Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. hende Aufgebot und über die Bedingungen einergültigen Ehe werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 3. Der Franzose, der im Auslande testiren will, kann dieses nach seiner Wahl auf zweierlei Weise thun: entweder durch eigenhändige Schrift und Unterschrift (so wie in Frankreich), oder durch acte authentique nach den am Orte des errichteten Testaments üblichen Formen (h). Das Preußische Recht enthält eine allgemeine Anerken- Bei den Verträgen erkennt es diese Regel als gültig (h) Code civil art. 999 vgl. art. 1317. (i) Die Zweideutigkeit liegt in
den Worten: "gelten nur bei Handlungen" u. s. w. nämlich: gelten als verpflichtend nur bei solchen Handlungen. Denn als zulässig und in ihrer Anwendung hinreichend gelten sie auch für Fremde. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. hende Aufgebot und über die Bedingungen einergültigen Ehe werden durch dieſe Beſtimmung nicht berührt. 3. Der Franzoſe, der im Auslande teſtiren will, kann dieſes nach ſeiner Wahl auf zweierlei Weiſe thun: entweder durch eigenhändige Schrift und Unterſchrift (ſo wie in Frankreich), oder durch acte authentique nach den am Orte des errichteten Teſtaments üblichen Formen (h). Das Preußiſche Recht enthält eine allgemeine Anerken- Bei den Verträgen erkennt es dieſe Regel als gültig (h) Code civil art. 999 vgl. art. 1317. (i) Die Zweideutigkeit liegt in
den Worten: „gelten nur bei Handlungen“ u. ſ. w. nämlich: gelten als verpflichtend nur bei ſolchen Handlungen. Denn als zuläſſig und in ihrer Anwendung hinreichend gelten ſie auch für Fremde. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0386" n="364"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> hende Aufgebot und über die Bedingungen einer<lb/> gültigen Ehe werden durch dieſe Beſtimmung nicht<lb/> berührt.</item><lb/> <item>3. Der Franzoſe, der im Auslande teſtiren will, kann<lb/> dieſes nach ſeiner Wahl auf zweierlei Weiſe thun:<lb/> entweder durch eigenhändige Schrift und Unterſchrift<lb/> (ſo wie in Frankreich), oder durch <hi rendition="#aq">acte authentique</hi><lb/> nach den am Orte des errichteten Teſtaments üblichen<lb/> Formen <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 999 vgl.<lb/><hi rendition="#aq">art.</hi> 1317.</note>.</item> </list><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Das Preußiſche Recht enthält eine allgemeine Anerken-<lb/> nung der Regel: <hi rendition="#aq">locus regit actum,</hi> gar nicht. Eine blos<lb/> ſcheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem.<lb/> Landrecht Einl. §. 33. Dieſe Stelle will nicht ſagen, daß<lb/> Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form<lb/> nicht beobachten dürfen, oder daß eine ſo vorgenommene<lb/> Handlung nicht gültig wäre; ſondern, daß nur die Einhei-<lb/> miſchen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts<lb/> verpflichtet ſeyen <note place="foot" n="(i)">Die Zweideutigkeit liegt in<lb/> den Worten: „<hi rendition="#g">gelten nur</hi> bei<lb/> Handlungen“ u. ſ. w. nämlich:<lb/> gelten <hi rendition="#g">als verpflichtend</hi> nur<lb/> bei ſolchen Handlungen. Denn als<lb/> zuläſſig und in ihrer Anwendung<lb/> hinreichend gelten ſie auch für<lb/> Fremde.</note>.</p><lb/> <p>Bei den Verträgen erkennt es dieſe Regel als gültig<lb/> an, und läßt ſie allgemein gelten in Anſehung beweglicher<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [364/0386]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
hende Aufgebot und über die Bedingungen einer
gültigen Ehe werden durch dieſe Beſtimmung nicht
berührt.
3. Der Franzoſe, der im Auslande teſtiren will, kann
dieſes nach ſeiner Wahl auf zweierlei Weiſe thun:
entweder durch eigenhändige Schrift und Unterſchrift
(ſo wie in Frankreich), oder durch acte authentique
nach den am Orte des errichteten Teſtaments üblichen
Formen (h).
Das Preußiſche Recht enthält eine allgemeine Anerken-
nung der Regel: locus regit actum, gar nicht. Eine blos
ſcheinbare Abweichung von der Regel enthält das allgem.
Landrecht Einl. §. 33. Dieſe Stelle will nicht ſagen, daß
Fremde die durch ein einzelnes Statut eingeführte Form
nicht beobachten dürfen, oder daß eine ſo vorgenommene
Handlung nicht gültig wäre; ſondern, daß nur die Einhei-
miſchen, nicht die Fremden, zur Beobachtung des Statuts
verpflichtet ſeyen (i).
Bei den Verträgen erkennt es dieſe Regel als gültig
an, und läßt ſie allgemein gelten in Anſehung beweglicher
(h) Code civil art. 999 vgl.
art. 1317.
(i) Die Zweideutigkeit liegt in
den Worten: „gelten nur bei
Handlungen“ u. ſ. w. nämlich:
gelten als verpflichtend nur
bei ſolchen Handlungen. Denn als
zuläſſig und in ihrer Anwendung
hinreichend gelten ſie auch für
Fremde.
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