt, für unmöglich erklärt, ihm also den Rechts-
schutz entzieht.

Andere unter diesen Rechtsregeln betreffen zwar nicht
das Seyn oder Nichtseyn, wohl aber das So oder An-
dersseyn
eines Rechtsinstituts, also, neben der allgemei-
nen Fortdauer, eine innere Umwandlung desselben. -- Da-
hin gehören folgende Fälle. Anstatt des Eigenthums mit
strenger Vindication (nach Römischem Recht) verordnet ein
neues Gesetz, daß das Eigenthum gar nicht mehr durch
Vindication, sondern nur durch Besitzklagen und Obliga-
tionen geschützt werden soll. Anstatt des bisher unab-
löslichen Zehentrechts, verordnet ein neues Gesetz, daß jede
Partei einseitig die Ablösung des Zehentrechts verlangen
könne. Eben dahin gehört das bekannte Gesetz Justinian's
über das Eigenthum. Seit Jahrhunderten hatte ein dop-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
werden muß, bevor von der Beziehung auf eine einzelne
Perſon, oder von der Verwandlung eines Rechtsinſtituts
in ein Rechtsverhältniß, die Rede ſeyn kann. — Auch die
Regeln dieſer Gattung ſind wieder von zweierlei Art, die
in ihrem Umfang verſchieden, in ihrem inneren Weſen gleich
ſind, und daher in Beziehung auf unſere gegenwärtige Un-
terſuchung völlig auf gleicher Linie ſtehen.

Einige dieſer Rechtsregeln betreffen das Seyn oder
Nichtſeyn eines Rechtsinſtituts. — Beiſpiele ſind dieſe.
Wenn in einem Staate bisher die Römiſche Sklaverei an-
erkannt war, oder die Germaniſche Leibeigenſchaft, oder das
Zehentrecht, und ein neues Geſetz eines dieſer Rechtsinſti-
tute aufhebt, für unmöglich erklärt, ihm alſo den Rechts-
ſchutz entzieht.

Andere unter dieſen Rechtsregeln betreffen zwar nicht
das Seyn oder Nichtſeyn, wohl aber das So oder An-
dersſeyn
eines Rechtsinſtituts, alſo, neben der allgemei-
nen Fortdauer, eine innere Umwandlung deſſelben. — Da-
hin gehören folgende Fälle. Anſtatt des Eigenthums mit
ſtrenger Vindication (nach Römiſchem Recht) verordnet ein
neues Geſetz, daß das Eigenthum gar nicht mehr durch
Vindication, ſondern nur durch Beſitzklagen und Obliga-
tionen geſchützt werden ſoll. Anſtatt des bisher unab-
löslichen Zehentrechts, verordnet ein neues Geſetz, daß jede
Partei einſeitig die Ablöſung des Zehentrechts verlangen
könne. Eben dahin gehört das bekannte Geſetz Juſtinian’s
über das Eigenthum. Seit Jahrhunderten hatte ein dop-

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[376/0398] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. werden muß, bevor von der Beziehung auf eine einzelne Perſon, oder von der Verwandlung eines Rechtsinſtituts in ein Rechtsverhältniß, die Rede ſeyn kann. — Auch die Regeln dieſer Gattung ſind wieder von zweierlei Art, die in ihrem Umfang verſchieden, in ihrem inneren Weſen gleich ſind, und daher in Beziehung auf unſere gegenwärtige Un- terſuchung völlig auf gleicher Linie ſtehen. Einige dieſer Rechtsregeln betreffen das Seyn oder Nichtſeyn eines Rechtsinſtituts. — Beiſpiele ſind dieſe. Wenn in einem Staate bisher die Römiſche Sklaverei an- erkannt war, oder die Germaniſche Leibeigenſchaft, oder das Zehentrecht, und ein neues Geſetz eines dieſer Rechtsinſti- tute aufhebt, für unmöglich erklärt, ihm alſo den Rechts- ſchutz entzieht. Andere unter dieſen Rechtsregeln betreffen zwar nicht das Seyn oder Nichtſeyn, wohl aber das So oder An- dersſeyn eines Rechtsinſtituts, alſo, neben der allgemei- nen Fortdauer, eine innere Umwandlung deſſelben. — Da- hin gehören folgende Fälle. Anſtatt des Eigenthums mit ſtrenger Vindication (nach Römiſchem Recht) verordnet ein neues Geſetz, daß das Eigenthum gar nicht mehr durch Vindication, ſondern nur durch Beſitzklagen und Obliga- tionen geſchützt werden ſoll. Anſtatt des bisher unab- löslichen Zehentrechts, verordnet ein neues Geſetz, daß jede Partei einſeitig die Ablöſung des Zehentrechts verlangen könne. Eben dahin gehört das bekannte Geſetz Juſtinian’s über das Eigenthum. Seit Jahrhunderten hatte ein dop-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/398>, abgerufen am 23.11.2024.