Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. verschiedener Gebiete des positiven Rechts eintretenkönnen (d). Die Rechtsregeln können zum Gegenstand haben: I. Die Personen an sich selbst, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit derselben, oder die Be- dingungen, unter welchen sie Rechte haben und Rechte erwerben können. Diese Klasse von Rechtsregeln ist es, von deren Betrachtung im Anfang des gegenwärtigen Paragraphen ausgegan- gen wurde. II. Die Rechtsverhältnisse. 1. Rechte an bestimmten Sachen. 2. Obligationen. 3. Rechte an einem ganzen Vermögen, als einem idealen Gegenstande von unbestimmtem Umfang (Erbrecht). 4. Familienrecht. Aus dieser Uebersicht ist es klar, daß allerdings der Allein die Person breitet sich aus zu künstlichen Erwei- (d) Diese Uebersicht soll hier nur zu einem vorläufigen Anhalt
dienen. Sie wird unten (§ 361) genauer ausgeführt werden. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. verſchiedener Gebiete des poſitiven Rechts eintretenkönnen (d). Die Rechtsregeln können zum Gegenſtand haben: I. Die Perſonen an ſich ſelbſt, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit derſelben, oder die Be- dingungen, unter welchen ſie Rechte haben und Rechte erwerben können. Dieſe Klaſſe von Rechtsregeln iſt es, von deren Betrachtung im Anfang des gegenwärtigen Paragraphen ausgegan- gen wurde. II. Die Rechtsverhältniſſe. 1. Rechte an beſtimmten Sachen. 2. Obligationen. 3. Rechte an einem ganzen Vermögen, als einem idealen Gegenſtande von unbeſtimmtem Umfang (Erbrecht). 4. Familienrecht. Aus dieſer Ueberſicht iſt es klar, daß allerdings der Allein die Perſon breitet ſich aus zu künſtlichen Erwei- (d) Dieſe Ueberſicht ſoll hier nur zu einem vorläufigen Anhalt
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
verſchiedener Gebiete des poſitiven Rechts eintreten
können (d).
Die Rechtsregeln können zum Gegenſtand haben:
I. Die Perſonen an ſich ſelbſt, die Rechtsfähigkeit
und die Handlungsfähigkeit derſelben, oder die Be-
dingungen, unter welchen ſie Rechte haben und
Rechte erwerben können. Dieſe Klaſſe von
Rechtsregeln iſt es, von deren Betrachtung im
Anfang des gegenwärtigen Paragraphen ausgegan-
gen wurde.
II. Die Rechtsverhältniſſe.
1. Rechte an beſtimmten Sachen.
2. Obligationen.
3. Rechte an einem ganzen Vermögen, als einem
idealen Gegenſtande von unbeſtimmtem Umfang
(Erbrecht).
4. Familienrecht.
Aus dieſer Ueberſicht iſt es klar, daß allerdings der
nächſte und unmittelbare Gegenſtand, worüber die Rechts-
regel herrſcht, die Perſon iſt. Und zwar zunächſt die Per-
ſon in ihrem allgemeinen Daſein, als Träger aller Rechte;
dann aber auch die Perſon, inſofern ſie durch ihre freie
Handlungen in den meiſten und wichtigſten Fällen die
Rechtsverhältniſſe erzeugt oder erzeugen hilft.
Allein die Perſon breitet ſich aus zu künſtlichen Erwei-
(d) Dieſe Ueberſicht ſoll hier nur zu einem vorläufigen Anhalt
dienen. Sie wird unten (§ 361) genauer ausgeführt werden.
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