Zuerst nicht grundsätzlich. Wenn ein Gesetz verordnet, daß Pupillengüter nur unter gewissen Einschränkungen (etwa Subhastation, gerichtliches Decret u. s. w.) ver- äußert werden sollen, so liegt darin eine vorsorgliche Maaß- regel -- nicht für diese Güter, als Gegenstände eines wün- schenswerthen sicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil- hafter Fruchterzeugung (durch diese Absichten würde sich das Gesetz als Realstatut darstellen), sondern -- für die schutzbedürftige Person des Mündels. Zur Sicherheit des- selben werden gewisse Formen der Veräußerung gefordert, und nur wenn diese beobachtet sind, soll die Handlung des veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein solches Gesetz also zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen des Vormundes, es ist ein Personalstatut, kein Realstatut. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber verfügt über die unter seinem Schutze stehenden Minderjährigen, nicht über die in seinem Lande liegenden Güter.
Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be- haupten, als zu beweisen seyn, wie es denn überhaupt mit allgemeinen Angaben solcher Art sehr mißlich ist. Ich will einen hierher gehörenden, sehr erläuternden Rechtsfall an- führen (l). Ein Mündel aus standesherrlicher Familie lebte in Baiern, und hatte daselbst seine Vormundschaft.
(l) Urtheil des Cassationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen Bassenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
Zuerſt nicht grundſätzlich. Wenn ein Geſetz verordnet, daß Pupillengüter nur unter gewiſſen Einſchränkungen (etwa Subhaſtation, gerichtliches Decret u. ſ. w.) ver- äußert werden ſollen, ſo liegt darin eine vorſorgliche Maaß- regel — nicht für dieſe Güter, als Gegenſtände eines wün- ſchenswerthen ſicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil- hafter Fruchterzeugung (durch dieſe Abſichten würde ſich das Geſetz als Realſtatut darſtellen), ſondern — für die ſchutzbedürftige Perſon des Mündels. Zur Sicherheit deſ- ſelben werden gewiſſe Formen der Veräußerung gefordert, und nur wenn dieſe beobachtet ſind, ſoll die Handlung des veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein ſolches Geſetz alſo zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen des Vormundes, es iſt ein Perſonalſtatut, kein Realſtatut. Mit anderen Worten: Der Geſetzgeber verfügt über die unter ſeinem Schutze ſtehenden Minderjährigen, nicht über die in ſeinem Lande liegenden Güter.
Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be- haupten, als zu beweiſen ſeyn, wie es denn überhaupt mit allgemeinen Angaben ſolcher Art ſehr mißlich iſt. Ich will einen hierher gehörenden, ſehr erläuternden Rechtsfall an- führen (l). Ein Mündel aus ſtandesherrlicher Familie lebte in Baiern, und hatte daſelbſt ſeine Vormundſchaft.
(l) Urtheil des Caſſationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen Baſſenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0367"n="345"/><fwplace="top"type="header">§. 380. <hirendition="#aq">V.</hi> Familienrecht. <hirendition="#aq">C.</hi> Vormundſchaft.</fw><lb/><p>Zuerſt nicht grundſätzlich. Wenn ein Geſetz verordnet,<lb/>
daß Pupillengüter nur unter gewiſſen Einſchränkungen<lb/>
(etwa Subhaſtation, gerichtliches Decret u. ſ. w.) ver-<lb/>
äußert werden ſollen, ſo liegt darin eine vorſorgliche Maaß-<lb/>
regel — nicht für dieſe Güter, als Gegenſtände eines wün-<lb/>ſchenswerthen ſicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil-<lb/>
hafter Fruchterzeugung (durch dieſe Abſichten würde ſich<lb/>
das Geſetz als Realſtatut darſtellen), ſondern — für die<lb/>ſchutzbedürftige Perſon des Mündels. Zur Sicherheit deſ-<lb/>ſelben werden gewiſſe Formen der Veräußerung gefordert,<lb/>
und nur wenn dieſe beobachtet ſind, ſoll die Handlung des<lb/>
veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der<lb/>
Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein ſolches<lb/>
Geſetz alſo zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen<lb/>
des Vormundes, es iſt ein Perſonalſtatut, kein Realſtatut.<lb/>
Mit anderen Worten: Der Geſetzgeber verfügt über die<lb/>
unter ſeinem Schutze ſtehenden Minderjährigen, nicht über<lb/>
die in ſeinem Lande liegenden Güter.</p><lb/><p>Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be-<lb/>
haupten, als zu beweiſen ſeyn, wie es denn überhaupt mit<lb/>
allgemeinen Angaben ſolcher Art ſehr mißlich iſt. Ich will<lb/>
einen hierher gehörenden, ſehr erläuternden Rechtsfall an-<lb/>
führen <noteplace="foot"n="(l)">Urtheil des Caſſationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen<lb/>
Baſſenheim <hirendition="#aq">contra</hi> Raffauf. S. <hirendition="#g">Seuffert</hi> Archiv B. 2 <hirendition="#aq">N.</hi> 2.</note>. Ein Mündel aus ſtandesherrlicher Familie<lb/>
lebte in Baiern, und hatte daſelbſt ſeine Vormundſchaft.<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[345/0367]
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
Zuerſt nicht grundſätzlich. Wenn ein Geſetz verordnet,
daß Pupillengüter nur unter gewiſſen Einſchränkungen
(etwa Subhaſtation, gerichtliches Decret u. ſ. w.) ver-
äußert werden ſollen, ſo liegt darin eine vorſorgliche Maaß-
regel — nicht für dieſe Güter, als Gegenſtände eines wün-
ſchenswerthen ſicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil-
hafter Fruchterzeugung (durch dieſe Abſichten würde ſich
das Geſetz als Realſtatut darſtellen), ſondern — für die
ſchutzbedürftige Perſon des Mündels. Zur Sicherheit deſ-
ſelben werden gewiſſe Formen der Veräußerung gefordert,
und nur wenn dieſe beobachtet ſind, ſoll die Handlung des
veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der
Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein ſolches
Geſetz alſo zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen
des Vormundes, es iſt ein Perſonalſtatut, kein Realſtatut.
Mit anderen Worten: Der Geſetzgeber verfügt über die
unter ſeinem Schutze ſtehenden Minderjährigen, nicht über
die in ſeinem Lande liegenden Güter.
Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be-
haupten, als zu beweiſen ſeyn, wie es denn überhaupt mit
allgemeinen Angaben ſolcher Art ſehr mißlich iſt. Ich will
einen hierher gehörenden, ſehr erläuternden Rechtsfall an-
führen (l). Ein Mündel aus ſtandesherrlicher Familie
lebte in Baiern, und hatte daſelbſt ſeine Vormundſchaft.
(l) Urtheil des Caſſationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen
Baſſenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/367>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.