§. 382. VI. Formen der Rechtsgeschäfte etc. (Forts.)
fall, werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind." Diese Bestimmung ist nun offenbar keine Gefälligkeit, keine Concession für die Nach- barstaaten, auch soll sie ja gegenseitig gelten. Sie war ferner nicht gedacht als eine neue Erfindung, sondern als Anschluß an ein allgemeines Rechtsprincip, welches auch schon aus der häufigen gleichlautenden Wiederholung folgt. Dieses Rechtsprincip aber konnte kein anderes seyn, als die uralte, in ganz Deutschland von jeher geltende Regel: locus regit actum, die also dadurch von Seiten unserer Gesetzgebung die unzweifelhafteste Anerkennung erhält.
§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
fall, werden, was die Gültigkeit derſelben rückſichtlich ihrer Form betrifft, nach den Geſetzen des Orts beurtheilt, wo ſie eingegangen ſind.“ Dieſe Beſtimmung iſt nun offenbar keine Gefälligkeit, keine Conceſſion für die Nach- barſtaaten, auch ſoll ſie ja gegenſeitig gelten. Sie war ferner nicht gedacht als eine neue Erfindung, ſondern als Anſchluß an ein allgemeines Rechtsprincip, welches auch ſchon aus der häufigen gleichlautenden Wiederholung folgt. Dieſes Rechtsprincip aber konnte kein anderes ſeyn, als die uralte, in ganz Deutſchland von jeher geltende Regel: locus regit actum, die alſo dadurch von Seiten unſerer Geſetzgebung die unzweifelhafteſte Anerkennung erhält.
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§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
fall, werden, was die Gültigkeit derſelben rückſichtlich
ihrer Form betrifft, nach den Geſetzen des Orts beurtheilt,
wo ſie eingegangen ſind.“ Dieſe Beſtimmung iſt nun
offenbar keine Gefälligkeit, keine Conceſſion für die Nach-
barſtaaten, auch ſoll ſie ja gegenſeitig gelten. Sie war
ferner nicht gedacht als eine neue Erfindung, ſondern als
Anſchluß an ein allgemeines Rechtsprincip, welches auch
ſchon aus der häufigen gleichlautenden Wiederholung
folgt. Dieſes Rechtsprincip aber konnte kein anderes ſeyn,
als die uralte, in ganz Deutſchland von jeher geltende
Regel: locus regit actum, die alſo dadurch von Seiten
unſerer Geſetzgebung die unzweifelhafteſte Anerkennung
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/389>, abgerufen am 24.11.2024.
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