Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-gesetze zu einem anderen Erfolge führt. Ueber diesen Gegenstand aber sind sowohl die Meinungen §. 380. V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundschaft. B. Väterliche Gewalt. Die Entstehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung Dagegen sind die Vermögensverhältnisse zwischen dem Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet sich (q) Schäffner § 118--125. Story Chap. 7.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-geſetze zu einem anderen Erfolge führt. Ueber dieſen Gegenſtand aber ſind ſowohl die Meinungen §. 380. V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundſchaft. B. Väterliche Gewalt. Die Entſtehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung Dagegen ſind die Vermögensverhältniſſe zwiſchen dem Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet ſich (q) Schäffner § 118—125. Story Chap. 7.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0360" n="338"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-<lb/> geſetze zu einem anderen Erfolge führt.</p><lb/> <p>Ueber dieſen Gegenſtand aber ſind ſowohl die Meinungen<lb/> der Schriftſteller, als die Ausſprüche der Gerichte, außer-<lb/> ordentlich verſchieden <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Schäffner</hi> § 118—125. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Story</hi> Chap.</hi> 7.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 380.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Familienrecht</hi>. <hi rendition="#aq">B.</hi> <hi rendition="#g">Väterliche Gewalt</hi>.<lb/><hi rendition="#aq">C.</hi> <hi rendition="#g">Vormundſchaft</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Väterliche Gewalt</hi>.</head><lb/> <p>Die Entſtehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung<lb/> in der Ehe, ſo wie deren denkbare Anfechtung, iſt zu be-<lb/> urtheilen nach dem Geſetz des Ortes, an welchem der<lb/> Vater zur Zeit der Geburt des Kindes ſeinen Wohnſitz<lb/> hatte.</p><lb/> <p>Dagegen ſind die Vermögensverhältniſſe zwiſchen dem<lb/> Vater und den Kindern zu beurtheilen nach dem Geſetz,<lb/> welches an dem jedesmaligen Wohnſitz des Vaters beſteht,<lb/> ſo daß alſo eine Veränderung des Wohnſitzes auch eine<lb/> Veränderung dieſer Verhältniſſe nach ſich ziehen kann<lb/> (§ 396. <hi rendition="#aq">II.</hi>).</p><lb/> <p>Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet ſich<lb/> nach dem Wohnſitz des Vaters zur Zeit der geſchloſſenen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0360]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-
geſetze zu einem anderen Erfolge führt.
Ueber dieſen Gegenſtand aber ſind ſowohl die Meinungen
der Schriftſteller, als die Ausſprüche der Gerichte, außer-
ordentlich verſchieden (q).
§. 380.
V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.
B. Väterliche Gewalt.
Die Entſtehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung
in der Ehe, ſo wie deren denkbare Anfechtung, iſt zu be-
urtheilen nach dem Geſetz des Ortes, an welchem der
Vater zur Zeit der Geburt des Kindes ſeinen Wohnſitz
hatte.
Dagegen ſind die Vermögensverhältniſſe zwiſchen dem
Vater und den Kindern zu beurtheilen nach dem Geſetz,
welches an dem jedesmaligen Wohnſitz des Vaters beſteht,
ſo daß alſo eine Veränderung des Wohnſitzes auch eine
Veränderung dieſer Verhältniſſe nach ſich ziehen kann
(§ 396. II.).
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet ſich
nach dem Wohnſitz des Vaters zur Zeit der geſchloſſenen
(q) Schäffner § 118—125. Story Chap. 7.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/360 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/360>, abgerufen am 17.07.2024. |