Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Intestaterbfolge soll beurtheilt werden nach dem am Wohnsitzdes eingesetzten Erben geltenden Gesetz (i). Dabei ist au- genscheinlich vorausgesetzt, daß ausschließend der Wohnsitz die Intestaterbfolge bestimme, ohne Ausnahme der etwa auswärts liegenden Grundstücke (k). Zum Schluß ist noch zu bemerken, daß die meisten §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. Das Familienrecht hat am meisten Aehnlichkeit mit dem (i) A. L. R. I. 12 § 536. 537. (k) Bornemann S. 60 sucht diesen Grund zu entkräften durch die dem Testator ganz willkürlich untergeschobene Absicht, er habe nur einen einzigen Substituten zulassen wollen. (l) Diese Thatsache wird aner- kannt von Bornemann S. 54. (m) Anerkannt von Borne- mann S. 62. Dahin gehört ein sehr gründliches Urtheil aus Glo- gau von 1828 (Fünfmännerbuch S. 118. 119). Auch stimmt mit der richtigen Lehre ganz überein das oben § 376.m angeführte Ur- theil, obgleich daselbst in die Ur- theilsgründe manches Unrichtige eingemischt worden ist. (a) S. o. B. 1 § 53.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Inteſtaterbfolge ſoll beurtheilt werden nach dem am Wohnſitzdes eingeſetzten Erben geltenden Geſetz (i). Dabei iſt au- genſcheinlich vorausgeſetzt, daß ausſchließend der Wohnſitz die Inteſtaterbfolge beſtimme, ohne Ausnahme der etwa auswärts liegenden Grundſtücke (k). Zum Schluß iſt noch zu bemerken, daß die meiſten §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. Das Familienrecht hat am meiſten Aehnlichkeit mit dem (i) A. L. R. I. 12 § 536. 537. (k) Bornemann S. 60 ſucht dieſen Grund zu entkräften durch die dem Teſtator ganz willkürlich untergeſchobene Abſicht, er habe nur einen einzigen Subſtituten zulaſſen wollen. (l) Dieſe Thatſache wird aner- kannt von Bornemann S. 54. (m) Anerkannt von Borne- mann S. 62. Dahin gehört ein ſehr gründliches Urtheil aus Glo- gau von 1828 (Fünfmännerbuch S. 118. 119). Auch ſtimmt mit der richtigen Lehre ganz überein das oben § 376.m angeführte Ur- theil, obgleich daſelbſt in die Ur- theilsgründe manches Unrichtige eingemiſcht worden iſt. (a) S. o. B. 1 § 53.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Inteſtaterbfolge ſoll beurtheilt werden nach dem am Wohnſitz
des eingeſetzten Erben geltenden Geſetz (i). Dabei iſt au-
genſcheinlich vorausgeſetzt, daß ausſchließend der Wohnſitz
die Inteſtaterbfolge beſtimme, ohne Ausnahme der etwa
auswärts liegenden Grundſtücke (k).
Zum Schluß iſt noch zu bemerken, daß die meiſten
Schriftſteller die hier vertheidigte Lehre annehmen (l), und
eben ſo auch die meiſten Gerichte (m).
§. 379.
V. Familienrecht. A. Ehe.
Das Familienrecht hat am meiſten Aehnlichkeit mit dem
Zuſtand der Perſon an ſich (Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit § 362), und unterſcheidet ſich weſentlich von den
Verhältniſſen des Vermögens, welche die Perſon mit äußer-
lichen, willkürlich gewählten Gegenſtänden in Verbindung
bringen (a). — Auf der anderen Seite haben theils ſittlich
religiöſe, theils politiſche Rückſichten großen Einfluß auf
(i) A. L. R. I. 12 § 536. 537.
(k) Bornemann S. 60 ſucht
dieſen Grund zu entkräften durch
die dem Teſtator ganz willkürlich
untergeſchobene Abſicht, er habe
nur einen einzigen Subſtituten
zulaſſen wollen.
(l) Dieſe Thatſache wird aner-
kannt von Bornemann S. 54.
(m) Anerkannt von Borne-
mann S. 62. Dahin gehört ein
ſehr gründliches Urtheil aus Glo-
gau von 1828 (Fünfmännerbuch
S. 118. 119). Auch ſtimmt mit
der richtigen Lehre ganz überein
das oben § 376.m angeführte Ur-
theil, obgleich daſelbſt in die Ur-
theilsgründe manches Unrichtige
eingemiſcht worden iſt.
(a) S. o. B. 1 § 53.
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