§. 382. VI. Formen der Rechtsgeschäfte etc. (Forts.)
Sachen; bei unbeweglichen aber läßt es sie ausnahmsweise nicht gelten, fordert vielmehr die ausschließende Beobachtung der durch die lex rei sitae gebotenen Form (§ 381. e).
Ueber die Formen der im Ausland errichteten Testa- mente enthält das Landrecht gar keine Bestimmung. Da- raus schließt ein neuerer Schriftsteller, es müsse die allge- meine Vorschrift des gerichtlichen Testaments zur einzigen Richtschnur dienen, und unsere Rechtsregel dürfe nicht zur Anwendung kommen (k), welches eben so viel heißt, als daß ein Preuße in manchen fremden Ländern, z. B. in Frankreich, gar kein Testament machen könne. Ich muß diese Behauptung aus folgenden Gründen durchaus bestrei- ten. Als das allgemeine Landrecht abgefaßt wurde, gehörte unsere Rechtsregel unter den deutschen Juristen, und zwar gerade in Anwendung auf Testamente, zu den bekanntesten und gewissesten Sätzen. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, daß man eine Regel von solchem Charakter durch bloßes Stillschweigen zu beseitigen die Absicht gehabt haben sollte.
Im Jahr 1823 wurde zur Bequemlichkeit des im Aus- land befindlichen Preußischen Gesandtschaftspersonals eine neue Form von Testamenten eingeführt (l). Diese Be- stimmung kündigt sich durch Inhalt und Ausdruck, so wie durch den Eingang des Gesetzes, als eine ganz neue, posi- tive Vorschrift an. Es geht ihr aber folgende einleitende Stelle voran:
(k)Koch Preußisches Recht § 40 Note 18.
(l) Gesetz vom 3. April 1823 § 2, Gesetzsamml. 1823 S. 40.
§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
Sachen; bei unbeweglichen aber läßt es ſie ausnahmsweiſe nicht gelten, fordert vielmehr die ausſchließende Beobachtung der durch die lex rei sitae gebotenen Form (§ 381. e).
Ueber die Formen der im Ausland errichteten Teſta- mente enthält das Landrecht gar keine Beſtimmung. Da- raus ſchließt ein neuerer Schriftſteller, es müſſe die allge- meine Vorſchrift des gerichtlichen Teſtaments zur einzigen Richtſchnur dienen, und unſere Rechtsregel dürfe nicht zur Anwendung kommen (k), welches eben ſo viel heißt, als daß ein Preuße in manchen fremden Ländern, z. B. in Frankreich, gar kein Teſtament machen könne. Ich muß dieſe Behauptung aus folgenden Gründen durchaus beſtrei- ten. Als das allgemeine Landrecht abgefaßt wurde, gehörte unſere Rechtsregel unter den deutſchen Juriſten, und zwar gerade in Anwendung auf Teſtamente, zu den bekannteſten und gewiſſeſten Sätzen. Es iſt aber ſehr unwahrſcheinlich, daß man eine Regel von ſolchem Charakter durch bloßes Stillſchweigen zu beſeitigen die Abſicht gehabt haben ſollte.
Im Jahr 1823 wurde zur Bequemlichkeit des im Aus- land befindlichen Preußiſchen Geſandtſchaftsperſonals eine neue Form von Teſtamenten eingeführt (l). Dieſe Be- ſtimmung kündigt ſich durch Inhalt und Ausdruck, ſo wie durch den Eingang des Geſetzes, als eine ganz neue, poſi- tive Vorſchrift an. Es geht ihr aber folgende einleitende Stelle voran:
(k)Koch Preußiſches Recht § 40 Note 18.
(l) Geſetz vom 3. April 1823 § 2, Geſetzſamml. 1823 S. 40.
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§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
Sachen; bei unbeweglichen aber läßt es ſie ausnahmsweiſe
nicht gelten, fordert vielmehr die ausſchließende Beobachtung
der durch die lex rei sitae gebotenen Form (§ 381. e).
Ueber die Formen der im Ausland errichteten Teſta-
mente enthält das Landrecht gar keine Beſtimmung. Da-
raus ſchließt ein neuerer Schriftſteller, es müſſe die allge-
meine Vorſchrift des gerichtlichen Teſtaments zur einzigen
Richtſchnur dienen, und unſere Rechtsregel dürfe nicht zur
Anwendung kommen (k), welches eben ſo viel heißt, als
daß ein Preuße in manchen fremden Ländern, z. B. in
Frankreich, gar kein Teſtament machen könne. Ich muß
dieſe Behauptung aus folgenden Gründen durchaus beſtrei-
ten. Als das allgemeine Landrecht abgefaßt wurde, gehörte
unſere Rechtsregel unter den deutſchen Juriſten, und zwar
gerade in Anwendung auf Teſtamente, zu den bekannteſten
und gewiſſeſten Sätzen. Es iſt aber ſehr unwahrſcheinlich,
daß man eine Regel von ſolchem Charakter durch bloßes
Stillſchweigen zu beſeitigen die Abſicht gehabt haben ſollte.
Im Jahr 1823 wurde zur Bequemlichkeit des im Aus-
land befindlichen Preußiſchen Geſandtſchaftsperſonals eine
neue Form von Teſtamenten eingeführt (l). Dieſe Be-
ſtimmung kündigt ſich durch Inhalt und Ausdruck, ſo wie
durch den Eingang des Geſetzes, als eine ganz neue, poſi-
tive Vorſchrift an. Es geht ihr aber folgende einleitende
Stelle voran:
(k) Koch Preußiſches Recht § 40 Note 18.
(l) Geſetz vom
3. April 1823 § 2, Geſetzſamml. 1823 S. 40.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/387>, abgerufen am 24.11.2024.
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