Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vormundschaftliche Gericht müsse stets als competent ange-
sehen werden (n). Eine solche allgemeine Behauptung ist
schon deswegen bedenklich, weil stets die Gerichtsverfassung
jedes Landes zu beachten seyn wird. Sie ist aber auch
an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich
da, wo die obervormundschaftliche Gerichtsbehörde gar keine
gewöhnliche Civiljurisdiction hat.

§. 381.
VI. Formen der Rechtsgeschäfte. (Locus regit actum.)

Nachdem die einzelnen Rechtsverhältnisse, in Beziehung
auf das anwendbare örtliche Recht, der Reihe nach geprüft
worden sind, bleibt noch die Darstellung einer besonderen
Rechtsregel übrig, die deswegen abgesondert und an das
Ende der ganzen Untersuchung gestellt werden mußte, weil
sie auf die meisten und wichtigsten der abgehandelten Rechts-
verhältnisse Anwendung findet.

Diese Regel bezieht sich auf die für Rechtsgeschäfte nicht
selten vorgeschriebenen positiven Formen der Willens-
erklärung (a). Hierin gerade kommen sehr häufig Colli-
sionen verschiedener örtlichen Rechte vor, und zwar in
mancherlei Weise. Das eine Gesetz kann eine positive Form
als nothwendig vorschreiben, das andere nicht; eben so
können auch in beiden Gesetzen Formen vorgeschrieben seyn,

(n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362--365.
(a) Ueber die Natur dieser Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vormundſchaftliche Gericht müſſe ſtets als competent ange-
ſehen werden (n). Eine ſolche allgemeine Behauptung iſt
ſchon deswegen bedenklich, weil ſtets die Gerichtsverfaſſung
jedes Landes zu beachten ſeyn wird. Sie iſt aber auch
an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich
da, wo die obervormundſchaftliche Gerichtsbehörde gar keine
gewöhnliche Civiljurisdiction hat.

§. 381.
VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.)

Nachdem die einzelnen Rechtsverhältniſſe, in Beziehung
auf das anwendbare örtliche Recht, der Reihe nach geprüft
worden ſind, bleibt noch die Darſtellung einer beſonderen
Rechtsregel übrig, die deswegen abgeſondert und an das
Ende der ganzen Unterſuchung geſtellt werden mußte, weil
ſie auf die meiſten und wichtigſten der abgehandelten Rechts-
verhältniſſe Anwendung findet.

Dieſe Regel bezieht ſich auf die für Rechtsgeſchäfte nicht
ſelten vorgeſchriebenen poſitiven Formen der Willens-
erklärung (a). Hierin gerade kommen ſehr häufig Colli-
ſionen verſchiedener örtlichen Rechte vor, und zwar in
mancherlei Weiſe. Das eine Geſetz kann eine poſitive Form
als nothwendig vorſchreiben, das andere nicht; eben ſo
können auch in beiden Geſetzen Formen vorgeſchrieben ſeyn,

(n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362—365.
(a) Ueber die Natur dieſer Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0370" n="348"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
vormund&#x017F;chaftliche Gericht mü&#x017F;&#x017F;e &#x017F;tets als competent ange-<lb/>
&#x017F;ehen werden <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#g">Mühlenbruch</hi> Archiv B. 19 S. 362&#x2014;365.</note>. Eine &#x017F;olche allgemeine Behauptung i&#x017F;t<lb/>
&#x017F;chon deswegen bedenklich, weil &#x017F;tets die Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
jedes Landes zu beachten &#x017F;eyn wird. Sie i&#x017F;t aber auch<lb/>
an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich<lb/>
da, wo die obervormund&#x017F;chaftliche Gerichtsbehörde gar keine<lb/>
gewöhnliche Civiljurisdiction hat.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 381.<lb/><hi rendition="#aq">VI.</hi> <hi rendition="#g">Formen der Rechtsge&#x017F;chäfte. (<hi rendition="#aq">Locus regit actum.</hi>)</hi></head><lb/>
            <p>Nachdem die einzelnen Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e, in Beziehung<lb/>
auf das anwendbare örtliche Recht, der Reihe nach geprüft<lb/>
worden &#x017F;ind, bleibt noch die Dar&#x017F;tellung einer be&#x017F;onderen<lb/>
Rechtsregel übrig, die deswegen abge&#x017F;ondert und an das<lb/>
Ende der ganzen Unter&#x017F;uchung ge&#x017F;tellt werden mußte, weil<lb/>
&#x017F;ie auf die mei&#x017F;ten und wichtig&#x017F;ten der abgehandelten Rechts-<lb/>
verhältni&#x017F;&#x017F;e Anwendung findet.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;e Regel bezieht &#x017F;ich auf die für Rechtsge&#x017F;chäfte nicht<lb/>
&#x017F;elten vorge&#x017F;chriebenen po&#x017F;itiven Formen der Willens-<lb/>
erklärung <note place="foot" n="(a)">Ueber die Natur die&#x017F;er Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.</note>. Hierin gerade kommen &#x017F;ehr häufig Colli-<lb/>
&#x017F;ionen ver&#x017F;chiedener örtlichen Rechte vor, und zwar in<lb/>
mancherlei Wei&#x017F;e. Das eine Ge&#x017F;etz kann eine po&#x017F;itive Form<lb/>
als nothwendig vor&#x017F;chreiben, das andere nicht; eben &#x017F;o<lb/>
können auch in beiden Ge&#x017F;etzen Formen vorge&#x017F;chrieben &#x017F;eyn,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[348/0370] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. vormundſchaftliche Gericht müſſe ſtets als competent ange- ſehen werden (n). Eine ſolche allgemeine Behauptung iſt ſchon deswegen bedenklich, weil ſtets die Gerichtsverfaſſung jedes Landes zu beachten ſeyn wird. Sie iſt aber auch an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich da, wo die obervormundſchaftliche Gerichtsbehörde gar keine gewöhnliche Civiljurisdiction hat. §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.) Nachdem die einzelnen Rechtsverhältniſſe, in Beziehung auf das anwendbare örtliche Recht, der Reihe nach geprüft worden ſind, bleibt noch die Darſtellung einer beſonderen Rechtsregel übrig, die deswegen abgeſondert und an das Ende der ganzen Unterſuchung geſtellt werden mußte, weil ſie auf die meiſten und wichtigſten der abgehandelten Rechts- verhältniſſe Anwendung findet. Dieſe Regel bezieht ſich auf die für Rechtsgeſchäfte nicht ſelten vorgeſchriebenen poſitiven Formen der Willens- erklärung (a). Hierin gerade kommen ſehr häufig Colli- ſionen verſchiedener örtlichen Rechte vor, und zwar in mancherlei Weiſe. Das eine Geſetz kann eine poſitive Form als nothwendig vorſchreiben, das andere nicht; eben ſo können auch in beiden Geſetzen Formen vorgeſchrieben ſeyn, (n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362—365. (a) Ueber die Natur dieſer Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/370
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/370>, abgerufen am 22.12.2024.