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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-
gesetze zu einem anderen Erfolge führt.

Ueber diesen Gegenstand aber sind sowohl die Meinungen
der Schriftsteller, als die Aussprüche der Gerichte, außer-
ordentlich verschieden (q).

§. 380.
V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundschaft.


B. Väterliche Gewalt.

Die Entstehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung
in der Ehe, so wie deren denkbare Anfechtung, ist zu be-
urtheilen nach dem Gesetz des Ortes, an welchem der
Vater zur Zeit der Geburt des Kindes seinen Wohnsitz
hatte.

Dagegen sind die Vermögensverhältnisse zwischen dem
Vater und den Kindern zu beurtheilen nach dem Gesetz,
welches an dem jedesmaligen Wohnsitz des Vaters besteht,
so daß also eine Veränderung des Wohnsitzes auch eine
Veränderung dieser Verhältnisse nach sich ziehen kann
(§ 396. II.).

Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet sich
nach dem Wohnsitz des Vaters zur Zeit der geschlossenen

(q) Schäffner § 118--125. Story Chap. 7.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs-
geſetze zu einem anderen Erfolge führt.

Ueber dieſen Gegenſtand aber ſind ſowohl die Meinungen
der Schriftſteller, als die Ausſprüche der Gerichte, außer-
ordentlich verſchieden (q).

§. 380.
V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.


B. Väterliche Gewalt.

Die Entſtehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung
in der Ehe, ſo wie deren denkbare Anfechtung, iſt zu be-
urtheilen nach dem Geſetz des Ortes, an welchem der
Vater zur Zeit der Geburt des Kindes ſeinen Wohnſitz
hatte.

Dagegen ſind die Vermögensverhältniſſe zwiſchen dem
Vater und den Kindern zu beurtheilen nach dem Geſetz,
welches an dem jedesmaligen Wohnſitz des Vaters beſteht,
ſo daß alſo eine Veränderung des Wohnſitzes auch eine
Veränderung dieſer Verhältniſſe nach ſich ziehen kann
(§ 396. II.).

Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet ſich
nach dem Wohnſitz des Vaters zur Zeit der geſchloſſenen

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[338/0360] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. zu werden, da der eben erwähnte Charakter der Scheidungs- geſetze zu einem anderen Erfolge führt. Ueber dieſen Gegenſtand aber ſind ſowohl die Meinungen der Schriftſteller, als die Ausſprüche der Gerichte, außer- ordentlich verſchieden (q). §. 380. V. Familienrecht. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundſchaft. B. Väterliche Gewalt. Die Entſtehung der väterlichen Gewalt durch Zeugung in der Ehe, ſo wie deren denkbare Anfechtung, iſt zu be- urtheilen nach dem Geſetz des Ortes, an welchem der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes ſeinen Wohnſitz hatte. Dagegen ſind die Vermögensverhältniſſe zwiſchen dem Vater und den Kindern zu beurtheilen nach dem Geſetz, welches an dem jedesmaligen Wohnſitz des Vaters beſteht, ſo daß alſo eine Veränderung des Wohnſitzes auch eine Veränderung dieſer Verhältniſſe nach ſich ziehen kann (§ 396. II.). Die Legitimation durch nachfolgende Ehe richtet ſich nach dem Wohnſitz des Vaters zur Zeit der geſchloſſenen (q) Schäffner § 118—125. Story Chap. 7.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/360>, abgerufen am 24.11.2024.