Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte (Locus regit actum). schäfts als genügend angesehen werden soll, wenn sie demGesetz des Ortes entspricht, an welchem das Geschäft vor- genommen wird, selbst wenn an dem Ort, wo das Rechts- verhältniß selbst seinen Sitz hat, eine andere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regel wird von den Schriftstellern verschiedener Zeiten und Nationen übereinstimmend aner- kannt (c). Wir haben zunächst die Anwendung dieser wichtigen I. Bei dem Zustand der Person an sich wird sich kaum (c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner
§ 9. I. Voet. §. 13--15. Hert. § 73--85. Wächter II. S. 368 § 10. 23. Eichhorn deutsches bis 380 und S. 405 fg. Recht § 37. Story § 260. 261. §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum). ſchäfts als genügend angeſehen werden ſoll, wenn ſie demGeſetz des Ortes entſpricht, an welchem das Geſchäft vor- genommen wird, ſelbſt wenn an dem Ort, wo das Rechts- verhältniß ſelbſt ſeinen Sitz hat, eine andere Form geſetzlich vorgeſchrieben iſt. Dieſe Regel wird von den Schriftſtellern verſchiedener Zeiten und Nationen übereinſtimmend aner- kannt (c). Wir haben zunächſt die Anwendung dieſer wichtigen I. Bei dem Zuſtand der Perſon an ſich wird ſich kaum (c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner
§ 9. I. Voet. §. 13—15. Hert. § 73—85. Wächter II. S. 368 § 10. 23. Eichhorn deutſches bis 380 und S. 405 fg. Recht § 37. Story § 260. 261. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0373" n="351"/><fw place="top" type="header">§. 381. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Formen der Rechtsgeſchäfte (<hi rendition="#aq">Locus regit actum</hi>).</fw><lb/> ſchäfts als genügend angeſehen werden ſoll, wenn ſie dem<lb/> Geſetz des Ortes entſpricht, an welchem das Geſchäft vor-<lb/> genommen wird, ſelbſt wenn an dem Ort, wo das Rechts-<lb/> verhältniß ſelbſt ſeinen Sitz hat, eine andere Form geſetzlich<lb/> vorgeſchrieben iſt. Dieſe Regel wird von den Schriftſtellern<lb/> verſchiedener Zeiten und Nationen übereinſtimmend aner-<lb/> kannt <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq">P. <hi rendition="#k">Voet</hi>. Sect. 9 C. 2 <hi rendition="#k">Foelix</hi> p.</hi> 97 fg. <hi rendition="#g">Schäffner</hi><lb/> § 9. <hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>. §. 13—15. <hi rendition="#k">Hert</hi>.</hi> § 73—85. <hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 368<lb/> § 10. 23. <hi rendition="#g">Eichhorn</hi> deutſches bis 380 und S. 405 fg.<lb/> Recht § 37. <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Story</hi></hi> § 260. 261.</note>.</p><lb/> <p>Wir haben zunächſt die Anwendung dieſer wichtigen<lb/> Regel auf die einzelnen Arten der Rechtsverhältniſſe genauer<lb/> zu betrachten. Bei dem üblichen allgemeinen Ausdruck der-<lb/> ſelben möchte man leicht annehmen, daß ſie auf alle Ver-<lb/> hältniſſe anwendbar, und bei allen von gleich wichtiger<lb/> und häufiger Anwendung wäre. Die genauere Erwägung<lb/> wird dieſe Annahme einigermaßen beſchränken.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Bei dem Zuſtand der Perſon an ſich wird ſich kaum<lb/> eine Anwendung jener Regel finden, da hier die bloße<lb/> Willenserklärung, auf deren geſetzliche Form allein die<lb/> Regel ſich bezieht, wenig Einfluß hat. So würde es ganz<lb/> irrig ſeyn, anzunehmen, daß ein Minderjähriger die Voll-<lb/> jährigkeit, oder ein Ehrloſer die Herſtellung der Ehre, in<lb/> einem fremden Lande erlangen könnte durch einen Ausſpruch<lb/> der höchſten Gewalt in jenem Lande, nach der Regel:<lb/><hi rendition="#aq">locus regit actum.</hi> Denn dieſe Veränderungen des Zu-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [351/0373]
§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum).
ſchäfts als genügend angeſehen werden ſoll, wenn ſie dem
Geſetz des Ortes entſpricht, an welchem das Geſchäft vor-
genommen wird, ſelbſt wenn an dem Ort, wo das Rechts-
verhältniß ſelbſt ſeinen Sitz hat, eine andere Form geſetzlich
vorgeſchrieben iſt. Dieſe Regel wird von den Schriftſtellern
verſchiedener Zeiten und Nationen übereinſtimmend aner-
kannt (c).
Wir haben zunächſt die Anwendung dieſer wichtigen
Regel auf die einzelnen Arten der Rechtsverhältniſſe genauer
zu betrachten. Bei dem üblichen allgemeinen Ausdruck der-
ſelben möchte man leicht annehmen, daß ſie auf alle Ver-
hältniſſe anwendbar, und bei allen von gleich wichtiger
und häufiger Anwendung wäre. Die genauere Erwägung
wird dieſe Annahme einigermaßen beſchränken.
I. Bei dem Zuſtand der Perſon an ſich wird ſich kaum
eine Anwendung jener Regel finden, da hier die bloße
Willenserklärung, auf deren geſetzliche Form allein die
Regel ſich bezieht, wenig Einfluß hat. So würde es ganz
irrig ſeyn, anzunehmen, daß ein Minderjähriger die Voll-
jährigkeit, oder ein Ehrloſer die Herſtellung der Ehre, in
einem fremden Lande erlangen könnte durch einen Ausſpruch
der höchſten Gewalt in jenem Lande, nach der Regel:
locus regit actum. Denn dieſe Veränderungen des Zu-
(c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner
§ 9. I. Voet. §. 13—15. Hert. § 73—85. Wächter II. S. 368
§ 10. 23. Eichhorn deutſches bis 380 und S. 405 fg.
Recht § 37. Story § 260. 261.
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