Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Er besaß Grundstücke in der Preußischen Rheinprovinz,über welche daselbst keine besondere Vormundschaft errichtet worden war. Die Bairischen Vormünder verkauften die Grundstücke aus freier Hand, ohne Subhastation. Nach erlangter Volljährigkeit griff der vormalige Eigenthümer den Verkauf als nichtig an, weil die Französischen Gesetze über Veräußerung der Pupillengüter nicht beobachtet wor- den seyen (m). In allen Instanzen wurde dieser Grund zurückgewiesen, weil die angeführten gesetzlichen Einschrän- kungen ein unzertrennliches Ganze bildeten, und mehrere Bestandtheile derselben (Familienrath und subroge tuteur) auf Vormundschaften des Auslandes völlig unanwendbar wären. Diese Gesetze also seyen überhaupt nur anzuwen- den auf die im Bereich der Französischen Gesetzgebung ste- henden Vormundschaften, nicht auf alle daselbst liegende Grundstücke. Die oben angeführten Verträge der Preußischen Regie- (m) Code civil art. 457--460.
Es wird erfordert: 1) Beschluß eines Familienraths unter Mit- wirkung des Gerichts erster Instanz, 2) Subhastation in Gegenwart des subroge tuteur (erwählt vom Familienrath art. 420) und unter Mitwirkung des Gerichts oder eines Notars. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Er beſaß Grundſtücke in der Preußiſchen Rheinprovinz,über welche daſelbſt keine beſondere Vormundſchaft errichtet worden war. Die Bairiſchen Vormünder verkauften die Grundſtücke aus freier Hand, ohne Subhaſtation. Nach erlangter Volljährigkeit griff der vormalige Eigenthümer den Verkauf als nichtig an, weil die Franzöſiſchen Geſetze über Veräußerung der Pupillengüter nicht beobachtet wor- den ſeyen (m). In allen Inſtanzen wurde dieſer Grund zurückgewieſen, weil die angeführten geſetzlichen Einſchrän- kungen ein unzertrennliches Ganze bildeten, und mehrere Beſtandtheile derſelben (Familienrath und subrogé tuteur) auf Vormundſchaften des Auslandes völlig unanwendbar wären. Dieſe Geſetze alſo ſeyen überhaupt nur anzuwen- den auf die im Bereich der Franzöſiſchen Geſetzgebung ſte- henden Vormundſchaften, nicht auf alle daſelbſt liegende Grundſtücke. Die oben angeführten Verträge der Preußiſchen Regie- (m) Code civil art. 457—460.
Es wird erfordert: 1) Beſchluß eines Familienraths unter Mit- wirkung des Gerichts erſter Inſtanz, 2) Subhaſtation in Gegenwart des subrogé tuteur (erwählt vom Familienrath art. 420) und unter Mitwirkung des Gerichts oder eines Notars. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0368" n="346"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> Er beſaß Grundſtücke in der Preußiſchen Rheinprovinz,<lb/> über welche daſelbſt keine beſondere Vormundſchaft errichtet<lb/> worden war. Die Bairiſchen Vormünder verkauften die<lb/> Grundſtücke aus freier Hand, ohne Subhaſtation. Nach<lb/> erlangter Volljährigkeit griff der vormalige Eigenthümer<lb/> den Verkauf als nichtig an, weil die Franzöſiſchen Geſetze<lb/> über Veräußerung der Pupillengüter nicht beobachtet wor-<lb/> den ſeyen <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 457—460.<lb/> Es wird erfordert: 1) Beſchluß<lb/> eines Familienraths unter Mit-<lb/> wirkung des Gerichts erſter Inſtanz,<lb/> 2) Subhaſtation in Gegenwart des<lb/><hi rendition="#aq">subrogé tuteur</hi> (erwählt vom<lb/> Familienrath <hi rendition="#aq">art.</hi> 420) und unter<lb/> Mitwirkung des Gerichts oder eines<lb/> Notars.</note>. In allen Inſtanzen wurde dieſer Grund<lb/> zurückgewieſen, weil die angeführten geſetzlichen Einſchrän-<lb/> kungen ein unzertrennliches Ganze bildeten, und mehrere<lb/> Beſtandtheile derſelben (Familienrath und <hi rendition="#aq">subrogé tuteur</hi>)<lb/> auf Vormundſchaften des Auslandes völlig unanwendbar<lb/> wären. Dieſe Geſetze alſo ſeyen überhaupt nur anzuwen-<lb/> den auf die im Bereich der Franzöſiſchen Geſetzgebung ſte-<lb/> henden Vormundſchaften, nicht auf alle daſelbſt liegende<lb/> Grundſtücke.</p><lb/> <p>Die oben angeführten Verträge der Preußiſchen Regie-<lb/> rung mit Nachbarſtaaten (Note <hi rendition="#aq">h</hi>) geben dem Perſonal-<lb/> vormund, der Grundſtücke im Auslande zu verwalten hat,<lb/> folgende Vorſchrift: „welcher letztere jedoch, bei den auf<lb/> das Grundſtück ſich beziehenden Geſchäften, die am Orte<lb/> des gelegenen Grundſtücks geltenden geſetzlichen Vorſchriften<lb/> zu beobachten hat.“ Nimmt man dieſe Stelle in der größten<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [346/0368]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Er beſaß Grundſtücke in der Preußiſchen Rheinprovinz,
über welche daſelbſt keine beſondere Vormundſchaft errichtet
worden war. Die Bairiſchen Vormünder verkauften die
Grundſtücke aus freier Hand, ohne Subhaſtation. Nach
erlangter Volljährigkeit griff der vormalige Eigenthümer
den Verkauf als nichtig an, weil die Franzöſiſchen Geſetze
über Veräußerung der Pupillengüter nicht beobachtet wor-
den ſeyen (m). In allen Inſtanzen wurde dieſer Grund
zurückgewieſen, weil die angeführten geſetzlichen Einſchrän-
kungen ein unzertrennliches Ganze bildeten, und mehrere
Beſtandtheile derſelben (Familienrath und subrogé tuteur)
auf Vormundſchaften des Auslandes völlig unanwendbar
wären. Dieſe Geſetze alſo ſeyen überhaupt nur anzuwen-
den auf die im Bereich der Franzöſiſchen Geſetzgebung ſte-
henden Vormundſchaften, nicht auf alle daſelbſt liegende
Grundſtücke.
Die oben angeführten Verträge der Preußiſchen Regie-
rung mit Nachbarſtaaten (Note h) geben dem Perſonal-
vormund, der Grundſtücke im Auslande zu verwalten hat,
folgende Vorſchrift: „welcher letztere jedoch, bei den auf
das Grundſtück ſich beziehenden Geſchäften, die am Orte
des gelegenen Grundſtücks geltenden geſetzlichen Vorſchriften
zu beobachten hat.“ Nimmt man dieſe Stelle in der größten
(m) Code civil art. 457—460.
Es wird erfordert: 1) Beſchluß
eines Familienraths unter Mit-
wirkung des Gerichts erſter Inſtanz,
2) Subhaſtation in Gegenwart des
subrogé tuteur (erwählt vom
Familienrath art. 420) und unter
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