Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. III. Auf Obligationen, vorzüglich auf obligatorische In manchen Gesetzen sind für die obligatorischen Ver- (d) Wächter II. S. 405. (e) Allg. Landrecht I. 5 § 115.
"In allen Fällen, wo unbeweg- liche Sachen, deren Eigenthum, Besitz oder Nutzung, der Gegen- stand eines Vertrages sind, müssen wegen der Form die Gesetze des Ortes, wo die Sache liegt, beob- achtet werden:" Das Preußische Recht fordert aber für alle Ver- träge über Grundstücke schriftliche Abfassung, welches freilich nicht ganz ausdrücklich gesagt ist, aber doch unzweifelhaft folgt aus I. 5 § 135, I. 10 § 15--17, I. 21 § 233, und auch schon daraus, daß der Gegenstand solcher Ver- träge fast immer mehr, als Funfzig Thaler (I. 5 § 131), werth seyn wird. Als Regel für Verträge überhaupt gilt dagegen der Satz: locus regit actum (I. 5 § 111), und diese Regel wird bei den außer Landes geschlossenen Verträgen über Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. III. Auf Obligationen, vorzüglich auf obligatoriſche In manchen Geſetzen ſind für die obligatoriſchen Ver- (d) Wächter II. S. 405. (e) Allg. Landrecht I. 5 § 115.
„In allen Fällen, wo unbeweg- liche Sachen, deren Eigenthum, Beſitz oder Nutzung, der Gegen- ſtand eines Vertrages ſind, müſſen wegen der Form die Geſetze des Ortes, wo die Sache liegt, beob- achtet werden:“ Das Preußiſche Recht fordert aber für alle Ver- träge über Grundſtücke ſchriftliche Abfaſſung, welches freilich nicht ganz ausdrücklich geſagt iſt, aber doch unzweifelhaft folgt aus I. 5 § 135, I. 10 § 15—17, I. 21 § 233, und auch ſchon daraus, daß der Gegenſtand ſolcher Ver- träge faſt immer mehr, als Funfzig Thaler (I. 5 § 131), werth ſeyn wird. Als Regel für Verträge überhaupt gilt dagegen der Satz: locus regit actum (I. 5 § 111), und dieſe Regel wird bei den außer Landes geſchloſſenen Verträgen über <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0376" n="354"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Auf Obligationen, vorzüglich auf obligatoriſche<lb/> Verträge, ſteht der ausgedehnteſten Anwendung unſrer<lb/> Regel Nichts im Wege <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Wächter</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 405.</note>, obgleich dieſe Art der An-<lb/> wendung weniger häufig zur Sprache kommt. Einige Bei-<lb/> ſpiele werden dieſelbe anſchaulich machen.</p><lb/> <p>In manchen Geſetzen ſind für die obligatoriſchen Ver-<lb/> träge über Grundſtücke beſondere Formen erforderlich (welche<lb/> von der Uebertragung des Eigenthums ganz verſchieden<lb/> ſind), anſtatt daß das Römiſche Recht ſolche Formen nicht<lb/> kennt. Nach unſrer Regel nun hat es kein Bedenken, daß<lb/> die Gültigkeit einer ſolchen Handlung abgemeſſen werden<lb/> muß nach dem Geſetz des Ortes, wo der Vertrag geſchloſſen<lb/> wird, ohne Rückſicht auf die <hi rendition="#aq">lex rei sitae.</hi> Ich habe dieſen<lb/> Fall beſonders hervor, um darauf aufmerkſam zu machen,<lb/> daß im Preußiſchen Recht das Gegentheil ausdrücklich vor-<lb/> geſchrieben iſt <note xml:id="seg2pn_30_1" next="#seg2pn_30_2" place="foot" n="(e)">Allg. Landrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 5 § 115.