blos in verschiedenen Ländern verschiedenes Recht hat, son- dern auch in einem und demselben Lande einer freieren Be- handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältnisse. Diese Verschiedenheiten zeigen sich nicht blos in den Rechts- regeln selbst, sondern selbst in der Annahme des ört- lichen Rechts, von welchem jene Regeln bestimmt werden sollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigsten einzelnen Rechts- fragen.
1. Errichtung der Vormundschaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört- liche Recht des Wohnsitzes des Mündels, welcher in der Regel mit dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Vaters zusammen fällt, für die Errichtung der Vormundschaft be- stimmend ist, und daß diese Vormundschaft dann auch das anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d). Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be- tracht.
Erstlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem- den Lande liegt. Hier kann es geschehen, daß für diese Vermögenstheile eine besondere Vormundschaft errichtet wird, so daß dann derselbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d)P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5 § 5. Schäffner § 41.
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
blos in verſchiedenen Ländern verſchiedenes Recht hat, ſon- dern auch in einem und demſelben Lande einer freieren Be- handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältniſſe. Dieſe Verſchiedenheiten zeigen ſich nicht blos in den Rechts- regeln ſelbſt, ſondern ſelbſt in der Annahme des ört- lichen Rechts, von welchem jene Regeln beſtimmt werden ſollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigſten einzelnen Rechts- fragen.
1. Errichtung der Vormundſchaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört- liche Recht des Wohnſitzes des Mündels, welcher in der Regel mit dem letzten Wohnſitz des verſtorbenen Vaters zuſammen fällt, für die Errichtung der Vormundſchaft be- ſtimmend iſt, und daß dieſe Vormundſchaft dann auch das anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d). Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be- tracht.
Erſtlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem- den Lande liegt. Hier kann es geſchehen, daß für dieſe Vermögenstheile eine beſondere Vormundſchaft errichtet wird, ſo daß dann derſelbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d)P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5 § 5. Schäffner § 41.
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§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
blos in verſchiedenen Ländern verſchiedenes Recht hat, ſon-
dern auch in einem und demſelben Lande einer freieren Be-
handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als
die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältniſſe.
Dieſe Verſchiedenheiten zeigen ſich nicht blos in den Rechts-
regeln ſelbſt, ſondern ſelbſt in der Annahme des ört-
lichen Rechts, von welchem jene Regeln beſtimmt werden
ſollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigſten einzelnen Rechts-
fragen.
1. Errichtung der Vormundſchaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört-
liche Recht des Wohnſitzes des Mündels, welcher in der
Regel mit dem letzten Wohnſitz des verſtorbenen Vaters
zuſammen fällt, für die Errichtung der Vormundſchaft be-
ſtimmend iſt, und daß dieſe Vormundſchaft dann auch das
anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d).
Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be-
tracht.
Erſtlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels
unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem-
den Lande liegt. Hier kann es geſchehen, daß für dieſe
Vermögenstheile eine beſondere Vormundſchaft errichtet wird,
ſo daß dann derſelbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d) P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/363>, abgerufen am 28.11.2024.
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