Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. aus einem anerkannten Bedürfniß hervorgegangen, und vonden Rechtslehrern weiter ausgebildet worden ist. Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig, wie sich die positive Gesetzgebung zu jener Regel verhält. Zuerst die dem ge- meinen Recht zum Grunde liegende (Römisches und cano- nisches Recht), dann einige neuere Gesetzgebungen. Von jeher haben mehrere Schriftsteller versucht, jene 1. L. 9. C. de testamentis (6. 23). Dieses ist die Es war ein Testament gemacht worden ohne Beobach- (a) Wächter I. S. 246. (b) L. 9 cit. "in conspectu
testatoris" L. 30. C. eod. "sub praesentia ipsius testatoris". L. 3 C. Th. de test. (4. 4) "praesentes videant subscrip- tores". -- Vgl. Glück B. 34 S. 292. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. aus einem anerkannten Bedürfniß hervorgegangen, und vonden Rechtslehrern weiter ausgebildet worden iſt. Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig, wie ſich die poſitive Geſetzgebung zu jener Regel verhält. Zuerſt die dem ge- meinen Recht zum Grunde liegende (Römiſches und cano- niſches Recht), dann einige neuere Geſetzgebungen. Von jeher haben mehrere Schriftſteller verſucht, jene 1. L. 9. C. de testamentis (6. 23). Dieſes iſt die Es war ein Teſtament gemacht worden ohne Beobach- (a) Wächter I. S. 246. (b) L. 9 cit. „in conspectu
testatoris“ L. 30. C. eod. „sub praesentia ipsius testatoris“. L. 3 C. Th. de test. (4. 4) „praesentes videant subscrip- tores“. — Vgl. Glück B. 34 S. 292. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0382" n="360"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> aus einem anerkannten Bedürfniß hervorgegangen, und von<lb/> den Rechtslehrern weiter ausgebildet worden iſt. Es bleibt<lb/> noch die Frage zu beantworten übrig, wie ſich die poſitive<lb/> Geſetzgebung zu jener Regel verhält. Zuerſt die dem ge-<lb/> meinen Recht zum Grunde liegende (Römiſches und cano-<lb/> niſches Recht), dann einige neuere Geſetzgebungen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Von jeher haben mehrere Schriftſteller verſucht, jene<lb/> Regel aus den Quellen des geſchriebenen gemeinen Rechts<lb/> abzuleiten; von Anderen aber iſt mit Recht bemerkt worden,<lb/> daß dieſe Verſuche mißlungen ſind <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Wächter</hi><hi rendition="#aq">I.</hi> S. 246.</note>. Eine Ueberſicht<lb/> der für die erwähnte Regel angeführten Geſetzſtellen wird<lb/> dieſes Urtheil beſtätigen, wodurch übrigens der Wahrheit<lb/> und Gewißheit der Regel ſelbſt durchaus Nichts entzogen<lb/> werden ſoll.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">1. L.</hi> 9. <hi rendition="#i">C. de testamentis</hi></hi> (6. 23). Dieſes iſt die<lb/> ſcheinbarſte unter den angeführten Stellen, dennoch begrün-<lb/> det ſie unſere Regel nicht.</p><lb/> <p>Es war ein Teſtament gemacht worden ohne Beobach-<lb/> tung der bekannten Regel des Römiſchen Rechts, nach wel-<lb/> cher die Zeugen in unmittelbarer Gegenwart des Teſtators<lb/> ſeyn müſſen <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">cit.</hi> „in conspectu<lb/> testatoris“ <hi rendition="#i">L.</hi> 30. <hi rendition="#i">C. eod.</hi> „sub<lb/> praesentia ipsius testatoris“.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. Th. de test.</hi> (4. 4)<lb/> „praesentes videant subscrip-<lb/> tores“.</hi> — Vgl. <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 34<lb/> S. 292.</note>. Auf eine Anfrage der Patroclia (wahr-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [360/0382]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
aus einem anerkannten Bedürfniß hervorgegangen, und von
den Rechtslehrern weiter ausgebildet worden iſt. Es bleibt
noch die Frage zu beantworten übrig, wie ſich die poſitive
Geſetzgebung zu jener Regel verhält. Zuerſt die dem ge-
meinen Recht zum Grunde liegende (Römiſches und cano-
niſches Recht), dann einige neuere Geſetzgebungen.
Von jeher haben mehrere Schriftſteller verſucht, jene
Regel aus den Quellen des geſchriebenen gemeinen Rechts
abzuleiten; von Anderen aber iſt mit Recht bemerkt worden,
daß dieſe Verſuche mißlungen ſind (a). Eine Ueberſicht
der für die erwähnte Regel angeführten Geſetzſtellen wird
dieſes Urtheil beſtätigen, wodurch übrigens der Wahrheit
und Gewißheit der Regel ſelbſt durchaus Nichts entzogen
werden ſoll.
1. L. 9. C. de testamentis (6. 23). Dieſes iſt die
ſcheinbarſte unter den angeführten Stellen, dennoch begrün-
det ſie unſere Regel nicht.
Es war ein Teſtament gemacht worden ohne Beobach-
tung der bekannten Regel des Römiſchen Rechts, nach wel-
cher die Zeugen in unmittelbarer Gegenwart des Teſtators
ſeyn müſſen (b). Auf eine Anfrage der Patroclia (wahr-
(a) Wächter I. S. 246.
(b) L. 9 cit. „in conspectu
testatoris“ L. 30. C. eod. „sub
praesentia ipsius testatoris“.
L. 3 C. Th. de test. (4. 4)
„praesentes videant subscrip-
tores“. — Vgl. Glück B. 34
S. 292.
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