<lb/> „In allen Fällen, wo unbeweg-<lb/> liche Sachen, deren Eigenthum,<lb/> Beſitz oder Nutzung, der Gegen-<lb/> ſtand eines Vertrages ſind, müſſen<lb/> wegen der Form die Geſetze des<lb/> Ortes, wo die Sache liegt, beob-<lb/> achtet werden:“ Das Preußiſche<lb/> Recht fordert aber für alle Ver-<lb/> träge über Grundſtücke ſchriftliche<lb/> Abfaſſung, welches freilich nicht<lb/> ganz ausdrücklich geſagt iſt, aber<lb/> doch unzweifelhaft folgt aus <hi rendition="#aq">I.</hi> 5<lb/> § 135, <hi rendition="#aq">I.</hi> 10 § 15—17, <hi rendition="#aq">I.</hi> 21<lb/> § 233, und auch ſchon daraus,<lb/> daß der Gegenſtand ſolcher Ver-<lb/> träge faſt immer mehr, als Funfzig<lb/> Thaler (<hi rendition="#aq">I.</hi> 5 § 131), werth ſeyn<lb/> wird. Als Regel für Verträge<lb/> überhaupt gilt dagegen der Satz:<lb/><hi rendition="#aq">locus regit actum (I.</hi> 5 § 111),<lb/> und dieſe Regel wird bei den außer<lb/> Landes geſchloſſenen Verträgen über</note>. Darin liegt alſo eine entſchiedene, mit<lb/> Abſicht und Bewußtſeyn vorgeſchriebene einzelne Ausnahme<lb/> der Regel: <hi rendition="#aq">locus regit actum.</hi></p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0376]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
III. Auf Obligationen, vorzüglich auf obligatoriſche
Verträge, ſteht der ausgedehnteſten Anwendung unſrer
Regel Nichts im Wege (d), obgleich dieſe Art der An-
wendung weniger häufig zur Sprache kommt. Einige Bei-
ſpiele werden dieſelbe anſchaulich machen.
In manchen Geſetzen ſind für die obligatoriſchen Ver-
träge über Grundſtücke beſondere Formen erforderlich (welche
von der Uebertragung des Eigenthums ganz verſchieden
ſind), anſtatt daß das Römiſche Recht ſolche Formen nicht
kennt. Nach unſrer Regel nun hat es kein Bedenken, daß
die Gültigkeit einer ſolchen Handlung abgemeſſen werden
muß nach dem Geſetz des Ortes, wo der Vertrag geſchloſſen
wird, ohne Rückſicht auf die lex rei sitae. Ich habe dieſen
Fall beſonders hervor, um darauf aufmerkſam zu machen,
daß im Preußiſchen Recht das Gegentheil ausdrücklich vor-
geſchrieben iſt (e). Darin liegt alſo eine entſchiedene, mit
Abſicht und Bewußtſeyn vorgeſchriebene einzelne Ausnahme
der Regel: locus regit actum.
(d) Wächter II. S. 405.
(e) Allg. Landrecht I. 5 § 115.
„In allen Fällen, wo unbeweg-
liche Sachen, deren Eigenthum,
Beſitz oder Nutzung, der Gegen-
ſtand eines Vertrages ſind, müſſen
wegen der Form die Geſetze des
Ortes, wo die Sache liegt, beob-
achtet werden:“ Das Preußiſche
Recht fordert aber für alle Ver-
träge über Grundſtücke ſchriftliche
Abfaſſung, welches freilich nicht
ganz ausdrücklich geſagt iſt, aber
doch unzweifelhaft folgt aus I. 5
§ 135, I. 10 § 15—17, I. 21
§ 233, und auch ſchon daraus,
daß der Gegenſtand ſolcher Ver-
träge faſt immer mehr, als Funfzig
Thaler (I. 5 § 131), werth ſeyn
wird. Als Regel für Verträge
überhaupt gilt dagegen der Satz:
locus regit actum (I. 5 § 111),
und dieſe Regel wird bei den außer
Landes geſchloſſenen Verträgen über
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